Projekta Nr.EN 81-30:2025
Nosaukums1.1 Dieses Dokument legt die Sicherheitsregeln fest für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft installierten Kleingüteraufzügen mit einem Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb, oder mit hydraulischem Antrieb, die festgelegte Ebenen bedienen, einen Fahrkorb besitzen, dessen Inneres wegen seiner Maße und Ausführung für Personen als nicht betretbar gilt, der an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen wird und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt. Dieses Dokument gilt für Kleingüteraufzüge mit einer Nennlast, die 300 kg nicht übersteigt und die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind. 1.2 Dieses Dokument behandelt nicht: a) Kleingüteraufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben; b) Kleingüteraufzüge, die die folgenden Abmessungen überschreiten: 1) für Grundflächen, 1,0 m2; 2) für die Tiefe, 1,0 m; 3) für die Höhe 1,20 m. Die Höhe ist nicht beschränkt, wenn der Fahrkorb mehrere dauerhafte Abteile umfasst, die jeweils die obigen Abmessungen nicht überschreiten. c) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau- und Wartungseinrichtungen; d) Sicherheit beim Transport, bei der Errichtung, der Instandsetzung und der Demontage von Kleingüteraufzügen; e) die Verwendung von Glas in Schachtumwehrungen, am Fahrkorb und in den Schachttüren einschließlich ihrer Schauöffnungen; f) hydraulische Kleinaufzüge, bei denen die Einstellung des Druckentlastungsventils 50 MPa überschreitet; g) jede Form von Strahlung mit Ausnahme von EMV (siehe 4.10.1.1.3); h) Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre, unter extremen klimatischen Bedingungen, unter seismischen Bedingungen, beim Transport gefährlicher Güter usw.; i) Umgebungstemperaturen im Aufzugschacht und Aufstellungsort für Triebwerk und Steuerung von weniger als +5 °C und mehr als +40 °C; j) die Gesundheit und Sicherheit von Tieren. Hierfür kann jedoch sachdienlich von diesem Dokument ausgegangen werden. Lärm und Schwingungen werden in diesem Dokument nicht behandelt, weil sie für den betreffenden Typ des Kleingüteraufzugs nicht als signifikante oder relevante Gefährdung angesehen werden. Die Ausbreitung von Feuer wird in diesem Dokument nicht behandelt. 1.3 Der Aufzugsschacht wird als zugänglich angesehen, wenn die Zugangsöffnung lichte Abmessungen von mindestens 0,40 m × 0,50 m hat und: a) die horizontale Tiefe des Aufzugsschachts mehr als 1 m beträgt oder b) die Fläche des Schachts mehr als 1 m2 beträgt oder c) vorgesehen ist, die Instandhaltung ungeachtet der Abmessungen des Schachts vom Dach des Fahrkorbs oder der Schachtgrube aus durchzuführen. 1.4 Der Triebwerksraum gilt als zugänglich, wenn: a) die Tür(en)/Klappe(n) Abmessungen von mindestens 0,60 m × 0,60 m hat/haben, und b) die Höhe des Durchgangs mindestens 1,80 m beträgt. ANMERKUNG Eine Tür über einer Horizontalen wird als Klappe bezeichnet, wenn sie geschlossen ist. 1.5 Dieses Dokument deckt die Sicherheitsanforderungen für Kleingüteraufzüge mit Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s ab. 1.6 Dieses Dokument gilt nicht für Kleingüteraufzüge, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als EN eingebaut wurden.
Reģistrācijas numurs (WIID)74104
Darbības sfēra1.1 Dieses Dokument legt die Sicherheitsregeln fest für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft installierten Kleingüteraufzügen mit einem Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb, oder mit hydraulischem Antrieb, die festgelegte Ebenen bedienen, einen Fahrkorb besitzen, dessen Inneres wegen seiner Maße und Ausführung für Personen als nicht betretbar gilt, der an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen wird und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt. Dieses Dokument gilt für Kleingüteraufzüge mit einer Nennlast, die 300 kg nicht übersteigt und die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind. 1.2 Dieses Dokument behandelt nicht: a) Kleingüteraufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben; b) Kleingüteraufzüge, die die folgenden Abmessungen überschreiten: 1) für Grundflächen, 1,0 m2; 2) für die Tiefe, 1,0 m; 3) für die Höhe 1,20 m. Die Höhe ist nicht beschränkt, wenn der Fahrkorb mehrere dauerhafte Abteile umfasst, die jeweils die obigen Abmessungen nicht überschreiten. c) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau- und Wartungseinrichtungen; d) Sicherheit beim Transport, bei der Errichtung, der Instandsetzung und der Demontage von Kleingüteraufzügen; e) die Verwendung von Glas in Schachtumwehrungen, am Fahrkorb und in den Schachttüren einschließlich ihrer Schauöffnungen; f) hydraulische Kleinaufzüge, bei denen die Einstellung des Druckentlastungsventils 50 MPa überschreitet; g) jede Form von Strahlung mit Ausnahme von EMV (siehe 4.10.1.1.3); h) Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre, unter extremen klimatischen Bedingungen, unter seismischen Bedingungen, beim Transport gefährlicher Güter usw.; i) Umgebungstemperaturen im Aufzugschacht und Aufstellungsort für Triebwerk und Steuerung von weniger als +5 °C und mehr als +40 °C; j) die Gesundheit und Sicherheit von Tieren. Hierfür kann jedoch sachdienlich von diesem Dokument ausgegangen werden. Lärm und Schwingungen werden in diesem Dokument nicht behandelt, weil sie für den betreffenden Typ des Kleingüteraufzugs nicht als signifikante oder relevante Gefährdung angesehen werden. Die Ausbreitung von Feuer wird in diesem Dokument nicht behandelt. 1.3 Der Aufzugsschacht wird als zugänglich angesehen, wenn die Zugangsöffnung lichte Abmessungen von mindestens 0,40 m × 0,50 m hat und: a) die horizontale Tiefe des Aufzugsschachts mehr als 1 m beträgt oder b) die Fläche des Schachts mehr als 1 m2 beträgt oder c) vorgesehen ist, die Instandhaltung ungeachtet der Abmessungen des Schachts vom Dach des Fahrkorbs oder der Schachtgrube aus durchzuführen. 1.4 Der Triebwerksraum gilt als zugänglich, wenn: a) die Tür(en)/Klappe(n) Abmessungen von mindestens 0,60 m × 0,60 m hat/haben, und b) die Höhe des Durchgangs mindestens 1,80 m beträgt. ANMERKUNG Eine Tür über einer Horizontalen wird als Klappe bezeichnet, wenn sie geschlossen ist. 1.5 Dieses Dokument deckt die Sicherheitsanforderungen für Kleingüteraufzüge mit Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s ab. 1.6 Dieses Dokument gilt nicht für Kleingüteraufzüge, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als EN eingebaut wurden.
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ICS grupa91.140.90