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1.1 Dieses Dokument behandelt die technischen Anforderungen an ortsfeste Gurtförderer und Systeme nach 3.1 bis 3.2.4, die für die stetige Förderung von Schüttgut ausgelegt sind. Die behandelten Phasen der Lebensdauer umfassen die Gestaltung, die Einrichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Reinigung.
1.2 Dieses Dokument behandelt nicht:
a) den Einsatz im untertägigen Kohlebergbau und Braunkohletagebau;
b) den Einsatz für den Personentransport;
c) schwimmende, baggernde und schiffsmontierte Strukturen, die den Förderer stützen;
d) biologische und chemische Gefahren durch die Handhabung von Lebensmitteln und Pharmazeutika;
e) die Gestaltung des Tragwerks, das nicht Teil eines Förderers ist;
f) Einwirkungen durch Wind;
g) Gefährdungen, die sich aus der Handhabung von speziell gefährlichen Materialien (z. B. Sprengstoffe, strahlendes Material) ergeben;
h) Gefährdungen, die sich durch den Kontakt mit oder das Einatmen von gefährdenden Flüssigkeiten, Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben ergeben;
i) biologische und mikrobiologische Gefährdungen (durch Viren oder Bakterien);
j) Gefährdungen, verursacht durch ionisierende Strahlungsquellen;
k) Förderer, die einen laufenden Gurt als Fördermittel verwenden, dessen gesamte Oberfläche nicht gänzlich aus Gummi oder Polymeren besteht;
l) Gefährdungen, die mit der Einbindung von Gurtförderern an andere Maschinen verbunden sind.
Diese Sicherheitsanforderungen dieses Dokuments gelten für Einrichtungen und Systeme, die nach dem Erscheinungsdatum dieses Dokuments auf den Markt gebracht wurden.
ANMERKUNG Die Richtlinie 2014/34/EG für Einrichtungen und Schutzsysteme, die für den Gebrauch in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, kann sich auf Maschinen und Einrichtungen beziehen, die von dieser Europäischen Norm abgedeckt werden. Es ist nicht vorgesehen, dass das vorliegende Dokument vollständig mit den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/34/EG übereinstimmt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
66593
Darbības sfēra
1.1 Dieses Dokument behandelt die technischen Anforderungen an ortsfeste Gurtförderer und Systeme nach 3.1 bis 3.2.4, die für die stetige Förderung von Schüttgut ausgelegt sind. Die behandelten Phasen der Lebensdauer umfassen die Gestaltung, die Einrichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Reinigung.
1.2 Dieses Dokument behandelt nicht:
a) den Einsatz im untertägigen Kohlebergbau und Braunkohletagebau;
b) den Einsatz für den Personentransport;
c) schwimmende, baggernde und schiffsmontierte Strukturen, die den Förderer stützen;
d) biologische und chemische Gefahren durch die Handhabung von Lebensmitteln und Pharmazeutika;
e) die Gestaltung des Tragwerks, das nicht Teil eines Förderers ist;
f) Einwirkungen durch Wind;
g) Gefährdungen, die sich aus der Handhabung von speziell gefährlichen Materialien (z. B. Sprengstoffe, strahlendes Material) ergeben;
h) Gefährdungen, die sich durch den Kontakt mit oder das Einatmen von gefährdenden Flüssigkeiten, Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben ergeben;
i) biologische und mikrobiologische Gefährdungen (durch Viren oder Bakterien);
j) Gefährdungen, verursacht durch ionisierende Strahlungsquellen;
k) Förderer, die einen laufenden Gurt als Fördermittel verwenden, dessen gesamte Oberfläche nicht gänzlich aus Gummi oder Polymeren besteht;
l) Gefährdungen, die mit der Einbindung von Gurtförderern an andere Maschinen verbunden sind.
Diese Sicherheitsanforderungen dieses Dokuments gelten für Einrichtungen und Systeme, die nach dem Erscheinungsdatum dieses Dokuments auf den Markt gebracht wurden.
ANMERKUNG Die Richtlinie 2014/34/EG für Einrichtungen und Schutzsysteme, die für den Gebrauch in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, kann sich auf Maschinen und Einrichtungen beziehen, die von dieser Europäischen Norm abgedeckt werden. Es ist nicht vorgesehen, dass das vorliegende Dokument vollständig mit den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/34/EG übereinstimmt.