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Diese Norm gilt für die Anwendungsplanung und Errichtung von elektrischer Ausrüstung, Leittechnik und Sicherheitssystemen für Feuerungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und ihren Nebenanlagen. Sie legt Anforderungen dafür fest, die Betriebsbedingungen in Feuerungs-anlagen zu erfüllen, die Risiken der Verbrennung zu reduzieren, und die beheizten Systeme vor Schäden z. B. durch Überhitzung zu schützen.
Solche Feuerungsanlagen und die elektrische Ausrüstung können z. B. Bestandteil von folgenden Anlagen sein:
a) Wasserheizungsanlagen
b) Dampfkesselanlagen (Dampf- und Heißwasserkessel) und Abhitzekessel
ANMERKUNG 1 Die Anforderungen dieser Norm gelten entsprechend für die elektrische Ausrüstung von elektrisch beheizten Dampfkesseln.
ANMERKUNG 2 Hochseeschiffe und meerestechnische Einrichtungen sind durch das internationale Meeresgesetz geregelt und als solche nicht im Anwendungsbereich dieser Norm. Die Anforderungen können für solche Einrichtungen angewandt werden.
c) Warmlufterzeuger
d) Heißgaserzeuger
e) Wärmeübertragungsanlagen
f) Brennkammern von stationären Turbinen
g) Solange keine anderen Normen für Anlagen der Kraftwärmekopplung anwendbar sind, wird empfohlen, die Anforderungen dieser Norm zu benutzen.
h) Diese Norm kann als Referenz für die Anforderungen an die elektrische Ausrüstung von Thermo-prozessanlagen herangezogen werden.
ANMERKUNG 3 Die Bestimmungen dieser Norm sind in all jenen Fällen anwendbar, in denen entsprechende Anforderungen durch eine anlagenspezifische Norm nicht festgelegt sind.
Die Festlegungen dieser Norm sind nicht anwendbar für die elektrische Ausrüstung von:
i) Nicht elektrisch beheizten Wärmegeräten und Brennersteuerungen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
j) Feuerungsanlagen, die Technologien zur direkten Umwandlung von Wärme in elektrische Energie anwenden
k) Brennkammern von nicht stationären Triebwerken und Turbinen
l) Zentrale Ölversorgungsanlagen für Einzelöfen
m) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zu Heizzwecken für den Hausgebrauch mit einer Nenn-wärmeleistung bis 1 MW.
n) Feuerungsanlagen, die dazu benutzt werden, Flüssigkeiten und Gase für Prozesse in chemischen Anlagen zu erhitzen.
Diese Norm kann als Grundlage für Anforderungen benutzt werden, die an die elektrische Ausrüstung solcher Feuerungsanlagen gestellt werden, die aus ihren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Reģistrācijas numurs (WIID)
46383
Darbības sfēra
Diese Norm gilt für die Anwendungsplanung und Errichtung von elektrischer Ausrüstung, Leittechnik und Sicherheitssystemen für Feuerungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und ihren Nebenanlagen. Sie legt Anforderungen dafür fest, die Betriebsbedingungen in Feuerungs-anlagen zu erfüllen, die Risiken der Verbrennung zu reduzieren, und die beheizten Systeme vor Schäden z. B. durch Überhitzung zu schützen.
Solche Feuerungsanlagen und die elektrische Ausrüstung können z. B. Bestandteil von folgenden Anlagen sein:
a) Wasserheizungsanlagen
b) Dampfkesselanlagen (Dampf- und Heißwasserkessel) und Abhitzekessel
ANMERKUNG 1 Die Anforderungen dieser Norm gelten entsprechend für die elektrische Ausrüstung von elektrisch beheizten Dampfkesseln.
ANMERKUNG 2 Hochseeschiffe und meerestechnische Einrichtungen sind durch das internationale Meeresgesetz geregelt und als solche nicht im Anwendungsbereich dieser Norm. Die Anforderungen können für solche Einrichtungen angewandt werden.
c) Warmlufterzeuger
d) Heißgaserzeuger
e) Wärmeübertragungsanlagen
f) Brennkammern von stationären Turbinen
g) Solange keine anderen Normen für Anlagen der Kraftwärmekopplung anwendbar sind, wird empfohlen, die Anforderungen dieser Norm zu benutzen.
h) Diese Norm kann als Referenz für die Anforderungen an die elektrische Ausrüstung von Thermo-prozessanlagen herangezogen werden.
ANMERKUNG 3 Die Bestimmungen dieser Norm sind in all jenen Fällen anwendbar, in denen entsprechende Anforderungen durch eine anlagenspezifische Norm nicht festgelegt sind.
Die Festlegungen dieser Norm sind nicht anwendbar für die elektrische Ausrüstung von:
i) Nicht elektrisch beheizten Wärmegeräten und Brennersteuerungen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
j) Feuerungsanlagen, die Technologien zur direkten Umwandlung von Wärme in elektrische Energie anwenden
k) Brennkammern von nicht stationären Triebwerken und Turbinen
l) Zentrale Ölversorgungsanlagen für Einzelöfen
m) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zu Heizzwecken für den Hausgebrauch mit einer Nenn-wärmeleistung bis 1 MW.
n) Feuerungsanlagen, die dazu benutzt werden, Flüssigkeiten und Gase für Prozesse in chemischen Anlagen zu erhitzen.
Diese Norm kann als Grundlage für Anforderungen benutzt werden, die an die elektrische Ausrüstung solcher Feuerungsanlagen gestellt werden, die aus ihren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.