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Dieser Teil der ISO 6185 legt die minimalen sicherheitstechnischen Anforderungen an die Konstruktion, Werk-stoffeigenschaften, Verarbeitung und Prüfung von aufblasbaren Booten (einschließlich RIBs = Rigid Inflatable Boats) von einer Gesamtlänge von weniger als 8 m und mit einem Mindestauftrieb von 1 800 N fest.
Dieser Teil der ISO 6185 gilt für die folgenden Kategorien von aufblasbaren Booten, die für einen Einsatz in einem Temperaturbereich von - 15 °C bis + 60 °C vorgesehen sind:
¾ Kategorie V: Aufblasbare Boote mit Motorleistungen von 4,5 kW bis 15 kW.
¾ Kategorie VI: Aufblasbare Boote mit Segelantrieb mit einer Segelfläche > 6 m2 (siehe normativen Anhang A).
ANMERKUNG Für Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW und weniger wird auf ISO 6185-1 und für Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kW auf ISO 6185-3 verwiesen.
Dieser Teil der ISO 6185 schließt Ein-Kammer-Boote und Boote aus trägerlosen Werkstoffen mit mehr als 12 kN Auftrieb und die mit Motoren über 4,5 kW betrieben werden aus und gilt nicht für Wasserspielzeuge und aufblas-bare Rettungsflöße.
Reģistrācijas numurs (WIID)
18898
Darbības sfēra
Dieser Teil der ISO 6185 legt die minimalen sicherheitstechnischen Anforderungen an die Konstruktion, Werk-stoffeigenschaften, Verarbeitung und Prüfung von aufblasbaren Booten (einschließlich RIBs = Rigid Inflatable Boats) von einer Gesamtlänge von weniger als 8 m und mit einem Mindestauftrieb von 1 800 N fest.
Dieser Teil der ISO 6185 gilt für die folgenden Kategorien von aufblasbaren Booten, die für einen Einsatz in einem Temperaturbereich von - 15 °C bis + 60 °C vorgesehen sind:
¾ Kategorie V: Aufblasbare Boote mit Motorleistungen von 4,5 kW bis 15 kW.
¾ Kategorie VI: Aufblasbare Boote mit Segelantrieb mit einer Segelfläche > 6 m2 (siehe normativen Anhang A).
ANMERKUNG Für Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW und weniger wird auf ISO 6185-1 und für Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kW auf ISO 6185-3 verwiesen.
Dieser Teil der ISO 6185 schließt Ein-Kammer-Boote und Boote aus trägerlosen Werkstoffen mit mehr als 12 kN Auftrieb und die mit Motoren über 4,5 kW betrieben werden aus und gilt nicht für Wasserspielzeuge und aufblas-bare Rettungsflöße.