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Dieses Dokument !detailliert alle" signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse,
die für Klinkschnittkreissägemaschinen mit einer maximalen Schnittkapazität (Breite und
Höhe) von ≤ 200 mm und die mit oder nicht mit Pneumatiksystemen ausgerüstet sind, zutreffen. Sie werden
im Folgenden als „Maschinen“ bezeichnet, und sie sind konstruiert zum Schneiden von Massivholz,
Spanplatten, Faserplatten oder Sperrholz sowie diesen Werkstoffen mit Beschichtungen aus Kunststoff oder
Kunststoffkanten, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des
Herstellers verwendet werden (siehe Abschnitt 4).
Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für stationäre und verschiebbare Klinkschnittkreissägemaschinen
(siehe 3.3.3 und 3.3.4).
Dieses Dokument gilt nicht für transportable Klinkschnittkreissägemaschinen einschließlich solcher Einrichtungen,
die ihre Verwendung in einer anderen Weise, z. B. in einer Stationäreinrichtung, ermöglichen.
ANMERKUNG 1 Transportable motorbetriebene Gehrungskappsägen mit einem Sägeblatt sind durch die Anforderungen
in EN 61029-1:1996 und EN 61029-2-9:2002 erfasst.
Dieses Dokument gilt nicht für Klinkschnittkreissägemaschinen mit hydraulischer Ausrüstung.
Dieses Dokument gilt nicht für Klinkschnittkreissägemaschinen, die hergestellt wurden, bevor CEN dieses
Dokument veröffentlichte.
ANMERKUNG 2 Die in diesem Dokument behandelten Maschinen sind unter A.1.4 im Anhang IV der Maschinenrichtlinie
enthalten.
Reģistrācijas numurs (WIID)
33744
Darbības sfēra
Dieses Dokument !detailliert alle" signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse,
die für Klinkschnittkreissägemaschinen mit einer maximalen Schnittkapazität (Breite und
Höhe) von ≤ 200 mm und die mit oder nicht mit Pneumatiksystemen ausgerüstet sind, zutreffen. Sie werden
im Folgenden als „Maschinen“ bezeichnet, und sie sind konstruiert zum Schneiden von Massivholz,
Spanplatten, Faserplatten oder Sperrholz sowie diesen Werkstoffen mit Beschichtungen aus Kunststoff oder
Kunststoffkanten, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des
Herstellers verwendet werden (siehe Abschnitt 4).
Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für stationäre und verschiebbare Klinkschnittkreissägemaschinen
(siehe 3.3.3 und 3.3.4).
Dieses Dokument gilt nicht für transportable Klinkschnittkreissägemaschinen einschließlich solcher Einrichtungen,
die ihre Verwendung in einer anderen Weise, z. B. in einer Stationäreinrichtung, ermöglichen.
ANMERKUNG 1 Transportable motorbetriebene Gehrungskappsägen mit einem Sägeblatt sind durch die Anforderungen
in EN 61029-1:1996 und EN 61029-2-9:2002 erfasst.
Dieses Dokument gilt nicht für Klinkschnittkreissägemaschinen mit hydraulischer Ausrüstung.
Dieses Dokument gilt nicht für Klinkschnittkreissägemaschinen, die hergestellt wurden, bevor CEN dieses
Dokument veröffentlichte.
ANMERKUNG 2 Die in diesem Dokument behandelten Maschinen sind unter A.1.4 im Anhang IV der Maschinenrichtlinie
enthalten.