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1.1 Der vorliegende Teil dieser Europäischen Norm legt die nach EN 1846-1 und EN 1846-2 geltenden Mindestanforderungen an Sicherheit und Leistung bestimmter optionaler, fest eingebauter und durch geschultes Personal betriebener Ausrüstungen in Feuerwehrfahrzeugen fest.
ANMERKUNG 1 Die für diese Fahrzeuge geltenden Kategorien und Gewichtsklassen sind in EN 1846-1 festgelegt.
Folgende fest eingebaute Ausrüstungen werden im vorliegenden Teil dieser Europäischen Norm behandelt:
¾ löschtechnische Einrichtung für Wasser;
¾ löschtechnische Einrichtung für Löschmittelzusatz;
¾ Werfer;
¾ Entnahmehilfen.
ANMERKUNG 2 Zusätzlich zum vorliegenden Teil dieser Europäischen Norm sollten einerseits diejenigen staatlichen Bestimmungen beachtet werden, die für auf öffentlichen Straßen eingesetzte Fahrzeuge gelten, sowie andererseits die auf Fahrzeuge und deren Einrichtungen zutreffenden EU-Richtlinien und damit in Zusammenhang stehenden EFTA-Regelungen.
Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gilt als normaler Umgebungstemperaturbereich - 15°C bis + 35°C.
ANMERKUNG 3 Bei Einsätzen außerhalb dieses Temperaturbereichs sollte der spezielle Temperaturbereich vom Anwender vorgegeben werden.
1.2 Der vorliegende Teil dieser Europäischen Norm gilt nicht für:
¾ Fahrzeuge zur Personenbeförderung;
¾ Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht im beladenen Zustand 2 Tonnen nicht überschreitet;
¾ Boote;
¾ Flugzeuge;
¾ Eisenbahnen;
¾ Krankenkraftwagen;
¾ Flugfeldfahrzeuge, die den Empfehlungen der Internationalen Zivilen Luftfahrtbehörde (ICAO, International Civil Aviation Organisation) entsprechen.
Reģistrācijas numurs (WIID)
8836
Darbības sfēra
1.1 Der vorliegende Teil dieser Europäischen Norm legt die nach EN 1846-1 und EN 1846-2 geltenden Mindestanforderungen an Sicherheit und Leistung bestimmter optionaler, fest eingebauter und durch geschultes Personal betriebener Ausrüstungen in Feuerwehrfahrzeugen fest.
ANMERKUNG 1 Die für diese Fahrzeuge geltenden Kategorien und Gewichtsklassen sind in EN 1846-1 festgelegt.
Folgende fest eingebaute Ausrüstungen werden im vorliegenden Teil dieser Europäischen Norm behandelt:
¾ löschtechnische Einrichtung für Wasser;
¾ löschtechnische Einrichtung für Löschmittelzusatz;
¾ Werfer;
¾ Entnahmehilfen.
ANMERKUNG 2 Zusätzlich zum vorliegenden Teil dieser Europäischen Norm sollten einerseits diejenigen staatlichen Bestimmungen beachtet werden, die für auf öffentlichen Straßen eingesetzte Fahrzeuge gelten, sowie andererseits die auf Fahrzeuge und deren Einrichtungen zutreffenden EU-Richtlinien und damit in Zusammenhang stehenden EFTA-Regelungen.
Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gilt als normaler Umgebungstemperaturbereich - 15°C bis + 35°C.
ANMERKUNG 3 Bei Einsätzen außerhalb dieses Temperaturbereichs sollte der spezielle Temperaturbereich vom Anwender vorgegeben werden.
1.2 Der vorliegende Teil dieser Europäischen Norm gilt nicht für:
¾ Fahrzeuge zur Personenbeförderung;
¾ Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht im beladenen Zustand 2 Tonnen nicht überschreitet;
¾ Boote;
¾ Flugzeuge;
¾ Eisenbahnen;
¾ Krankenkraftwagen;
¾ Flugfeldfahrzeuge, die den Empfehlungen der Internationalen Zivilen Luftfahrtbehörde (ICAO, International Civil Aviation Organisation) entsprechen.