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ISO 10350 legt spezifische Prüfverfahren zur Ermittlung und Darstellung vergleichbarer Kennwerte für
bestimmte grundlegende Eigenschaften von Kunststoffen fest. Im Allgemeinen wird jede Eigenschaft durch
einen einzelnen Messwert festgelegt, in bestimmten Fällen wird eine Eigenschaft jedoch durch zwei Werte
charakterisiert, die unter verschiedenen Prüfbedingungen oder entlang unterschiedlicher Materialrichtungen
ermittelt wurden. Die aufgeführten Eigenschaften werden vom Hersteller üblicherweise in Datenblättern
erfasst. Dieser Teil der ISO 10350 gilt für thermoplastische und duroplastische Werkstoffe, die eine
Verstärkung entweder durch diskontinuierliche Fasern mit einer Länge vor der Verarbeitung von mehr als
7,5 mm oder durch kontinuierliche Fasern haben (z. B. Gewebe, kontinuierliche Matten aus Einzellitzen oder
unidirektionale Kunststoffe). Teil 1 dieser Internationalen Norm behandelt speziell unverstärkte und gefüllte
Kunststoffe sowie Kunststoffe mit Fasern, deren Länge weniger als 7,5 mm beträgt.
Reģistrācijas numurs (WIID)
28751
Darbības sfēra
ISO 10350 legt spezifische Prüfverfahren zur Ermittlung und Darstellung vergleichbarer Kennwerte für
bestimmte grundlegende Eigenschaften von Kunststoffen fest. Im Allgemeinen wird jede Eigenschaft durch
einen einzelnen Messwert festgelegt, in bestimmten Fällen wird eine Eigenschaft jedoch durch zwei Werte
charakterisiert, die unter verschiedenen Prüfbedingungen oder entlang unterschiedlicher Materialrichtungen
ermittelt wurden. Die aufgeführten Eigenschaften werden vom Hersteller üblicherweise in Datenblättern
erfasst. Dieser Teil der ISO 10350 gilt für thermoplastische und duroplastische Werkstoffe, die eine
Verstärkung entweder durch diskontinuierliche Fasern mit einer Länge vor der Verarbeitung von mehr als
7,5 mm oder durch kontinuierliche Fasern haben (z. B. Gewebe, kontinuierliche Matten aus Einzellitzen oder
unidirektionale Kunststoffe). Teil 1 dieser Internationalen Norm behandelt speziell unverstärkte und gefüllte
Kunststoffe sowie Kunststoffe mit Fasern, deren Länge weniger als 7,5 mm beträgt.