Informējam, ka Sistēma pielāgota darbam ar interneta pārlūkprogrammu Internet Explorer (8. un jaunākām versijām) un Mozilla Firefox (3.6 un jaunākām versijām).
Izmantojot citu interneta pārlūkprogrammu, brīdinām, ka Sistēmas funkcionalitāte var tikt traucēta.
Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen im Bereich von 2,5 mg/l bis 10,0 mg/l fest. Dieses Verfahren ist von der Art der Bleialkyl-Verbindungen unabhängig.
ANMERKUNG 1 In Anhang A ist ein alternatives Verfahren für die Bestimmung des Bleigehaltes im Bereich von 3,0 mg/l bis 10,0 mg/l, jedoch mit schlechterer Präzision, angegeben. Auch dieses Verfahren ist von der Art der Bleialkyl-Verbindungen unabhängig.
ANMERKUNG 2 Für die Anwendung dieses Dokument wird (% V/V) für Volumenanteile in Prozent verwendet.
WARNUNG - Die Anwendung dieses Dokument kann den Einsatz gefährlicher Stoffe, Arbeitsgänge und Geräte mit sich bringen. Diese Norm gibt nicht vor, alle mit ihren Anwendungen verbundenen Sicherheitsprobleme anzusprechen. Der Anwender dieser Norm ist dafür verantwortlich, vorher angemessene Maßnahmen zu ergreifen und die Anwendbarkeit einschränkender Vorschriften zu ermitteln.
Reģistrācijas numurs (WIID)
466
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen im Bereich von 2,5 mg/l bis 10,0 mg/l fest. Dieses Verfahren ist von der Art der Bleialkyl-Verbindungen unabhängig.
ANMERKUNG 1 In Anhang A ist ein alternatives Verfahren für die Bestimmung des Bleigehaltes im Bereich von 3,0 mg/l bis 10,0 mg/l, jedoch mit schlechterer Präzision, angegeben. Auch dieses Verfahren ist von der Art der Bleialkyl-Verbindungen unabhängig.
ANMERKUNG 2 Für die Anwendung dieses Dokument wird (% V/V) für Volumenanteile in Prozent verwendet.
WARNUNG - Die Anwendung dieses Dokument kann den Einsatz gefährlicher Stoffe, Arbeitsgänge und Geräte mit sich bringen. Diese Norm gibt nicht vor, alle mit ihren Anwendungen verbundenen Sicherheitsprobleme anzusprechen. Der Anwender dieser Norm ist dafür verantwortlich, vorher angemessene Maßnahmen zu ergreifen und die Anwendbarkeit einschränkender Vorschriften zu ermitteln.