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Diese Europäische Norm legt die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen an geländegängige schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite (im Folgenden als Stapler bezeichnet) fest, bestehend aus einem abgesenkten Fahrgestell mit schwenkbarem oberen Aufbau mit einem Teleskophubarm als Hebevorrichtung (Schwenkhubarm), an der in der Regel ein Lastaufnahmemittel (z. B. Trägerplatte und Gabelzinken) angebracht ist.
Gabelzinken werden in dieser Europäischen Norm behandelt und gelten als Teile des Staplers.
Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Stapler zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und unter Bedingungen von durch den Hersteller vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen verwendet werden (siehe Anhang A).
Diese Europäische Norm gilt nicht für:
— geländegängige Stapler mit veränderlicher Reichweite (nicht schwenkbar), die in prEN 1459-1 behandelt werden;
— motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite (behandelt in prEN ISO 3691-2);
— LKW-Stapler mit veränderlicher Reichweite;
— Stapler mit veränderlicher Reichweite mit neigbarem oder höhenverstellbarem Bedienerplatz;
— Fahrzeugkrane (behandelt in EN 13000);
— Maschinen, die in erster Linie für Erdarbeiten ausgelegt sind, wie etwa Radlader und Planierraupen, auch wenn deren Schaufeln und Planierschilde durch Gabeln ersetzt wurden (siehe Normenreihe EN 474);
— Stapler, die in erster Linie mit Lastaufhängemitteln mit veränderlicher Länge (z. B. Kette, Seil) ausgelegt sind, an denen die Last ungehindert in alle Richtungen schwingen kann;
— Stapler, die in erster Linie für die Handhabung von Containern ausgelegt sind;
— schienengebundene Stapler;
— Anbaugeräte (prEN 1459-5).
Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen in Verbindung mit:
— Staplern mit Hybridantrieb;
— gasbetriebenen Stapler;
— Stapler, die mit Ottomotor ausgestattet sind;
— batteriebetriebene Stapler;
— traktorspezifischen Vorrichtungen (z. B. Zapfwellengetriebe).
Diese Europäische Norm befasst sich nicht mit Gefährdungen, die auftreten können bei:
a) Beförderung schwebender Lasten, die frei schwingen können (zusätzliche Anforderungen sind in prEN 1459 4 angegeben);
b) Benutzung von Staplern auf öffentlichen Straßen;
c) Benutzung in explosionsfähigen Atmosphären;
d) Benutzung für Arbeiten unter Tage;
e) Schleppen von Anhängern;
f) Ausstattung mit einer Arbeitsbühne für das Personal (zusätzliche Anforderungen sind in EN 1459 3 angegeben).
Reģistrācijas numurs (WIID)
36572
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen an geländegängige schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite (im Folgenden als Stapler bezeichnet) fest, bestehend aus einem abgesenkten Fahrgestell mit schwenkbarem oberen Aufbau mit einem Teleskophubarm als Hebevorrichtung (Schwenkhubarm), an der in der Regel ein Lastaufnahmemittel (z. B. Trägerplatte und Gabelzinken) angebracht ist.
Gabelzinken werden in dieser Europäischen Norm behandelt und gelten als Teile des Staplers.
Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Stapler zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und unter Bedingungen von durch den Hersteller vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen verwendet werden (siehe Anhang A).
Diese Europäische Norm gilt nicht für:
— geländegängige Stapler mit veränderlicher Reichweite (nicht schwenkbar), die in prEN 1459-1 behandelt werden;
— motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite (behandelt in prEN ISO 3691-2);
— LKW-Stapler mit veränderlicher Reichweite;
— Stapler mit veränderlicher Reichweite mit neigbarem oder höhenverstellbarem Bedienerplatz;
— Fahrzeugkrane (behandelt in EN 13000);
— Maschinen, die in erster Linie für Erdarbeiten ausgelegt sind, wie etwa Radlader und Planierraupen, auch wenn deren Schaufeln und Planierschilde durch Gabeln ersetzt wurden (siehe Normenreihe EN 474);
— Stapler, die in erster Linie mit Lastaufhängemitteln mit veränderlicher Länge (z. B. Kette, Seil) ausgelegt sind, an denen die Last ungehindert in alle Richtungen schwingen kann;
— Stapler, die in erster Linie für die Handhabung von Containern ausgelegt sind;
— schienengebundene Stapler;
— Anbaugeräte (prEN 1459-5).
Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen in Verbindung mit:
— Staplern mit Hybridantrieb;
— gasbetriebenen Stapler;
— Stapler, die mit Ottomotor ausgestattet sind;
— batteriebetriebene Stapler;
— traktorspezifischen Vorrichtungen (z. B. Zapfwellengetriebe).
Diese Europäische Norm befasst sich nicht mit Gefährdungen, die auftreten können bei:
a) Beförderung schwebender Lasten, die frei schwingen können (zusätzliche Anforderungen sind in prEN 1459 4 angegeben);
b) Benutzung von Staplern auf öffentlichen Straßen;
c) Benutzung in explosionsfähigen Atmosphären;
d) Benutzung für Arbeiten unter Tage;
e) Schleppen von Anhängern;
f) Ausstattung mit einer Arbeitsbühne für das Personal (zusätzliche Anforderungen sind in EN 1459 3 angegeben).