1.1 Diese Internationale Norm gilt für motorkraftbetriebene, von sitzenden Fahrern bediente Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite, ausgerüstet mit Lasthandhabungsmitteln, wie z. B. Gabelzinken oder Plattformen, für normale industrielle Aufgaben oder Anbaugeräte für spezielle Anwendungen, die direkt an nicht drehbaren Hubeinrichtungen oder einem drehbaren Mast am Ende der Hubeinrichtung montiert sind.
Gabeln, Lastplattformen und integrierte Anbaugeräte werden als Bestandteile des Flurförderzeuges betrachtet.
ANMERKUNG Die Flurförderzeuge können mit Stabilisatoren, Achsverriegelung oder seitlichen Nivelliervorrichtungen ausgestattet sein.
Am Lastträger oder an den Gabelzinken angebrachte Anbaugeräte, die vom Benutzer entfernt werden können, werden nicht als Bestandteil des Flurförderzeuges betrachtet.
Für die Anbaugeräte gelten die entsprechenden Abschnitte dieser Norm.
1.2 Diese Norm gilt nicht für:
· Maschinen, die vorrangig für Erdarbeiten ausgelegt sind, wie Radlader und Fronträumer, sind auch beim Austausch der Schaufeln und Planierschaufeln durch Gabeln ausgeschlossen.
· Maschinen, bei denen die Last an in der Länge veränderlichen Lastaufnahmeelementen hängt (z. B. Ketten, Seilen usw.) und in alle Richtungen frei pendeln kann, sind in dieser Norm nicht berücksichtigt.
Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz über 1200 mm.
Registration number (WIID)
22866
Scope
1.1 Diese Internationale Norm gilt für motorkraftbetriebene, von sitzenden Fahrern bediente Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite, ausgerüstet mit Lasthandhabungsmitteln, wie z. B. Gabelzinken oder Plattformen, für normale industrielle Aufgaben oder Anbaugeräte für spezielle Anwendungen, die direkt an nicht drehbaren Hubeinrichtungen oder einem drehbaren Mast am Ende der Hubeinrichtung montiert sind.
Gabeln, Lastplattformen und integrierte Anbaugeräte werden als Bestandteile des Flurförderzeuges betrachtet.
ANMERKUNG Die Flurförderzeuge können mit Stabilisatoren, Achsverriegelung oder seitlichen Nivelliervorrichtungen ausgestattet sein.
Am Lastträger oder an den Gabelzinken angebrachte Anbaugeräte, die vom Benutzer entfernt werden können, werden nicht als Bestandteil des Flurförderzeuges betrachtet.
Für die Anbaugeräte gelten die entsprechenden Abschnitte dieser Norm.
1.2 Diese Norm gilt nicht für:
· Maschinen, die vorrangig für Erdarbeiten ausgelegt sind, wie Radlader und Fronträumer, sind auch beim Austausch der Schaufeln und Planierschaufeln durch Gabeln ausgeschlossen.
· Maschinen, bei denen die Last an in der Länge veränderlichen Lastaufnahmeelementen hängt (z. B. Ketten, Seilen usw.) und in alle Richtungen frei pendeln kann, sind in dieser Norm nicht berücksichtigt.
Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz über 1200 mm.