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1.1 Die vorliegende Norm legt besondere Sicherheitsanforderungen an mastgeführte Kletterbühnen (MKB)
fest, die vorübergehend aufgestellt werden, Hand- oder Kraftantrieb haben und zur Benutzung von einer oder
mehreren Personen vorgesehen sind, die von der Kletterbühne aus Arbeiten durchführen. Die sich vertikal
bewegenden Arbeitsbühne wird auch dazu verwendet, dieselben Personen und deren Ausrüstung sowie
Materialien von einer einzigen Einstiegsstelle und zurück zu transportieren. Diese Einschränkungen
unterscheiden MKB von Bauaufzügen.
Die Norm kann auch für dauerhaft installierte MKB angewendet werden.
1.2 Diese Norm ist auf Arbeitsbühnen anwendbar, die mit Zahnstange/Ritzel angehoben und von den sie
tragenden Masten geführt und an ihnen entlang bewegt werden, wobei für die Maste seitliche Abstützungen
durch separate Tragkonstruktionen erforderlich sein können oder nicht.
1.3 Diese Norm ist für jede Kombination der folgenden Varianten anwendbar:
- ein Mast oder mehrere Maste
- verankerter oder freistehender Mast
- Mast mit unveränderlicher oder veränderlicher Länge
- vertikal stehende Maste oder zwischen 0° und 30° zur Vertikalen geneigte Maste
- stehende oder hängende Maste
- fahrbare oder feststehende Untergestelle (Fahrgestelle oder Grundrahmen)
- Hubvorgang mit Hand- oder Kraftantrieb
- Umsetzen durch Schleppen oder eigenen Antrieb am Einsatzort außerhalb der geltenden Straßenverkehrsordnung
- Antrieb mit Elektro-, Druckluft- oder Hydromotor
1.4 Diese Norm gibt die Gefährdungen an, die in den verschiedenen Phasen der Lebensdauer derartiger
Einrichtungen auftreten, und beschreibt Verfahren zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefährdungen
sowie zur Anwendung sicherer Arbeitsweisen.
1.5 Diese Norm legt keine Anforderungen an das Problem von Gefährdungen fest, die beim Umsetzen,
Auf- oder Abbau, Befestigen oder Abnehmen von Materialien oder Ausrüstungen auftreten, die kein Bestandteil
(...)
Reģistrācijas numurs (WIID)
33293
Darbības sfēra
1.1 Die vorliegende Norm legt besondere Sicherheitsanforderungen an mastgeführte Kletterbühnen (MKB)
fest, die vorübergehend aufgestellt werden, Hand- oder Kraftantrieb haben und zur Benutzung von einer oder
mehreren Personen vorgesehen sind, die von der Kletterbühne aus Arbeiten durchführen. Die sich vertikal
bewegenden Arbeitsbühne wird auch dazu verwendet, dieselben Personen und deren Ausrüstung sowie
Materialien von einer einzigen Einstiegsstelle und zurück zu transportieren. Diese Einschränkungen
unterscheiden MKB von Bauaufzügen.
Die Norm kann auch für dauerhaft installierte MKB angewendet werden.
1.2 Diese Norm ist auf Arbeitsbühnen anwendbar, die mit Zahnstange/Ritzel angehoben und von den sie
tragenden Masten geführt und an ihnen entlang bewegt werden, wobei für die Maste seitliche Abstützungen
durch separate Tragkonstruktionen erforderlich sein können oder nicht.
1.3 Diese Norm ist für jede Kombination der folgenden Varianten anwendbar:
- ein Mast oder mehrere Maste
- verankerter oder freistehender Mast
- Mast mit unveränderlicher oder veränderlicher Länge
- vertikal stehende Maste oder zwischen 0° und 30° zur Vertikalen geneigte Maste
- stehende oder hängende Maste
- fahrbare oder feststehende Untergestelle (Fahrgestelle oder Grundrahmen)
- Hubvorgang mit Hand- oder Kraftantrieb
- Umsetzen durch Schleppen oder eigenen Antrieb am Einsatzort außerhalb der geltenden Straßenverkehrsordnung
- Antrieb mit Elektro-, Druckluft- oder Hydromotor
1.4 Diese Norm gibt die Gefährdungen an, die in den verschiedenen Phasen der Lebensdauer derartiger
Einrichtungen auftreten, und beschreibt Verfahren zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefährdungen
sowie zur Anwendung sicherer Arbeitsweisen.
1.5 Diese Norm legt keine Anforderungen an das Problem von Gefährdungen fest, die beim Umsetzen,
Auf- oder Abbau, Befestigen oder Abnehmen von Materialien oder Ausrüstungen auftreten, die kein Bestandteil
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