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Diese Europäische Norm legt die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr fest. Ergänzende Sicherheitsanforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse werden in EN 12929-2 festgelegt.
Festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden allgemeine technische Merkmale, die Grundsätze für die Planung und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
Nicht festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden Einzelheiten für den Betrieb und die Instandhaltung, Berechnungen und detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Bauteile.
Dieser Teil der EN 12929 enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften.
Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer Personengruppen dienen, bleiben unberührt.
Nicht für alle besonderen Personengruppen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität) wird grundsätzlich immer bei allen Typen von Seilbahnen eine Beförderung möglich sein. Es ist jedoch Ziel einem möglichst großen Personenkreis eine Beförderung mit einer Seilbahn zu ermöglichen.
Diese Norm gilt weder für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge.
Reģistrācijas numurs (WIID)
33868
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr fest. Ergänzende Sicherheitsanforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse werden in EN 12929-2 festgelegt.
Festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden allgemeine technische Merkmale, die Grundsätze für die Planung und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
Nicht festgelegt in diesem Teil der EN 12929 werden Einzelheiten für den Betrieb und die Instandhaltung, Berechnungen und detaillierte Bestimmungen über die Ausführung der Bauteile.
Dieser Teil der EN 12929 enthält Anforderungen über die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften.
Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz besonderer Personengruppen dienen, bleiben unberührt.
Nicht für alle besonderen Personengruppen (z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität) wird grundsätzlich immer bei allen Typen von Seilbahnen eine Beförderung möglich sein. Es ist jedoch Ziel einem möglichst großen Personenkreis eine Beförderung mit einer Seilbahn zu ermöglichen.
Diese Norm gilt weder für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge.