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Dieser Teil der Europäischen Norm EN 71 legt Anforderungen für die Höchstmengen bestimmter chemischer Stoffe und Zubereitungen in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche fest.
Bei diesen chemischen Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um
Chemikalien, die nach den Richtlinien zu gefährlichen Stoffen [1] als gefährlich eingestuft sind sowie gefährliche Zubereitungen [2] (einschließlich chemischer Stoffe mit Selbsteinstufung nach den Anfor¬derungen dieser Richtlinien);
chemische Stoffe und Zubereitungen, die bei Verwendung in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kin¬der schädigen können, die jedoch nicht durch die vorstehend genannten Richtlinien als gefährlich einge¬stuft sind; sowie
sonstige chemische Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Spielzeug geliefert werden.
Diese Norm gilt für Chemieexperimentierkästen und Ergänzungskästen. Sie deckt weiterhin Spielzeug für Experimente auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften ab, sofern sie einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten.
Ferner legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsliste, die Gebrauchsanleitung und an die zur Ausführung der Experimente zu verwendende Ausrüstung fest.
Alle folgenden Abschnitte und Unterabschnitte sind neu zu benummern.
Abschnitt 3 Verweisungen ist durch 2 Normative Verweisungen zu ersetzen.
EN 71 1:1988, Richtlinie 67/548/EWG, 88/379/EWG sowie die Fußnoten 1 und 2 sind zu streichen.
EN 28317 sowie ihr Titel sind durch EN ISO 8317, Kindersichere Verpackung Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen (ISO 8317:2003) zu ersetzen.
Der erste Abschnitt in ehemals Abschnitt 5 ist durch Folgendes zu ersetzen:
Nur die chemischen Stoffe, Zubereitungen und Indikatoren, die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt sind
Im zweiten Absatz von ehemals Abschnitt 5, Chemische Stoffe, ist
Reģistrācijas numurs (WIID)
24590
Darbības sfēra
Dieser Teil der Europäischen Norm EN 71 legt Anforderungen für die Höchstmengen bestimmter chemischer Stoffe und Zubereitungen in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche fest.
Bei diesen chemischen Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um
Chemikalien, die nach den Richtlinien zu gefährlichen Stoffen [1] als gefährlich eingestuft sind sowie gefährliche Zubereitungen [2] (einschließlich chemischer Stoffe mit Selbsteinstufung nach den Anfor¬derungen dieser Richtlinien);
chemische Stoffe und Zubereitungen, die bei Verwendung in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kin¬der schädigen können, die jedoch nicht durch die vorstehend genannten Richtlinien als gefährlich einge¬stuft sind; sowie
sonstige chemische Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Spielzeug geliefert werden.
Diese Norm gilt für Chemieexperimentierkästen und Ergänzungskästen. Sie deckt weiterhin Spielzeug für Experimente auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften ab, sofern sie einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten.
Ferner legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsliste, die Gebrauchsanleitung und an die zur Ausführung der Experimente zu verwendende Ausrüstung fest.
Alle folgenden Abschnitte und Unterabschnitte sind neu zu benummern.
Abschnitt 3 Verweisungen ist durch 2 Normative Verweisungen zu ersetzen.
EN 71 1:1988, Richtlinie 67/548/EWG, 88/379/EWG sowie die Fußnoten 1 und 2 sind zu streichen.
EN 28317 sowie ihr Titel sind durch EN ISO 8317, Kindersichere Verpackung Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen (ISO 8317:2003) zu ersetzen.
Der erste Abschnitt in ehemals Abschnitt 5 ist durch Folgendes zu ersetzen:
Nur die chemischen Stoffe, Zubereitungen und Indikatoren, die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt sind
Im zweiten Absatz von ehemals Abschnitt 5, Chemische Stoffe, ist