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Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Höchstmengen und, in einigen Fällen, an die Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche verwendet werden.
Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um:
solche, die nach den für gefährliche Stoffe [1], [2] und gefährliche Gemische [2], [3] geltenden EU Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft wurden;
Stoffe und Gemische, die in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kinder schädigen könnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; und
sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind.
Diese Norm gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Sie umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2] als gefährlich eingestuft sind.
Außerdem legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Gebrauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest.
Diese Norm gilt nicht für Spielzeug, das in EN 71-13 behandelt wird (z.B. Kosmetik-Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 enthalten.
ANMERKUNG Die Fachausdrücke „Stoff“ und „Zubereitung“, wie in den Richtlinien 67/548/EWG [1] und 1999/45/EG [3] verwendet, werden ebenfalls in der „REACH-Verordnung“, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [4], verwendet. Nach dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) [2] erlassen wurde, muss der Zeitplan für die Einführung des GHS eingehalten werden.
Die Wörter „Zubereitung“ und „Gemisch“ sollten als Synonyme betrachtet werden; beides sind Gemische oder Lösungen aus Stoffen, die nicht miteinander reagieren. Der veraltete Begriff „Zubereitung“ wird zu gegebener Zeit durch den neuen Begriff „Gemisch“ ersetzt. In dieser Norm wird ausschließlich der Begriff „Gemisch“ verwendet.
Reģistrācijas numurs (WIID)
33832
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt Anforderungen an die Höchstmengen und, in einigen Fällen, an die Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche verwendet werden.
Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um:
solche, die nach den für gefährliche Stoffe [1], [2] und gefährliche Gemische [2], [3] geltenden EU Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft wurden;
Stoffe und Gemische, die in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kinder schädigen könnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; und
sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind.
Diese Norm gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Sie umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2] als gefährlich eingestuft sind.
Außerdem legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Gebrauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest.
Diese Norm gilt nicht für Spielzeug, das in EN 71-13 behandelt wird (z.B. Kosmetik-Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 enthalten.
ANMERKUNG Die Fachausdrücke „Stoff“ und „Zubereitung“, wie in den Richtlinien 67/548/EWG [1] und 1999/45/EG [3] verwendet, werden ebenfalls in der „REACH-Verordnung“, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [4], verwendet. Nach dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) [2] erlassen wurde, muss der Zeitplan für die Einführung des GHS eingehalten werden.
Die Wörter „Zubereitung“ und „Gemisch“ sollten als Synonyme betrachtet werden; beides sind Gemische oder Lösungen aus Stoffen, die nicht miteinander reagieren. Der veraltete Begriff „Zubereitung“ wird zu gegebener Zeit durch den neuen Begriff „Gemisch“ ersetzt. In dieser Norm wird ausschließlich der Begriff „Gemisch“ verwendet.