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Dieses Dokument gibt zwei Verfahrenssätze zur Konditionierung von Asphalt an, um der oxidativen Alterung Rechnung zu tragen. Die Verfahren A.1 und A.2 sind auf den losen Asphalt vor der Verdichtung der Probekörper, die Verfahren B.1 und B.2 auf verdichtete Probekörper anwendbar.
Nach diesem Dokument konditioniertes Material kann für weitere Prüfungen zur Beurteilung des Einflusses der oxidativen Alterung auf die Eigenschaften von Asphalt und daher zur Beurteilung von dessen Dauerhaftigkeit und Recyclingfähigkeit verwendet werden. Alternativ kann das Bindemittel aus dem konditionierten Gemisch extrahiert werden, um den Einfluss der oxidativen Alterung auf die Eigenschaften der Bindemittel zu beurteilen, wobei potenzielle Einflüsse von Gesteinskörnungen auf die Alterung berücksichtigt werden.
Dieses Dokument gilt sowohl für im Labor hergestellten Asphalt als auch für Asphalt, der in einem Asphaltmischwerk hergestellt wird. Die Verfahren B.1 und B.2 gelten sowohl für im Labor hergestellte Probekörper als auch für vor Ort entnommene Proben.
Reģistrācijas numurs (WIID)
76786
Darbības sfēra
Dieses Dokument gibt zwei Verfahrenssätze zur Konditionierung von Asphalt an, um der oxidativen Alterung Rechnung zu tragen. Die Verfahren A.1 und A.2 sind auf den losen Asphalt vor der Verdichtung der Probekörper, die Verfahren B.1 und B.2 auf verdichtete Probekörper anwendbar.
Nach diesem Dokument konditioniertes Material kann für weitere Prüfungen zur Beurteilung des Einflusses der oxidativen Alterung auf die Eigenschaften von Asphalt und daher zur Beurteilung von dessen Dauerhaftigkeit und Recyclingfähigkeit verwendet werden. Alternativ kann das Bindemittel aus dem konditionierten Gemisch extrahiert werden, um den Einfluss der oxidativen Alterung auf die Eigenschaften der Bindemittel zu beurteilen, wobei potenzielle Einflüsse von Gesteinskörnungen auf die Alterung berücksichtigt werden.
Dieses Dokument gilt sowohl für im Labor hergestellten Asphalt als auch für Asphalt, der in einem Asphaltmischwerk hergestellt wird. Die Verfahren B.1 und B.2 gelten sowohl für im Labor hergestellte Probekörper als auch für vor Ort entnommene Proben.