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1.1 Diese Europäische Norm legt technische Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen fest, die
von Konstrukteuren (wie in EN 292-1:1991, 3.11, definiert), Herstellern und Lieferanten von pneumatischen
Pressen anzuwenden sind, deren bestimmungsgemäße Verwendung die Kaltbearbeitung von Metall oder
teilweise aus Metall bestehendem Werkstoff, wie in 3.1.13 definiert, ist und ab hier als Maschinen bezeichnet
werden.
Diese Norm gilt auch für Maschinen die in Fertigungssystemen integriert sind, wenn die auftretenden
Gefahren und Risiken vergleichbar mit denen einer separat betriebenen Maschine sind.
1.2 Diese Norm gilt auch für pneumatische Pressen:
- deren hauptsächlicher Verwendungszweck die Kaltbearbeitung von Metall ist und die in gleicher Weise
für die Bearbeitung von anderem Tafelmaterial (z. B. Pappe, Kunststoff, Gummi, Leder) und Metallpulver
eingesetzt werden sollen;
- die mit einem hydropneumatischen Druckverstärker versehen sind.
1.3 Die in dieser Norm enthaltenen Anforderungen beziehen die bestimmungsgemäße Verwendung mit ein,
wie in EN 292-1:1991, 3.12, definiert. Diese Norm unterstellt Zugang zur Presse von allen Seiten, behandelt
die in Abschnitt 4 beschriebenen Gefährdungen und legt die Sicherheitsmaßnahmen sowohl für den Bediener
als auch andere exponierte Personen fest.
1.4 Diese Norm gilt auch für Zusatzeinrichtungen, die fester Bestandteil der Presse sind. Diese Norm gilt
auch für die, in einer automatischen Fertigungslinie integrierten Fertigungssysteme, bei denen die
Gefährdungen und Risiken vergleichbar sind mit denen an einzelnen Maschinen.
1.5 Diese Norm gilt nicht für Maschinen, deren Hauptzweck ist:
a) Schneiden von Blech mit einer Tafelschere;
b) Biegen oder Abkanten mit pneumatischen Gesenkbiegepressen oder pneumatischen Schwenkbiegemaschinen;
c) Punktschweißen;
d) Rohrbiegen;
e) Richten;
f) Kaltmassivumformung;
g) Schlagen mit Drucklufthammer;
h) Verdichtung von Metallpulver.
(...)
Reģistrācijas numurs (WIID)
32411
Darbības sfēra
1.1 Diese Europäische Norm legt technische Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen fest, die
von Konstrukteuren (wie in EN 292-1:1991, 3.11, definiert), Herstellern und Lieferanten von pneumatischen
Pressen anzuwenden sind, deren bestimmungsgemäße Verwendung die Kaltbearbeitung von Metall oder
teilweise aus Metall bestehendem Werkstoff, wie in 3.1.13 definiert, ist und ab hier als Maschinen bezeichnet
werden.
Diese Norm gilt auch für Maschinen die in Fertigungssystemen integriert sind, wenn die auftretenden
Gefahren und Risiken vergleichbar mit denen einer separat betriebenen Maschine sind.
1.2 Diese Norm gilt auch für pneumatische Pressen:
- deren hauptsächlicher Verwendungszweck die Kaltbearbeitung von Metall ist und die in gleicher Weise
für die Bearbeitung von anderem Tafelmaterial (z. B. Pappe, Kunststoff, Gummi, Leder) und Metallpulver
eingesetzt werden sollen;
- die mit einem hydropneumatischen Druckverstärker versehen sind.
1.3 Die in dieser Norm enthaltenen Anforderungen beziehen die bestimmungsgemäße Verwendung mit ein,
wie in EN 292-1:1991, 3.12, definiert. Diese Norm unterstellt Zugang zur Presse von allen Seiten, behandelt
die in Abschnitt 4 beschriebenen Gefährdungen und legt die Sicherheitsmaßnahmen sowohl für den Bediener
als auch andere exponierte Personen fest.
1.4 Diese Norm gilt auch für Zusatzeinrichtungen, die fester Bestandteil der Presse sind. Diese Norm gilt
auch für die, in einer automatischen Fertigungslinie integrierten Fertigungssysteme, bei denen die
Gefährdungen und Risiken vergleichbar sind mit denen an einzelnen Maschinen.
1.5 Diese Norm gilt nicht für Maschinen, deren Hauptzweck ist:
a) Schneiden von Blech mit einer Tafelschere;
b) Biegen oder Abkanten mit pneumatischen Gesenkbiegepressen oder pneumatischen Schwenkbiegemaschinen;
c) Punktschweißen;
d) Rohrbiegen;
e) Richten;
f) Kaltmassivumformung;
g) Schlagen mit Drucklufthammer;
h) Verdichtung von Metallpulver.
(...)