Informējam, ka Sistēma pielāgota darbam ar interneta pārlūkprogrammu Internet Explorer (8. un jaunākām versijām) un Mozilla Firefox (3.6 un jaunākām versijām).
Izmantojot citu interneta pārlūkprogrammu, brīdinām, ka Sistēmas funkcionalitāte var tikt traucēta.
Dieses Dokument gilt für selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auf Rädern und/oder Raupenlaufwerken bei der Nutzung auf öffentlichen Straßen. Es legt Definitionen, konstruktions- und leistungsbezogene Anforderungen und Mittel zur Überprüfung von Bremsanlagen von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h fest.
Die folgenden Sachverhalte sind vom Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgenommen:
- Koppelkraftregelung;
- Dauerbremsanlage;
- Antiblockiersysteme und EBS;
- Unterdruckbremsanlagen;
- sicherheitsbezogene Teile komplexer elektronischer Steuerungssysteme;
- Anhänger-Bremssteuerungssysteme.
ANMERKUNG In Bezug auf Hilfskraft-betätigte Bremsanlagen für Anhänger kann die EU-Verordnung 2015/68 angewendet werden. Bevor diese Anforderungen in dieses Dokument übernommen werden können, ist jedoch eine zusätzliche Überprüfung der Verordnung 2015/68 erforderlich.
Reģistrācijas numurs (WIID)
68049
Darbības sfēra
Dieses Dokument gilt für selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auf Rädern und/oder Raupenlaufwerken bei der Nutzung auf öffentlichen Straßen. Es legt Definitionen, konstruktions- und leistungsbezogene Anforderungen und Mittel zur Überprüfung von Bremsanlagen von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h fest.
Die folgenden Sachverhalte sind vom Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgenommen:
- Koppelkraftregelung;
- Dauerbremsanlage;
- Antiblockiersysteme und EBS;
- Unterdruckbremsanlagen;
- sicherheitsbezogene Teile komplexer elektronischer Steuerungssysteme;
- Anhänger-Bremssteuerungssysteme.
ANMERKUNG In Bezug auf Hilfskraft-betätigte Bremsanlagen für Anhänger kann die EU-Verordnung 2015/68 angewendet werden. Bevor diese Anforderungen in dieses Dokument übernommen werden können, ist jedoch eine zusätzliche Überprüfung der Verordnung 2015/68 erforderlich.