Nosaukums | 1.1 Dieses Dokument legt die Sicherheitsregeln für neue elektrisch betriebene betretbare Güteraufzüge mit Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb und neue hydraulisch betriebene betretbare Güteraufzüge fest, die in eingeschränkten Bereichen dauerhaft installiert sind und nur von Benutzern (siehe 3.57) genutzt werden, die ortsfeste und dauerhafte Ebenen bedienen und einen Träger besitzen, der aus einer einzigen, nur für den Transport von Gütern konstruierten Lastaufnahmefläche besteht, das sich zwischen starren Führungsschienen bewegt, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, und dessen Nenngeschwindigkeit 1 m/s nicht übersteigt.
Dieses Dokument gilt für betretbare Güteraufzüge mit einer Nennlast von mehr als 300 kg, die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind.
1.2 Für die Anwendung dieses Dokuments wird ein Güteraufzug dann als betretbar angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Grundfläche des Trägers ist größer als 1,0 m2;
b) die Tiefe des Trägers ist größer als 1,0 m;
c) die Höhe des Trägers ist größer als 1,20 m.
Wenn der Träger kein Dach aufweist, dann gilt er dann als betretbar, wenn die lichte Höhe der Schachttüren mehr als 1,20 m beträgt.
1.3 Zwei Typen betretbarer Güteraufzüge werden behandelt:
a) Typ A, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung an die maximale Nenngeschwindigkeit von 0,30 m/s geknüpft ist;
b) Typ B, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung an die maximale Nenngeschwindigkeit von 1,0 m/s geknüpft ist.
1.4 Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Dokuments müssen in speziellen Fällen weitere Anforderungen beachtet werden (Betrieb nach ATEX-Vorschriften, Betriebsbereitschaft unter in dieser Norm nicht behandelten extremen klimatischen Bedingungen, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw.).
1.5 Dieses Dokument behandelt nicht:
a) betretbare Güteraufzüge:
1) mit mehr als einem Triebwerk;
i) mit Einrichtungen für selbsttätige Be- und Entladung oder bei denen der Boden des Trägers für das Be- und Entladen mit Mitteln zur Fortbewegung ausgestattet ist (z. B. Rollen);
ii) mit denen Schüttlasten (wie beispielsweise Sand, Kies usw.) transportiert werden sollen;
iii) mit anderen als in 4.8 genannten Antriebssystemen;
b) Hubtische nach EN 1570 1 und EN 1570 2;
c) Hebezeuge, beispielsweise Einrichtungen mit mehr als einem Träger, Kübelaufzüge, Bauaufzüge für den Gütertransport, für den Untertageeinsatz, Schachtförderanlagen, Güteraufzüge auf Seeschiffen und beweglichen Offshore-Anlagen, Bau- und Wartungseinrichtungen in Windenergieanlagen, Güteraufzüge, die speziell für die vorübergehende Nutzung für Forschungszwecke konzipiert und errichtet werden, Güteraufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut werden;
d) die Sicherheit während des Transports, der Errichtung, der Instandsetzung und Demontage von betretbaren Güteraufzügen;
e) die Verwendung von lichtdurchlässigem Werkstoff in Schachtumwehrungen und Maschinenräumen, für den Träger, mit Ausnahme der Sichtfenster in den Schachttüren;
f) die Anwendung von programmierbaren elektronischen Systemen in sicherheitsbezogenen Anwendungen für Aufzüge (PESSRAL);
g) Hydraulikaufzüge, bei denen die Einstellung des Druckbegrenzungsventils 50 MPa übersteigt;
h) Strahlung, ausgenommen EMV;
i) Brandausbreitung;
j) Energie verzehrende Puffer;
k) die Möglichkeit zweier gleichzeitiger unvernünftiger Handlungen und/oder die Missachtung der Gebrauchsanweisungen.
l) Umgebungstemperaturen im Aufzugschacht und in Aufstellungsorten von Triebwerk und Steuerung von weniger als +5 °C und mehr als +40 °C;
m) die Gesundheit und Sicherheit von Tieren.
