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Diese Technische Spezifikation betrifft ALDDR in Gebäuden und sieht vier Sicherheitsgrade von 1 bis 4 für exklusiv oder nicht exklusiv verdrahtete oder drahtlose ALDDR vor (siehe EN 50131-1), und verwendet die Umweltklassen I bis IV (siehe EN 50130-5).
Ein ALDDR erfüllt alle Anforderungen des festgelegten Grades.
Der ALDDR erkennt einen Einbrecher in einem vorher festgelegten Bereich.
Diese Norm behandelt ALDDR, die sowohl Pulslaser- als auch Dauerstrichlaser-Betriebstechniken nach dem LIDAR-Prinzip (Lichterkennung und Abstandsmessung, en: Light Detection And Ranging) anwenden. Sonstige Technologien, d. h. der Laser-Doppler-basierte Betrieb oder die Verwendung zusätzlicher Reflexlicht-Gegenstände oder videobasierte Technologien werden in dieser Norm nicht behandelt.
Zusätzlich zu den in dieser Norm verbindlich festgelegten Funktionen darf der ALDDR über weitere Funktionen verfügen, sofern diese den ordnungsgemäßen Betrieb der verbindlichen Funktionen des Melders nicht beeinträchtigen.
Diese Technische Spezifikation gilt nicht für Verbindungen zwischen Anlageteilen.
Diese Technische Spezifikation behandelt keine Anforderungen an die Übereinstimmung mit Richtlinien, wie z. B. mit der EMV-Richtlinie, der Niederspannungsrichtlinie usw., mit der Ausnahme, dass sie die Betriebsbedingungen der Ausrüstungen für die in EN 50130-4 geforderte Prüfung der EMV-Empfindlichkeit festlegt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
47871
Darbības sfēra
Diese Technische Spezifikation betrifft ALDDR in Gebäuden und sieht vier Sicherheitsgrade von 1 bis 4 für exklusiv oder nicht exklusiv verdrahtete oder drahtlose ALDDR vor (siehe EN 50131-1), und verwendet die Umweltklassen I bis IV (siehe EN 50130-5).
Ein ALDDR erfüllt alle Anforderungen des festgelegten Grades.
Der ALDDR erkennt einen Einbrecher in einem vorher festgelegten Bereich.
Diese Norm behandelt ALDDR, die sowohl Pulslaser- als auch Dauerstrichlaser-Betriebstechniken nach dem LIDAR-Prinzip (Lichterkennung und Abstandsmessung, en: Light Detection And Ranging) anwenden. Sonstige Technologien, d. h. der Laser-Doppler-basierte Betrieb oder die Verwendung zusätzlicher Reflexlicht-Gegenstände oder videobasierte Technologien werden in dieser Norm nicht behandelt.
Zusätzlich zu den in dieser Norm verbindlich festgelegten Funktionen darf der ALDDR über weitere Funktionen verfügen, sofern diese den ordnungsgemäßen Betrieb der verbindlichen Funktionen des Melders nicht beeinträchtigen.
Diese Technische Spezifikation gilt nicht für Verbindungen zwischen Anlageteilen.
Diese Technische Spezifikation behandelt keine Anforderungen an die Übereinstimmung mit Richtlinien, wie z. B. mit der EMV-Richtlinie, der Niederspannungsrichtlinie usw., mit der Ausnahme, dass sie die Betriebsbedingungen der Ausrüstungen für die in EN 50130-4 geforderte Prüfung der EMV-Empfindlichkeit festlegt.