Projekta Nr.EN 71-4:2009
NosaukumsDieser Teil der Europäischen Norm EN 71 legt Anforderungen für die Höchstmengen bestimmter Stoffe und Zubereitungen in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche fest. Bei diesen Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um  Chemikalien, die nach Gefahrstoff-Richtlinien [1] als gefährlich eingestuft sind sowie gefährliche Zuberei¬tungen [2] (einschließlich Stoffe mit Selbsteinstufung nach den Anforderungen dieser Richtlinien);  Stoffe und Zubereitungen, die bei Überdosierung die Gesundheit der Kinder schädigen können, die jedoch nicht durch die vorstehend genannten Richtlinien als gefährlich eingestuft sind; sowie  sonstige chemische Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Spielzeug geliefert werden. Diese Norm gilt für Chemieexperimentierkästen und Ergänzungskästen. Sie deckt weiterhin Spielzeug für Experimente auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften ab, sobald sie einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten. Ferner legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsliste, die Gebrauchsanleitung und an die zur Ausführung der Experimente zu verwendende Ausrüstung fest. Andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 festgelegt. ANMERKUNG Die Fachausdrücke „Stoffe“ und „Zubereitungen“ werden in den Richtlinien 67/548/EWG [1] und 1999/45/EG [2] sowie der „REACH-Verordnung“, Verordnung 1907/2006/EG [4], verwendet. Letztere Verordnung fordert, dass andere entstehende internationale Standards für Regelungen über Chemikalien, wie beispielsweise das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, zu berücksichtigen sind. Die EU hat einen Zeitplan für die Einführung des GHS vorgeschlagen und es wird erwartet, dass die beiden o. g. Richtlinien am 1. Juni 2015 außer Kraft gesetzt werden. Im GHS wird der Fachausdruck „Gemisch“ häufiger verwendet, als „Zubereitung“.
Reģistrācijas numurs (WIID)30649
Darbības sfēraDieser Teil der Europäischen Norm EN 71 legt Anforderungen für die Höchstmengen bestimmter Stoffe und Zubereitungen in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche fest. Bei diesen Stoffen und Zubereitungen handelt es sich um  Chemikalien, die nach Gefahrstoff-Richtlinien [1] als gefährlich eingestuft sind sowie gefährliche Zuberei¬tungen [2] (einschließlich Stoffe mit Selbsteinstufung nach den Anforderungen dieser Richtlinien);  Stoffe und Zubereitungen, die bei Überdosierung die Gesundheit der Kinder schädigen können, die jedoch nicht durch die vorstehend genannten Richtlinien als gefährlich eingestuft sind; sowie  sonstige chemische Stoffe und Zubereitungen, die mit dem Spielzeug geliefert werden. Diese Norm gilt für Chemieexperimentierkästen und Ergänzungskästen. Sie deckt weiterhin Spielzeug für Experimente auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften ab, sobald sie einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten. Ferner legt diese Norm Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsliste, die Gebrauchsanleitung und an die zur Ausführung der Experimente zu verwendende Ausrüstung fest. Andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 festgelegt. ANMERKUNG Die Fachausdrücke „Stoffe“ und „Zubereitungen“ werden in den Richtlinien 67/548/EWG [1] und 1999/45/EG [2] sowie der „REACH-Verordnung“, Verordnung 1907/2006/EG [4], verwendet. Letztere Verordnung fordert, dass andere entstehende internationale Standards für Regelungen über Chemikalien, wie beispielsweise das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, zu berücksichtigen sind. Die EU hat einen Zeitplan für die Einführung des GHS vorgeschlagen und es wird erwartet, dass die beiden o. g. Richtlinien am 1. Juni 2015 außer Kraft gesetzt werden. Im GHS wird der Fachausdruck „Gemisch“ häufiger verwendet, als „Zubereitung“.
StatussAtcelts
ICS grupa97.200.50