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Die vorliegende Norm legt die Messbedingungen fest, Anforderungen und Prüfungen hinsichtlich Konstruktion, Leistung und Sicherheit der axialen und radialen Turbinenradgaszähler mit mechanischen Anzeigegeräten, im Folgenden Zähler genannt, mit in einer Flucht liegenden Rohranschlüssen zur Gasdurchflussmessung.
Die vorliegende Norm gilt für Turbinenradgaszähler, die zur Volumenmessung von Brenngasen der 1. und 2. Gas-familie, deren Zusammensetzung in EN 437 angegeben ist, bei maximalen Betriebsdrücken bis zu 420 bar, Betriebsdurchflüssen bis zu 25 000 m3/h über einem Gastemperaturbereich von mindestens - 10 °C bis + 40 °C benutzt werden.
Soweit in dieser Norm nicht anders angegeben, sind alle dargestellten Drücke als Überdrücke zu verstehen.
Die Abschnitte 1 bis 7 sowie Anhang B gelten nur für Auslegung und Typprüfung mit Ausnahme von 6.2.2.3, 6.2.3.3, 6.6.1.1.2 und 6.6.2.2.2. Anhang C darf als Anleitung während der Durchführung der periodischen Prüfungen verwendet werden. Abschnitt 8 sowie die Anhänge D und E gelten für jeden Zähler vor Versand. Anhang A muss bei beiden, sowohl der Typ- als auch bei der Einzelprüfung, Anwendung finden.
Reģistrācijas numurs (WIID)
11332
Darbības sfēra
Die vorliegende Norm legt die Messbedingungen fest, Anforderungen und Prüfungen hinsichtlich Konstruktion, Leistung und Sicherheit der axialen und radialen Turbinenradgaszähler mit mechanischen Anzeigegeräten, im Folgenden Zähler genannt, mit in einer Flucht liegenden Rohranschlüssen zur Gasdurchflussmessung.
Die vorliegende Norm gilt für Turbinenradgaszähler, die zur Volumenmessung von Brenngasen der 1. und 2. Gas-familie, deren Zusammensetzung in EN 437 angegeben ist, bei maximalen Betriebsdrücken bis zu 420 bar, Betriebsdurchflüssen bis zu 25 000 m3/h über einem Gastemperaturbereich von mindestens - 10 °C bis + 40 °C benutzt werden.
Soweit in dieser Norm nicht anders angegeben, sind alle dargestellten Drücke als Überdrücke zu verstehen.
Die Abschnitte 1 bis 7 sowie Anhang B gelten nur für Auslegung und Typprüfung mit Ausnahme von 6.2.2.3, 6.2.3.3, 6.6.1.1.2 und 6.6.2.2.2. Anhang C darf als Anleitung während der Durchführung der periodischen Prüfungen verwendet werden. Abschnitt 8 sowie die Anhänge D und E gelten für jeden Zähler vor Versand. Anhang A muss bei beiden, sowohl der Typ- als auch bei der Einzelprüfung, Anwendung finden.