Projekta Nr.LVS EN 15947-5:2016
NosaukumsDiese Europäische Norm legt Anforderungen an Konstruktion, Funktion und Ursprungs- oder Sortimentsverpackung von Feuerwerkskörpern fest. Sie gilt für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 nach EN 15947 2:2015. Diese Europäische Norm gilt nicht für Gegenstände, die detonative Sprengstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsatz enthalten. Diese Europäische Norm gilt nicht für Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, in welchem irgendeiner der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten ist: - Arsen und Arsenverbindungen; - Hexachlorbenzol; - Mischungen mit einem Massenanteil an Chloraten von mehr als 80 %; - Mischungen von Chloraten mit Metallen; - Mischungen von Chloraten mit rotem Phosphor (außer bei Verwendung in Knallbonbons, Party-Knallern oder Knallziehbändern); - Mischungen von Chloraten mit Kaliumhexacyanoferrat(II); - Mischungen von Chloraten mit Schwefel (diese Mischungen sind nur für Reibköpfe zulässig); - Mischungen von Chloraten mit Sulfiden; - Blei oder Bleiverbindungen; - Quecksilberverbindungen; - weißer Phosphor; - Pikrate und Pikrinsäure; - Kaliumchlorat mit einem Massenanteil an Bromaten von mehr als 0,15 %; - Schwefel mit einem Säuregehalt von mehr als 0,002 %, angegeben als Massenanteil von Schwefelsäure; - Zirkon mit einer Korngröße von weniger als 40 µm.
Reģistrācijas numurs (WIID)41821
Darbības sfēraDiese Europäische Norm legt Anforderungen an Konstruktion, Funktion und Ursprungs- oder Sortimentsverpackung von Feuerwerkskörpern fest. Sie gilt für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 nach EN 15947 2:2015. Diese Europäische Norm gilt nicht für Gegenstände, die detonative Sprengstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsatz enthalten. Diese Europäische Norm gilt nicht für Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, in welchem irgendeiner der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten ist: - Arsen und Arsenverbindungen; - Hexachlorbenzol; - Mischungen mit einem Massenanteil an Chloraten von mehr als 80 %; - Mischungen von Chloraten mit Metallen; - Mischungen von Chloraten mit rotem Phosphor (außer bei Verwendung in Knallbonbons, Party-Knallern oder Knallziehbändern); - Mischungen von Chloraten mit Kaliumhexacyanoferrat(II); - Mischungen von Chloraten mit Schwefel (diese Mischungen sind nur für Reibköpfe zulässig); - Mischungen von Chloraten mit Sulfiden; - Blei oder Bleiverbindungen; - Quecksilberverbindungen; - weißer Phosphor; - Pikrate und Pikrinsäure; - Kaliumchlorat mit einem Massenanteil an Bromaten von mehr als 0,15 %; - Schwefel mit einem Säuregehalt von mehr als 0,002 %, angegeben als Massenanteil von Schwefelsäure; - Zirkon mit einer Korngröße von weniger als 40 µm.
StatussAtcelts
ICS grupa71.100.30