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Diese Europäische Norm behandelt alle in Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Brennholzkreissägemaschinen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme mit handbetätigter Zuführeinrichtung zutreffen, nachfolgend als "Maschinen" bezeichnet, die zum Schneiden von Massivholz konstruiert sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vom Hersteller vorgesehen Bedingungen verwendet werden, einschließlich des vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauchs.
Diese Europäische Norm ist nicht anwendbar für:
a) kombinierte Brennholzkreissägemaschinen mit zusätzlichen Arbeitseinheiten, d.h. Rundholz-Spalteinheiten oder Tischkreissägeeinheiten;
ANMERKUNG 1 Tischkreissägemaschinen sind in EN 1870-19:2013 behandelt.
ANMERKUNG 2 Holzspaltmaschinen sind in EN 609-1:1999+A2:2009 und EN 609-2:1999+A1:2009 behandelt.
ANMERKUNG 3 Ein Entwurf zur Behandlung von "kombinierten Maschinen zur Brennholzverarbeitung" wird erwogen.
b) Maschinen mit schrägstellbarem Sägeblatt;
c) Rundholzsägemaschinen, bei denen zum Schneiden des Werkstücks das Sägeaggregat bewegt wird;
d) handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge oder irgendwelche Einrichtungen, die ihre Verwen-dung in einer anderen Weise, z. B. montiert in einem Tisch, ermöglichen;
ANMERKUNG 4 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge und Sägetische, die eine Gesamtheit mit einem handgeführten motorbetriebenen Elektrowerkzeug bilden, sind in EN 60745-1:2009 zusammen mit EN 60745-2-5:2010 erfasst.
Bei Maschinen mit Antrieb durch einen Hubkolbenmotor werden in dieser Norm die Gefährdungen durch elektrische Starteinrichtungen mit einer Spannung über 24 V nicht behandelt.
Dieses Dokument gilt nicht für Maschinen, die vor dem Datum seiner Herausgabe als EN hergestellt werden.
ANMERKUNG 5 Die von diesem Dokument erfassten Maschinen sind in der Maschinenrichtlinie, Anhang IV, 1.1 und/oder 1.2 aufgeführt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
37912
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm behandelt alle in Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Brennholzkreissägemaschinen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme mit handbetätigter Zuführeinrichtung zutreffen, nachfolgend als "Maschinen" bezeichnet, die zum Schneiden von Massivholz konstruiert sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vom Hersteller vorgesehen Bedingungen verwendet werden, einschließlich des vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauchs.
Diese Europäische Norm ist nicht anwendbar für:
a) kombinierte Brennholzkreissägemaschinen mit zusätzlichen Arbeitseinheiten, d.h. Rundholz-Spalteinheiten oder Tischkreissägeeinheiten;
ANMERKUNG 1 Tischkreissägemaschinen sind in EN 1870-19:2013 behandelt.
ANMERKUNG 2 Holzspaltmaschinen sind in EN 609-1:1999+A2:2009 und EN 609-2:1999+A1:2009 behandelt.
ANMERKUNG 3 Ein Entwurf zur Behandlung von "kombinierten Maschinen zur Brennholzverarbeitung" wird erwogen.
b) Maschinen mit schrägstellbarem Sägeblatt;
c) Rundholzsägemaschinen, bei denen zum Schneiden des Werkstücks das Sägeaggregat bewegt wird;
d) handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge oder irgendwelche Einrichtungen, die ihre Verwen-dung in einer anderen Weise, z. B. montiert in einem Tisch, ermöglichen;
ANMERKUNG 4 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge und Sägetische, die eine Gesamtheit mit einem handgeführten motorbetriebenen Elektrowerkzeug bilden, sind in EN 60745-1:2009 zusammen mit EN 60745-2-5:2010 erfasst.
Bei Maschinen mit Antrieb durch einen Hubkolbenmotor werden in dieser Norm die Gefährdungen durch elektrische Starteinrichtungen mit einer Spannung über 24 V nicht behandelt.
Dieses Dokument gilt nicht für Maschinen, die vor dem Datum seiner Herausgabe als EN hergestellt werden.
ANMERKUNG 5 Die von diesem Dokument erfassten Maschinen sind in der Maschinenrichtlinie, Anhang IV, 1.1 und/oder 1.2 aufgeführt.