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Darbības sfēra | 1.1 Dieses Dokument legt die Sicherheitsregeln für neue elektrisch betriebene betretbare Güteraufzüge mit Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb und neue hydraulisch betriebene betretbare Güteraufzüge fest, die in eingeschränkten Bereichen dauerhaft installiert sind und nur von Benutzern (siehe 3.57) genutzt werden, die ortsfeste und dauerhafte Ebenen bedienen und einen Träger besitzen, der aus einer einzigen, nur für den Transport von Gütern konstruierten Lastaufnahmefläche besteht, das sich zwischen starren Führungsschienen bewegt, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, und dessen Nenngeschwindigkeit 1 m/s nicht übersteigt.
Dieses Dokument gilt für betretbare Güteraufzüge mit einer Nennlast von mehr als 300 kg, die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind.
1.2 Für die Anwendung dieses Dokuments wird ein Güteraufzug dann als betretbar angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Grundfläche des Trägers ist größer als 1,0 m2;
b) die Tiefe des Trägers ist größer als 1,0 m;
c) die Höhe des Trägers ist größer als 1,20 m.
Wenn der Träger kein Dach aufweist, dann gilt er dann als betretbar, wenn die lichte Höhe der Schachttüren mehr als 1,20 m beträgt.
1.3 Zwei Typen betretbarer Güteraufzüge werden behandelt:
a) Typ A, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung an die maximale Nenngeschwindigkeit von 0,30 m/s geknüpft ist;
b) Typ B, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung an die maximale Nenngeschwindigkeit von 1,0 m/s geknüpft ist.
1.4 Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Dokuments müssen in speziellen Fällen weitere Anforderungen beachtet werden (Betrieb nach ATEX-Vorschriften, Betriebsbereitschaft unter in dieser Norm nicht behandelten extremen klimatischen Bedingungen, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw.).
1.5 Dieses Dokument behandelt nicht:
a) betretbare Güteraufzüge:
1) mit mehr als einem Triebwerk;
i) mit Einrichtungen für selbsttätige Be- und Entladung oder bei denen der Boden des Trägers für das Be- und Entladen mit Mitteln zur Fortbewegung ausgestattet ist (z. B. Rollen);
ii) mit denen Schüttlasten (wie beispielsweise Sand, Kies usw.) transportiert werden sollen;
iii) mit anderen als in 4.8 genannten Antriebssystemen;
b) Hubtische nach EN 1570 1 und EN 1570 2;
c) Hebezeuge, beispielsweise Einrichtungen mit mehr als einem Träger, Kübelaufzüge, Bauaufzüge für den Gütertransport, für den Untertageeinsatz, Schachtförderanlagen, Güteraufzüge auf Seeschiffen und beweglichen Offshore-Anlagen, Bau- und Wartungseinrichtungen in Windenergieanlagen, Güteraufzüge, die speziell für die vorübergehende Nutzung für Forschungszwecke konzipiert und errichtet werden, Güteraufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut werden;
d) die Sicherheit während des Transports, der Errichtung, der Instandsetzung und Demontage von betretbaren Güteraufzügen;
e) die Verwendung von lichtdurchlässigem Werkstoff in Schachtumwehrungen und Maschinenräumen, für den Träger, mit Ausnahme der Sichtfenster in den Schachttüren;
f) die Anwendung von programmierbaren elektronischen Systemen in sicherheitsbezogenen Anwendungen für Aufzüge (PESSRAL);
g) Hydraulikaufzüge, bei denen die Einstellung des Druckbegrenzungsventils 50 MPa übersteigt;
h) Strahlung, ausgenommen EMV;
i) Brandausbreitung;
j) Energie verzehrende Puffer;
k) die Möglichkeit zweier gleichzeitiger unvernünftiger Handlungen und/oder die Missachtung der Gebrauchsanweisungen.
l) Umgebungstemperaturen im Aufzugschacht und in Aufstellungsorten von Triebwerk und Steuerung von weniger als +5 °C und mehr als +40 °C;
m) die Gesundheit und Sicherheit von Tieren.
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