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1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln fest für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen Kleingüteraufzügen mit einem Treibscheiben , Trommel oder Kettenantrieb, oder mit hydraulischem Antrieb, die als Hebezeug definiert sind, das festgelegte Ebenen bedient und einen Fahrkorb besitzt, dessen Inneres wegen seiner Maße und Ausführung für Personen als nicht betretbar gilt, der an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen wird und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15 °C gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt.
Diese Norm gilt für Kleingüteraufzüge mit einer Nennlast, die 300 kg nicht übersteigt und die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind.
1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm müssen in speziellen Fällen, z. B. explosionsgefährdete Atmosphäre, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw., weitere Anforderungen beachtet werden.
1.3 Diese Norm gilt nicht für
a) Aufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben,
b) wesentlichen Änderungen (vergleiche Anhang E) an einem Kleingüteraufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm errichtet wurde,
c) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau und Wartungseinrichtungen,
d) Aufzüge bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt,
e) Sicherheit beim Transport, bei der Errichtung, Instandsetzung und Demontage von Kleingüteraufzügen,
f) die Verwendung von Glas in Schachtumwehrungen, am Fahrkorb und in den Schachttüren einschließlich der Schauöffnungen.
Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden.
Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind.
Die Ausbreitung von Feuer wird in dieser Norm nicht behandelt.
(...)
Reģistrācijas numurs (WIID)
31314
Darbības sfēra
1.1 Diese Norm legt die Sicherheitsregeln fest für die Konstruktion und den Einbau von dauerhaft errichteten, neuen Kleingüteraufzügen mit einem Treibscheiben , Trommel oder Kettenantrieb, oder mit hydraulischem Antrieb, die als Hebezeug definiert sind, das festgelegte Ebenen bedient und einen Fahrkorb besitzt, dessen Inneres wegen seiner Maße und Ausführung für Personen als nicht betretbar gilt, der an Seilen oder Ketten aufgehängt oder von Hebern getragen wird und der sich zwischen Führungen, die nicht mehr als 15 °C gegen die Senkrechte geneigt sind, bewegt.
Diese Norm gilt für Kleingüteraufzüge mit einer Nennlast, die 300 kg nicht übersteigt und die nicht für den Transport von Personen vorgesehen sind.
1.2 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Norm müssen in speziellen Fällen, z. B. explosionsgefährdete Atmosphäre, extreme klimatische Verhältnisse, Erdbebenbedingungen, Transport gefährlicher Güter usw., weitere Anforderungen beachtet werden.
1.3 Diese Norm gilt nicht für
a) Aufzüge mit anderen als in 1.1 genannten Antrieben,
b) wesentlichen Änderungen (vergleiche Anhang E) an einem Kleingüteraufzug, der vor dem Inkrafttreten dieser Norm errichtet wurde,
c) Hebezeuge wie Umlaufaufzüge, Schachtförderanlagen, Einrichtungen mit selbsttätiger Beladung, Kübelaufzüge, Bauaufzüge, Schiffsaufzüge, Bohrplattformen auf See, Bau und Wartungseinrichtungen,
d) Aufzüge bei denen die Neigung der Führungsschienen gegenüber der Senkrechten mehr als 15° beträgt,
e) Sicherheit beim Transport, bei der Errichtung, Instandsetzung und Demontage von Kleingüteraufzügen,
f) die Verwendung von Glas in Schachtumwehrungen, am Fahrkorb und in den Schachttüren einschließlich der Schauöffnungen.
Hierfür kann jedoch sachdienlich von dieser Norm ausgegangen werden.
Lärm und Schwingungen werden in dieser Norm nicht behandelt, weil sie für die sichere Benutzung von Aufzügen nicht von Bedeutung sind.
Die Ausbreitung von Feuer wird in dieser Norm nicht behandelt.
(...)