Projekta Nr.EN 1998-1-1:2024
Nosaukums1.1 Anwendungsbereich von EN 1998-1-1 (1) Dieses Dokument gilt für die Bemessung und den Nachweis von Hochbauten und anderen Bauwerken gegen Erdbeben. Es enthält allgemeine Regeln, die für alle Arten von Tragwerken gelten, mit Ausnahme von Tragwerken der Versagensfolgeklasse CC0 oder CC4. ANMERKUNG Für weitere Einzelheiten zur Versagensfolgeklasse CC4 siehe 4.2. (2) Dieses Dokument enthält die grundlegenden Leistungsanforderungen und die Übereinstimmungs-kriterien, die für Hochbauten und andere Tragwerke hinsichtlich der Erdbebensicherheit gelten. (3) Dieses Dokument enthält Regeln für die Darstellung von Erdbebeneinwirkungen und die Beschreibung von Bemessungssituationen mit Erdbebeneinwirkungen. ANMERKUNG Für bestimmte Tragwerksarten, die in anderen Teilen von Eurocode 8 behandelt werden, sind ergänzende Regeln erforderlich, die in diesen einschlägigen Teilen enthalten sind. (4) Dieses Dokument enthält allgemeine Verfahren für die statische Berechnung und den Nachweis unter Erdbebeneinwirkungen, einschließlich schwingungsisolierter Bauwerke und dissipativer dezentraler Anlagen. (5) Dieses Dokument enthält Regeln für die Modellierung und den Nachweis von Bruchfestigkeiten und Bruchverformungen. 1.2 Voraussetzungen (1) Die Voraussetzungen von EN 1990 gelten für dieses Dokument. (2) Es wird vorausgesetzt, dass die Bemessung des Tragwerks und der vom Tragwerk getragenen Massen weder in der Bauphase noch während seiner Lebensdauer geändert werden, es sei denn, es wird eine geeignete Begründung und ein ebensolcher Nachweis geliefert. Dies gilt auch für nichttragende Bauteile (siehe 3.1.2). Wegen der besonderen Art der Erdbebenantwort gilt dies sogar im Fall von Änderungen, die eine Erhöhung des Tragwiderstands bewirken. (3) Es wird vorausgesetzt, dass die Bauunterlagen die Geometrie, die konstruktive Durchbildung und die Eigenschaften der für alle tragende Bauteile verwendeten Werkstoffe enthalten. Gegebenenfalls wird auch vorausgesetzt, dass die Bauunterlagen die Eigenschaften von anzuwendenden besonderen Vorrichtungen und die Abstände zwischen tragenden und nichttragenden Bauteilen enthalten. Es wird vorausgesetzt, dass die für die Güteüberwachung erforderlichen Vorschriften festgelegt sind. (4) Es wird vorausgesetzt, dass Bauteile von besonderer Bedeutung für das Tragwerk, die eine spezielle Überprüfung während der Bauausführung erfordern, in den Konstruktionsunterlagen gekennzeichnet sind, und dass die anzuwendenden Nachweisverfahren festgelegt sind. (5) Es wird vorausgesetzt, dass im Fall einer Klasse mit hohen Erdbebeneinwirkungen (4.1.1(4)) formale Qualitätssicherungssysteme für die Bemessung, die Bauausführung und die Nutzung zusätzlich zu den in den anderen einschlägigen Eurocodes vorgeschriebenen Kontrollverfahren festgelegt sind.
Reģistrācijas numurs (WIID)74179
Darbības sfēra1.1 Anwendungsbereich von EN 1998-1-1 (1) Dieses Dokument gilt für die Bemessung und den Nachweis von Hochbauten und anderen Bauwerken gegen Erdbeben. Es enthält allgemeine Regeln, die für alle Arten von Tragwerken gelten, mit Ausnahme von Tragwerken der Versagensfolgeklasse CC0 oder CC4. ANMERKUNG Für weitere Einzelheiten zur Versagensfolgeklasse CC4 siehe 4.2. (2) Dieses Dokument enthält die grundlegenden Leistungsanforderungen und die Übereinstimmungs-kriterien, die für Hochbauten und andere Tragwerke hinsichtlich der Erdbebensicherheit gelten. (3) Dieses Dokument enthält Regeln für die Darstellung von Erdbebeneinwirkungen und die Beschreibung von Bemessungssituationen mit Erdbebeneinwirkungen. ANMERKUNG Für bestimmte Tragwerksarten, die in anderen Teilen von Eurocode 8 behandelt werden, sind ergänzende Regeln erforderlich, die in diesen einschlägigen Teilen enthalten sind. (4) Dieses Dokument enthält allgemeine Verfahren für die statische Berechnung und den Nachweis unter Erdbebeneinwirkungen, einschließlich schwingungsisolierter Bauwerke und dissipativer dezentraler Anlagen. (5) Dieses Dokument enthält Regeln für die Modellierung und den Nachweis von Bruchfestigkeiten und Bruchverformungen. 1.2 Voraussetzungen (1) Die Voraussetzungen von EN 1990 gelten für dieses Dokument. (2) Es wird vorausgesetzt, dass die Bemessung des Tragwerks und der vom Tragwerk getragenen Massen weder in der Bauphase noch während seiner Lebensdauer geändert werden, es sei denn, es wird eine geeignete Begründung und ein ebensolcher Nachweis geliefert. Dies gilt auch für nichttragende Bauteile (siehe 3.1.2). Wegen der besonderen Art der Erdbebenantwort gilt dies sogar im Fall von Änderungen, die eine Erhöhung des Tragwiderstands bewirken. (3) Es wird vorausgesetzt, dass die Bauunterlagen die Geometrie, die konstruktive Durchbildung und die Eigenschaften der für alle tragende Bauteile verwendeten Werkstoffe enthalten. Gegebenenfalls wird auch vorausgesetzt, dass die Bauunterlagen die Eigenschaften von anzuwendenden besonderen Vorrichtungen und die Abstände zwischen tragenden und nichttragenden Bauteilen enthalten. Es wird vorausgesetzt, dass die für die Güteüberwachung erforderlichen Vorschriften festgelegt sind. (4) Es wird vorausgesetzt, dass Bauteile von besonderer Bedeutung für das Tragwerk, die eine spezielle Überprüfung während der Bauausführung erfordern, in den Konstruktionsunterlagen gekennzeichnet sind, und dass die anzuwendenden Nachweisverfahren festgelegt sind. (5) Es wird vorausgesetzt, dass im Fall einer Klasse mit hohen Erdbebeneinwirkungen (4.1.1(4)) formale Qualitätssicherungssysteme für die Bemessung, die Bauausführung und die Nutzung zusätzlich zu den in den anderen einschlägigen Eurocodes vorgeschriebenen Kontrollverfahren festgelegt sind.
StatussStandarts spēkā
ICS grupa91.010.30
91.120.25