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Dieses Dokument behandelt zusammen mit ISO 20770 1 alle signifikanten Gefährdungen (siehe Anhang C) für mobile Bohrgeräte für den Tiefbau und die Geotechnik in Erde oder einer Mischung aus Erde und Gestein, wenn sie bestimmungsgemäß und unter den Bedingungen der Fehlanwendung, die vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbar sind und mit der gesamten Lebensdauer der Maschine in Verbindung stehen, verwendet werden.
Die Anforderungen in diesem Teil gelten zusätzlich zu den in ISO 20770 1:— gestellten gemeinsamen Anforderungen.
Das vorliegende Dokument wiederholt nicht die gemeinsamen Anforderungen von ISO 20770 1:—, sondern ergänzt oder ersetzt die Anforderungen für die Anwendung von mobilen Bohrgeräten.
In diesem Dokument umfasst der allgemeine Begriff „mobiles Bohrgerät“ mehrere verschiedene Maschinenarten zu folgender Verwendung:
Tiefbau;
Geotechnik (einschließlich Bodenuntersuchungen, Verankerung, Bodenvernagelung, Setzen von Minipfählen, Bodenstabilisierung, Verpressen/Injektion);
Brunnenbau;
geothermische Anlagen;
Deponiebohrtechnik;
Untermauerung und Tunnelbau;
zur Verwendung über Tage ebenso wie unter Tage.
Üblicherweise erfordert das Bohrverfahren den Zusatz von Bohrgestängen, Rohren, Verrohrungen oder Bohrschnecken usw., normalerweise mit Gewinde, da das Bohrloch sich in der Tiefe erweitert.
ANMERKUNG 1 ISO 20770 1:— gilt für Maschinen mit einem Drehmoment über 35 kNm.
ANMERKUNG 2 Der Begriff „Bohrgerät“ umfasst Geräte mit einer gesonderten Antriebseinheit, die vom Gerätehersteller zur Verfügung gestellt wird.
Folgende Maschinen sind aus dem Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgeschlossen:
Tunnelbaumaschinen, Tunnelbohrmaschinen ohne Schild und gestängelose Schachtbohrmaschinen für Gestein entsprechend EN 16191;
Aufbruchbohrmaschinen;
Bohrgeräte, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden;
spezialisierte Bergbaumaschinen und Ausrüstung für den Tagebau (z. B. Gesteinsbohrgeräte, Sprenglochbohrer) (im Anwendungsbereich von ISO/TC 82);
sämtliche Bergbaumaschinen für den Einsatz untertage und Ausrüstung zur Gewinnung fester mineralischer Substanzen (z. B. Gesteinsbohrgeräte, Aufbruchbohrmaschinen, Schachtbohrmaschinen, Schneckenbohrmaschinen, Bohrwagen) sowie Maschinen und Ausrüstung zur Entwicklung unterirdischer Minen (im Anwendungsbereich von ISO/TC 82);
Kernbohrmaschinen auf Ständer, die nach EN 12348 abgedeckt sind;
handgeführte Maschine (insbesondere Maschinen, die nach ISO 11148 5 abgedeckt sind).
Dieses Dokument gilt nicht für mobile Bohrgeräte zur tiefbautechnischen und geotechnischen Anwendung in Erde oder einer Mischung aus Erde und Gestein, die vor dem Veröffentlichungsdatum hergestellt wurden.
Reģistrācijas numurs (WIID)
78604
Darbības sfēra
Dieses Dokument behandelt zusammen mit ISO 20770 1 alle signifikanten Gefährdungen (siehe Anhang C) für mobile Bohrgeräte für den Tiefbau und die Geotechnik in Erde oder einer Mischung aus Erde und Gestein, wenn sie bestimmungsgemäß und unter den Bedingungen der Fehlanwendung, die vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbar sind und mit der gesamten Lebensdauer der Maschine in Verbindung stehen, verwendet werden.
Die Anforderungen in diesem Teil gelten zusätzlich zu den in ISO 20770 1:— gestellten gemeinsamen Anforderungen.
Das vorliegende Dokument wiederholt nicht die gemeinsamen Anforderungen von ISO 20770 1:—, sondern ergänzt oder ersetzt die Anforderungen für die Anwendung von mobilen Bohrgeräten.
In diesem Dokument umfasst der allgemeine Begriff „mobiles Bohrgerät“ mehrere verschiedene Maschinenarten zu folgender Verwendung:
Tiefbau;
Geotechnik (einschließlich Bodenuntersuchungen, Verankerung, Bodenvernagelung, Setzen von Minipfählen, Bodenstabilisierung, Verpressen/Injektion);
Brunnenbau;
geothermische Anlagen;
Deponiebohrtechnik;
Untermauerung und Tunnelbau;
zur Verwendung über Tage ebenso wie unter Tage.
Üblicherweise erfordert das Bohrverfahren den Zusatz von Bohrgestängen, Rohren, Verrohrungen oder Bohrschnecken usw., normalerweise mit Gewinde, da das Bohrloch sich in der Tiefe erweitert.
ANMERKUNG 1 ISO 20770 1:— gilt für Maschinen mit einem Drehmoment über 35 kNm.
ANMERKUNG 2 Der Begriff „Bohrgerät“ umfasst Geräte mit einer gesonderten Antriebseinheit, die vom Gerätehersteller zur Verfügung gestellt wird.
Folgende Maschinen sind aus dem Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgeschlossen:
Tunnelbaumaschinen, Tunnelbohrmaschinen ohne Schild und gestängelose Schachtbohrmaschinen für Gestein entsprechend EN 16191;
Aufbruchbohrmaschinen;
Bohrgeräte, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden;
spezialisierte Bergbaumaschinen und Ausrüstung für den Tagebau (z. B. Gesteinsbohrgeräte, Sprenglochbohrer) (im Anwendungsbereich von ISO/TC 82);
sämtliche Bergbaumaschinen für den Einsatz untertage und Ausrüstung zur Gewinnung fester mineralischer Substanzen (z. B. Gesteinsbohrgeräte, Aufbruchbohrmaschinen, Schachtbohrmaschinen, Schneckenbohrmaschinen, Bohrwagen) sowie Maschinen und Ausrüstung zur Entwicklung unterirdischer Minen (im Anwendungsbereich von ISO/TC 82);
Kernbohrmaschinen auf Ständer, die nach EN 12348 abgedeckt sind;
handgeführte Maschine (insbesondere Maschinen, die nach ISO 11148 5 abgedeckt sind).
Dieses Dokument gilt nicht für mobile Bohrgeräte zur tiefbautechnischen und geotechnischen Anwendung in Erde oder einer Mischung aus Erde und Gestein, die vor dem Veröffentlichungsdatum hergestellt wurden.