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Dieses Dokument legt Anforderungen an die mikrobiologische Reinheit und Wirksamkeit von Konservierungsstoffen für zugängliche wässrige Medien in Spielzeug fest.
Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für sämtliches Spielzeug, bei dem es sich um zugängliche wässrige Materialien (z. B. Paste, Knetmasse, Fingermalfarbe, Flüssigkeit oder Gel) handelt, sowie für sämtliches Spielzeug, das diese Materialien enthält oder mit diesen geliefert wird.
Die Anforderungen an die Sauberkeit und Wirksamkeit der Konservierung gelten für ein Spielzeug im Anlieferungszustand beim Verbraucher, das sich in einem ungeöffneten und unbeschädigten Behältnis befindet. Dieses Dokument gilt nicht für Spielzeug, das bereits benutzt wurde, dessen Verpackung geöffnet wurde oder das auf andere Weise so beeinträchtigt ist, dass eine mikrobiologische Verunreinigung eingebracht werden würde.
Dieses Dokument gilt nicht für Spielzeug und Proben nach der Nutzung durch Verbraucher, da die mikrobiologischen Grenzwerte in Anbetracht dessen, dass es keine Möglichkeit gibt festzustellen, welchen Bedingungen das Spielzeug vor der Prüfung ausgesetzt war, ungeeignet sind.
Dieses Dokument gilt nicht für:
- Materialien, die während der üblichen Nutzung oder nach vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlgebrauch unzugänglich sind;
- Lebensmittel;
- Kosmetik;
- Teile von Spielzeug, das von EN 71 13 abgedeckt wird, wenn:
- das Teil in den Anwendungsbereich der Kosmetikprodukte-Verordnung fällt (d. h. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [13]); und
- das Teil, das ausschließlich aus anerkannten Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten besteht (siehe maßgebende Gesetzgebung, zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [16] („Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts“), Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 [15] (Aromen), Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 [14], Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission [18] (Lebensmittelzusatzstoffe) und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Information der Verbraucher über Lebensmittel) [17]);
- von EN 71 4 abgedeckte Experimentierkästen.
ANMERKUNG Spiel-Kosmetik, die ausschließlich für die Verwendung auf dem Spielzeug vorgesehen ist (z. B. Makeup-Produkte nur für Puppen), ist nicht ausgenommen.
Reģistrācijas numurs (WIID)
80060
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt Anforderungen an die mikrobiologische Reinheit und Wirksamkeit von Konservierungsstoffen für zugängliche wässrige Medien in Spielzeug fest.
Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für sämtliches Spielzeug, bei dem es sich um zugängliche wässrige Materialien (z. B. Paste, Knetmasse, Fingermalfarbe, Flüssigkeit oder Gel) handelt, sowie für sämtliches Spielzeug, das diese Materialien enthält oder mit diesen geliefert wird.
Die Anforderungen an die Sauberkeit und Wirksamkeit der Konservierung gelten für ein Spielzeug im Anlieferungszustand beim Verbraucher, das sich in einem ungeöffneten und unbeschädigten Behältnis befindet. Dieses Dokument gilt nicht für Spielzeug, das bereits benutzt wurde, dessen Verpackung geöffnet wurde oder das auf andere Weise so beeinträchtigt ist, dass eine mikrobiologische Verunreinigung eingebracht werden würde.
Dieses Dokument gilt nicht für Spielzeug und Proben nach der Nutzung durch Verbraucher, da die mikrobiologischen Grenzwerte in Anbetracht dessen, dass es keine Möglichkeit gibt festzustellen, welchen Bedingungen das Spielzeug vor der Prüfung ausgesetzt war, ungeeignet sind.
Dieses Dokument gilt nicht für:
- Materialien, die während der üblichen Nutzung oder nach vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlgebrauch unzugänglich sind;
- Lebensmittel;
- Kosmetik;
- Teile von Spielzeug, das von EN 71 13 abgedeckt wird, wenn:
- das Teil in den Anwendungsbereich der Kosmetikprodukte-Verordnung fällt (d. h. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [13]); und
- das Teil, das ausschließlich aus anerkannten Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten besteht (siehe maßgebende Gesetzgebung, zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [16] („Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts“), Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 [15] (Aromen), Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 [14], Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission [18] (Lebensmittelzusatzstoffe) und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Information der Verbraucher über Lebensmittel) [17]);
- von EN 71 4 abgedeckte Experimentierkästen.
ANMERKUNG Spiel-Kosmetik, die ausschließlich für die Verwendung auf dem Spielzeug vorgesehen ist (z. B. Makeup-Produkte nur für Puppen), ist nicht ausgenommen.