CEN/TC 152
| Projekta Nr. | EN 13814-1:2019 |
|---|---|
| Nosaukums | Dieses Dokument legt grundlegende Anforderungen fest, um die Sicherheit bezüglich Entwurf, Berechnung, Herstellung und Aufstellung von mobilen, vorübergehend oder dauerhaft installierten Vergnügungsanlagen, die für den Gebrauch durch Personen als Freizeitbeschäftigung vorgesehen sind, wie z. B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Buden, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen, sicherzustellen. Im Folgenden Vergnügungsanlagen, Fahrgeschäfte oder Fliegende Bauten genannt, sind diese sowohl zu einem wiederholten Aufbau ohne Substanzverlust als auch vorübergehend oder dauerhaft auf Veranstaltungsplätzen, in Vergnügungsparks oder anderen Örtlichkeiten vorgesehen. Feste Tribünen, Bau und andere Gerüste sowie entfernbare landwirtschaftliche Konstruktionen und einfache münz¬betriebene Vergnügungsanlagen für Kinder, die bis zu drei Kinder tragen sowie Sport und Freizeitanlagen, wie Wasserrutschen oder Sommerrodelbahnen, Spielplatzgeräte, Seilgärten, Kletterwände, Hüpfburgen, Trampoline, Schwimmbadgeräte (diese Liste ist nicht vollständig) sind nicht Gegenstand dieses Dokumentes. Für alle Einrichtungen, die nicht von den Anforderungen nach EN 13814 1 behandelt werden, gelten die entsprechenden Normen. Dieses Dokument kann auch für den Entwurf ähnlicher Bauten oder fahrgastbefördernder Vergnügungsanlagen verwendet werden, selbst wenn diese hier nicht explizit erwähnt sind. Für Belange des Arbeits und Gesundheitsschutzes gelten nationale Vorschriften. Dieses Dokument gilt für die Herstellung und für größere Modifikationen von Vergnügungsanlagen und Fahrgeschäften, deren Entwurf nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokumentes datiert. |
| Reģistrācijas numurs (WIID) | 58893 |
| Darbības sfēra | Dieses Dokument legt grundlegende Anforderungen fest, um die Sicherheit bezüglich Entwurf, Berechnung, Herstellung und Aufstellung von mobilen, vorübergehend oder dauerhaft installierten Vergnügungsanlagen, die für den Gebrauch durch Personen als Freizeitbeschäftigung vorgesehen sind, wie z. B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Buden, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen, sicherzustellen. Im Folgenden Vergnügungsanlagen, Fahrgeschäfte oder Fliegende Bauten genannt, sind diese sowohl zu einem wiederholten Aufbau ohne Substanzverlust als auch vorübergehend oder dauerhaft auf Veranstaltungsplätzen, in Vergnügungsparks oder anderen Örtlichkeiten vorgesehen. Feste Tribünen, Bau und andere Gerüste sowie entfernbare landwirtschaftliche Konstruktionen und einfache münz¬betriebene Vergnügungsanlagen für Kinder, die bis zu drei Kinder tragen sowie Sport und Freizeitanlagen, wie Wasserrutschen oder Sommerrodelbahnen, Spielplatzgeräte, Seilgärten, Kletterwände, Hüpfburgen, Trampoline, Schwimmbadgeräte (diese Liste ist nicht vollständig) sind nicht Gegenstand dieses Dokumentes. Für alle Einrichtungen, die nicht von den Anforderungen nach EN 13814 1 behandelt werden, gelten die entsprechenden Normen. Dieses Dokument kann auch für den Entwurf ähnlicher Bauten oder fahrgastbefördernder Vergnügungsanlagen verwendet werden, selbst wenn diese hier nicht explizit erwähnt sind. Für Belange des Arbeits und Gesundheitsschutzes gelten nationale Vorschriften. Dieses Dokument gilt für die Herstellung und für größere Modifikationen von Vergnügungsanlagen und Fahrgeschäften, deren Entwurf nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokumentes datiert. |
| Statuss | Atcelts |
| ICS grupa | 91.040.99 97.200.99 97.200.40 |
