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Dieses Dokument legt Anforderungen an die Höchstmengen und, in einigen Fällen, an die Höchstkonzen-trationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Ver-suche verwendet werden.
Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um:
— solche, die nach den für gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische geltenden EU Rechtsvorschriften [1] als gefährlich eingestuft sind;
— Stoffe und Gemische, die in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kinder, die sie verwenden, schädigen könnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; und
— sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind.
Dieses Dokument gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Es umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] als gefährlich eingestuft sind.
Darüber hinaus legt dieses Dokument Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Ge-brauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest.
Dieses Dokument gilt nicht für kombinierte Experimentierkästen, z. B. eine Kombination aus einem Chemie-experimentierkasten und einem Experimentierkasten zur Kristallzucht. Ferner gilt es nicht für Spielzeug, das in EN 71 13 behandelt wird (z. B. Kosmetik Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71 5 enthalten.
ANMERKUNG Die Begriffe „Stoff“ und „Zubereitung“ werden in der „REACH Verordnung“, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [2], verwendet. Nach dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) [1] erlassen wurde, wird der Zeitplan für die Einführung des GHS eingehalten. Die Wörter „Zubereitung“ und „Gemisch“ werden als Synonyme betrachtet; beides sind Gemische oder Lösungen aus Stoffen, die nicht miteinander reagieren. Der veraltete Begriff „Zubereitung“ wird zu gegebener Zeit durch den neuen Begriff „Gemisch“ ersetzt. In diesem Dokument wird ausschließlich der Begriff „Gemisch“ verwendet.
Reģistrācijas numurs (WIID)
68710
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt Anforderungen an die Höchstmengen und, in einigen Fällen, an die Höchstkonzen-trationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Ver-suche verwendet werden.
Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um:
— solche, die nach den für gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische geltenden EU Rechtsvorschriften [1] als gefährlich eingestuft sind;
— Stoffe und Gemische, die in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kinder, die sie verwenden, schädigen könnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; und
— sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind.
Dieses Dokument gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Es umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] als gefährlich eingestuft sind.
Darüber hinaus legt dieses Dokument Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Ge-brauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest.
Dieses Dokument gilt nicht für kombinierte Experimentierkästen, z. B. eine Kombination aus einem Chemie-experimentierkasten und einem Experimentierkasten zur Kristallzucht. Ferner gilt es nicht für Spielzeug, das in EN 71 13 behandelt wird (z. B. Kosmetik Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71 5 enthalten.
ANMERKUNG Die Begriffe „Stoff“ und „Zubereitung“ werden in der „REACH Verordnung“, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [2], verwendet. Nach dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) [1] erlassen wurde, wird der Zeitplan für die Einführung des GHS eingehalten. Die Wörter „Zubereitung“ und „Gemisch“ werden als Synonyme betrachtet; beides sind Gemische oder Lösungen aus Stoffen, die nicht miteinander reagieren. Der veraltete Begriff „Zubereitung“ wird zu gegebener Zeit durch den neuen Begriff „Gemisch“ ersetzt. In diesem Dokument wird ausschließlich der Begriff „Gemisch“ verwendet.