Projekta Nr.prEN 81-7
Nosaukums1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen Zahnstangenaufzügen fest, deren Antriebseinheit am Fahrkorb befestigt ist, der festgelegte Ebenen bedient und bei denen ein Fahrkorb für den Transport von Personen oder Personen und Lasten bestimmt ist, der von Zahnstangen getragen wird, und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt. Die höchste Nenngeschwindigkeit beträgt 2 m/s. 1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm sind in besonderen Fällen weitere Anforderungen zu beachten (z. B. explosionsgefährdete Bereiche, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw.) 1.3 Diese Norm gilt nicht für a) Aufzüge mit anderen Antrieben als den in 1.1 angegebenen; b) die Errichtung von Zahnstangenaufzügen in bestehenden Gebäuden ) in einem Ausmaß, das über die bestehenden Platzverhältnisse hinausgeht; c) wesentliche Änderungen (siehe Anhang E) an einem Aufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm eingebaut wurde; d) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Theateraufzüge, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau und Wartungsein-richtungen; e) Aufzüge bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt; f) die Sicherheit beim Transport, Einbau, bei der Instandsetzung und Demontage von Aufzügen; g) Aufzüge mit einer Nenngeschwindigkeit  0,15 m/s. ANMERKUNG Der unter g) aufgeführte Ausschluss beruht auf der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind. Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden. 1.4 Diese Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen fest, die für die Benutzung von Aufzügen im Brandfall erforderlich sind.
Reģistrācijas numurs (WIID)31156
Darbības sfēra1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen Zahnstangenaufzügen fest, deren Antriebseinheit am Fahrkorb befestigt ist, der festgelegte Ebenen bedient und bei denen ein Fahrkorb für den Transport von Personen oder Personen und Lasten bestimmt ist, der von Zahnstangen getragen wird, und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt. Die höchste Nenngeschwindigkeit beträgt 2 m/s. 1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm sind in besonderen Fällen weitere Anforderungen zu beachten (z. B. explosionsgefährdete Bereiche, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw.) 1.3 Diese Norm gilt nicht für a) Aufzüge mit anderen Antrieben als den in 1.1 angegebenen; b) die Errichtung von Zahnstangenaufzügen in bestehenden Gebäuden ) in einem Ausmaß, das über die bestehenden Platzverhältnisse hinausgeht; c) wesentliche Änderungen (siehe Anhang E) an einem Aufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm eingebaut wurde; d) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Theateraufzüge, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau und Wartungsein-richtungen; e) Aufzüge bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt; f) die Sicherheit beim Transport, Einbau, bei der Instandsetzung und Demontage von Aufzügen; g) Aufzüge mit einer Nenngeschwindigkeit  0,15 m/s. ANMERKUNG Der unter g) aufgeführte Ausschluss beruht auf der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind. Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden. 1.4 Diese Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen fest, die für die Benutzung von Aufzügen im Brandfall erforderlich sind.
StatussIzstrādē
ICS grupa91.140.90