Nosaukums | 1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen, hydraulisch betriebenen Aufzügen fest, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Fahrkorb besitzen, der, an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen, für den Transport von Personen oder Personen und Lasten bestimmt ist und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt.
1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm müssen in speziellen Fällen weitere Anforderungen beachtet werden, z. B. explosionsgefährdete Atmosphäre, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedin-gungen, Transport gefährlicher Güter usw.
1.3 Diese Norm gilt nicht für:
a)
Aufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben,
b)
die Errichtung von hydraulischen Aufzügen in bestehenden Gebäuden2) soweit es die Platzverhältnisse nicht erlauben,
c)
wesentliche Änderungen (vergleiche Anhang E) an einem Aufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm errichtet wurde,
d)
Hebezeuge, wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Bühnenaufzüge, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau- und Wartungsein-richtungen,
e)
Aufzüge, bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt,
f)
Sicherheit während des Transports, der Errichtung, einer Reparatur und bei Ausbau von Aufzügen,
g)
Aufzüge mit hydraulischem Antrieb und Nenngeschwindigkeiten über 1 m/s,
%
h)
Aufzüge mit einer Nenngeschwindigkeit ≤ 0,15 m/s.&
Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden.
Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind.
1.4 Diese Norm behandelt nicht zusätzliche Anforderungen, die für die Benutzung des Aufzuges im Brandfall erforderlich sind. |
Darbības sfēra | 1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen, hydraulisch betriebenen Aufzügen fest, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Fahrkorb besitzen, der, an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen, für den Transport von Personen oder Personen und Lasten bestimmt ist und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt.
1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm müssen in speziellen Fällen weitere Anforderungen beachtet werden, z. B. explosionsgefährdete Atmosphäre, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedin-gungen, Transport gefährlicher Güter usw.
1.3 Diese Norm gilt nicht für:
a)
Aufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben,
b)
die Errichtung von hydraulischen Aufzügen in bestehenden Gebäuden2) soweit es die Platzverhältnisse nicht erlauben,
c)
wesentliche Änderungen (vergleiche Anhang E) an einem Aufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm errichtet wurde,
d)
Hebezeuge, wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Bühnenaufzüge, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau- und Wartungsein-richtungen,
e)
Aufzüge, bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt,
f)
Sicherheit während des Transports, der Errichtung, einer Reparatur und bei Ausbau von Aufzügen,
g)
Aufzüge mit hydraulischem Antrieb und Nenngeschwindigkeiten über 1 m/s,
%
h)
Aufzüge mit einer Nenngeschwindigkeit ≤ 0,15 m/s.&
Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden.
Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind.
1.4 Diese Norm behandelt nicht zusätzliche Anforderungen, die für die Benutzung des Aufzuges im Brandfall erforderlich sind. |