Projekta Nr.EN 15649-1:2009
NosaukumsDiese Europäische Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren bezüglich der Materialien, der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für klassifizierte schwimmende Freizeitartikel für den Gebrauch auf und im Wasser nach der Klassifizierung nach Abschnitt 4 (siehe Tabelle 1) fest. Dieses Dokument (EN 15649-1) gilt nur im Zusammenhang mit EN 15649-2 und den relevanten spezifischen Teilen (EN 15649-3 bis EN 15649-7). ANMERKUNG 1 Spezifische Sicherheitsanforderungen sind in den spezifischen Normteilen EN 15649-3 bis EN 15649-7 festgelegt. ANMERKUNG 2 Die spezifischen Normteile können Ausnahmen von denen in diesem Dokument und/oder von denen in EN 15649-2 festgelegten allgemeinen Anforderungen enthalten. Diese Norm gilt nicht für: ⎯ Wasserspielzeug nach EN 71-1 (Gebrauch in flachem Wasser/Gebrauch unter Aufsicht); ⎯ aufblasbare Boote mit einem Auftrieb > 1 800 N nach EN ISO 6185-1, EN ISO 6185-2 und EN ISO 6185-3; ⎯ Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen nach EN 13138-1, EN 13138-2 und EN 13138-3; ⎯ Luftmatratzen, die nicht speziell für den Gebrauch auf dem Wasser konstruiert oder bestimmt sind (z. B. Velours-Aufblasbetten, sich-selbst-aufblasende Liegematten und Luftmatratzen aus gummiertem Baumwollgewebe); ⎯ Schwimmsitze für Angler; ⎯ Geräte für den Surfsport (z. B. „Body Boards“ und „Surf Boards“); ⎯ Wasserski, „Wakeboard“ und „Kite-Surf-Board“; ⎯ Geräte aus starren Materialien, z. B. Holz, Aluminium, Hartplastik oder Kunststoffe, die sich nicht verformen lassen; ⎯ Geräte, die ihre Form durch permanente Luftzufuhr erhalten; ⎯ Ringe, vorgesehen für den Gebrauch auf Wasserrutschen; ⎯ Geräte zu Waten im Wasser.
Reģistrācijas numurs (WIID)25482
Darbības sfēraDiese Europäische Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren bezüglich der Materialien, der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für klassifizierte schwimmende Freizeitartikel für den Gebrauch auf und im Wasser nach der Klassifizierung nach Abschnitt 4 (siehe Tabelle 1) fest. Dieses Dokument (EN 15649-1) gilt nur im Zusammenhang mit EN 15649-2 und den relevanten spezifischen Teilen (EN 15649-3 bis EN 15649-7). ANMERKUNG 1 Spezifische Sicherheitsanforderungen sind in den spezifischen Normteilen EN 15649-3 bis EN 15649-7 festgelegt. ANMERKUNG 2 Die spezifischen Normteile können Ausnahmen von denen in diesem Dokument und/oder von denen in EN 15649-2 festgelegten allgemeinen Anforderungen enthalten. Diese Norm gilt nicht für: ⎯ Wasserspielzeug nach EN 71-1 (Gebrauch in flachem Wasser/Gebrauch unter Aufsicht); ⎯ aufblasbare Boote mit einem Auftrieb > 1 800 N nach EN ISO 6185-1, EN ISO 6185-2 und EN ISO 6185-3; ⎯ Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen nach EN 13138-1, EN 13138-2 und EN 13138-3; ⎯ Luftmatratzen, die nicht speziell für den Gebrauch auf dem Wasser konstruiert oder bestimmt sind (z. B. Velours-Aufblasbetten, sich-selbst-aufblasende Liegematten und Luftmatratzen aus gummiertem Baumwollgewebe); ⎯ Schwimmsitze für Angler; ⎯ Geräte für den Surfsport (z. B. „Body Boards“ und „Surf Boards“); ⎯ Wasserski, „Wakeboard“ und „Kite-Surf-Board“; ⎯ Geräte aus starren Materialien, z. B. Holz, Aluminium, Hartplastik oder Kunststoffe, die sich nicht verformen lassen; ⎯ Geräte, die ihre Form durch permanente Luftzufuhr erhalten; ⎯ Ringe, vorgesehen für den Gebrauch auf Wasserrutschen; ⎯ Geräte zu Waten im Wasser.
StatussAtcelts
ICS grupa97.200.50