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Dieses Dokument !spezifiziert alle" signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse,
wie sie in Abschnitt 4 aufgelistet sind, und die auf Vertikalplattenkreissägemaschinen mit
Handbeschickung und Handentnahme (mit oder ohne mechanischen Vorschub), die ausgerüstet sind mit:
einer Einrichtung zum Ritzsägen;
einer Winkelschnitteinrichtung;
einer Mittenauflage;
einem programmierbarer Anschlag für vertikale Parallelschnitte;
einer Einrichtung zum Nuten in einem Durchgang unter Verwendung von Fräswerkzeugen mit einer
Breite von höchstens 20 mm,
im Folgenden als „Maschinen“ bezeichnet — zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den
vorhersehbaren Bedingungen #einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung$ des
Herstellers verwendet werden.
Die Maschinen sind bestimmt zum Schneiden von Platten, die aus folgenden Materialien bestehen:
a) Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz, sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit
Kunststoff- oder Leichtmetall-Laminat beschichtet sind;
b) Massivholz;
c) Hartgummi und Hartkunststoff;
d) Nichteisenmetalle, z. B. Leichtmetall-Legierung;
e) Verbundwerkstoffe mit einem aus Polyurethan oder mineralischem Material bestehenden Kern, der mit
Leichtmetall-Legierung laminiert ist.
Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen mit Druckbalken, bei denen das Sägeaggregat
hinter der Werkstückauflage angeordnet ist.
Dieses Dokument behandelt nicht spezielle Gefährdungen im Zusammenhang mit der Kombination einer
einzelnen Maschine mit irgendeiner anderen Maschine (als Teil einer Linie).
Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung
durch CEN hergestellt wurden.
ANMERKUNG Die in diesem Dokument behandelten Maschinen sind unter #1.4$ des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie
genannt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
38112
Darbības sfēra
Dieses Dokument !spezifiziert alle" signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse,
wie sie in Abschnitt 4 aufgelistet sind, und die auf Vertikalplattenkreissägemaschinen mit
Handbeschickung und Handentnahme (mit oder ohne mechanischen Vorschub), die ausgerüstet sind mit:
einer Einrichtung zum Ritzsägen;
einer Winkelschnitteinrichtung;
einer Mittenauflage;
einem programmierbarer Anschlag für vertikale Parallelschnitte;
einer Einrichtung zum Nuten in einem Durchgang unter Verwendung von Fräswerkzeugen mit einer
Breite von höchstens 20 mm,
im Folgenden als „Maschinen“ bezeichnet — zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den
vorhersehbaren Bedingungen #einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung$ des
Herstellers verwendet werden.
Die Maschinen sind bestimmt zum Schneiden von Platten, die aus folgenden Materialien bestehen:
a) Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz, sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit
Kunststoff- oder Leichtmetall-Laminat beschichtet sind;
b) Massivholz;
c) Hartgummi und Hartkunststoff;
d) Nichteisenmetalle, z. B. Leichtmetall-Legierung;
e) Verbundwerkstoffe mit einem aus Polyurethan oder mineralischem Material bestehenden Kern, der mit
Leichtmetall-Legierung laminiert ist.
Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen mit Druckbalken, bei denen das Sägeaggregat
hinter der Werkstückauflage angeordnet ist.
Dieses Dokument behandelt nicht spezielle Gefährdungen im Zusammenhang mit der Kombination einer
einzelnen Maschine mit irgendeiner anderen Maschine (als Teil einer Linie).
Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung
durch CEN hergestellt wurden.
ANMERKUNG Die in diesem Dokument behandelten Maschinen sind unter #1.4$ des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie
genannt.