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Die vorliegende Norm legt die Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für tragbare Feuerlöscher fest.
) In Vorbereitung. EN 3-8 und EN 3-9 aktualisieren und ändern EN 3-3. Bei Veröffentlichung von EN 3-8 und EN 3-9 wird EN 3-3 zurückgezogen.
) EN 3-10 aktualisiert und ändert EN 3-6. Bei Veröffentlichung von EN 3-10 wird EN 3-6 zurückgezogen.
Eine Angabe zur Eignung eines Feuerlöschers für den Einsatz bei Gasbränden (Brandklasse C) liegt im Ermessen des Herstellers und gilt nur für Pulver-Feuerlöscher. Dieses gilt nur, wenn sie die Mindestanforderungen an das Löschvermögen für die Brand-klasse B oder Brandklasse A und B erreichen.
Die Eignung von Feuerlöschern für die Brandklasse D (Brände von Metallen) liegt nur im Hinblick auf die Prüfobjekte außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Norm. Alle anderen Anforderungen dieser Norm an Pulver-Feuerlöscher gelten auch für Feuerlöscher, die die Eignung für die Brandklasse D beanspruchen.
ANMERKUNG Das Ablöschen eines Metallbrandes stellt eine derartige Besonderheit dar (in Bezug auf das Metall selbst, seine Form, die Brandentwicklung usw.), dass es nicht möglich ist, ein repräsentatives Prüfobjekt festzulegen. Das Löschver-mögen für ein Prüfobjekt der Brandklasse D muss Gegenstand von besonderen Falluntersuchungen sein.
Reģistrācijas numurs (WIID)
1795
Darbības sfēra
Die vorliegende Norm legt die Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für tragbare Feuerlöscher fest.
) In Vorbereitung. EN 3-8 und EN 3-9 aktualisieren und ändern EN 3-3. Bei Veröffentlichung von EN 3-8 und EN 3-9 wird EN 3-3 zurückgezogen.
) EN 3-10 aktualisiert und ändert EN 3-6. Bei Veröffentlichung von EN 3-10 wird EN 3-6 zurückgezogen.
Eine Angabe zur Eignung eines Feuerlöschers für den Einsatz bei Gasbränden (Brandklasse C) liegt im Ermessen des Herstellers und gilt nur für Pulver-Feuerlöscher. Dieses gilt nur, wenn sie die Mindestanforderungen an das Löschvermögen für die Brand-klasse B oder Brandklasse A und B erreichen.
Die Eignung von Feuerlöschern für die Brandklasse D (Brände von Metallen) liegt nur im Hinblick auf die Prüfobjekte außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Norm. Alle anderen Anforderungen dieser Norm an Pulver-Feuerlöscher gelten auch für Feuerlöscher, die die Eignung für die Brandklasse D beanspruchen.
ANMERKUNG Das Ablöschen eines Metallbrandes stellt eine derartige Besonderheit dar (in Bezug auf das Metall selbst, seine Form, die Brandentwicklung usw.), dass es nicht möglich ist, ein repräsentatives Prüfobjekt festzulegen. Das Löschver-mögen für ein Prüfobjekt der Brandklasse D muss Gegenstand von besonderen Falluntersuchungen sein.