CEN/TC 256
| Projekta Nr. | EN 15955-1:2013 |
|---|---|
| Nosaukums | Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer Gefahren von selbst angetriebenen ausgleisbaren Maschinen — nachfolgend als Maschine bezeichnet — und zugehöriger Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Instandhaltung von diesen Maschinen, den Anweisungen des Herstellers oder seinem berechtigten Vertreter folgend, entstehen können. Diese Maschinen sind nicht für das Auslösen von Signal- und Steuerungssystemen konstruiert und vorgesehen. Sie sind nur für den Arbeitseinsatz und das Fahren bei besonderen Betriebsbedingungen, speziell vom Infrastrukturunternehmer festgelegt, konstruiert und vorgesehen. Andere Maschinen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang D. Dieser Teil von EN 15955 behandelt die technischen Eisenbahnanforderungen; Teil 2 behandelt die Anforderungen für die Konformitätserklärung des Herstellers, mit Ausnahme von Maschinen, die nach der Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG), Anhang 4, klassifiziert sind und eine Konformitätsprüfung durch eine notifizierte Stelle benötigen. Diese ausgleisbaren Maschinen sind keine Fahrzeuge nach der Interoperabilitätsrichtlinie und dürfen nicht auf den Eisenbahnstrecken offen zum normalen Verkehr fahren. Wenn dies verlangt wird, benötigen sie eine Zulassung oder Inbetriebnahme nach der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG. Für das Fahren auf Infrastrukturen mit schmalen Spurweiten oder auf Breitspurstrecken, Straßenbahnlinien, von Eisenbahnen, die eine andere Haftreibung zwischen Schiene und Rad nutzen, und Infrastrukturen im Untergrund können zusätzliche Anforderungen bestehen. Diese Europäische Norm gilt auch für Maschinen und zugehörige Ausrüstungen, die sich in Arbeitsstellung teilweise auf dem Schotter oder dem Untergrund (Planum) abstützen. Diese Europäische Norm gilt nicht für: Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder die Leistung der Maschine; spezielle Anforderungen für die Nutzung der Maschinen, festgelegt von dem Eisenbahninfrastruktur-betreiber, die jedoch der Absprache zwischen Hersteller und Betreiber unterliegen; gesonderte Maschinen, die vorübergehend oder dauerhaft an ausgleisbaren Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen. Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest: Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen; Gefahren aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmung; Arbeitsverfahren; Einsätze unter schweren Arbeitsbedingungen, die besondere Maßnahmen erfordern, z. B. bei Arbeiten in Tunneln oder in Streckenabschnitten mit außergewöhnlichen Bedingungen (unter −20° C oder über + 40° C), korrosiven Umgebungen, kontaminierten Umgebungen, starken Magnetfeldern; |
| Reģistrācijas numurs (WIID) | 36656 |
| Darbības sfēra | Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer Gefahren von selbst angetriebenen ausgleisbaren Maschinen — nachfolgend als Maschine bezeichnet — und zugehöriger Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Instandhaltung von diesen Maschinen, den Anweisungen des Herstellers oder seinem berechtigten Vertreter folgend, entstehen können. Diese Maschinen sind nicht für das Auslösen von Signal- und Steuerungssystemen konstruiert und vorgesehen. Sie sind nur für den Arbeitseinsatz und das Fahren bei besonderen Betriebsbedingungen, speziell vom Infrastrukturunternehmer festgelegt, konstruiert und vorgesehen. Andere Maschinen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang D. Dieser Teil von EN 15955 behandelt die technischen Eisenbahnanforderungen; Teil 2 behandelt die Anforderungen für die Konformitätserklärung des Herstellers, mit Ausnahme von Maschinen, die nach der Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG), Anhang 4, klassifiziert sind und eine Konformitätsprüfung durch eine notifizierte Stelle benötigen. Diese ausgleisbaren Maschinen sind keine Fahrzeuge nach der Interoperabilitätsrichtlinie und dürfen nicht auf den Eisenbahnstrecken offen zum normalen Verkehr fahren. Wenn dies verlangt wird, benötigen sie eine Zulassung oder Inbetriebnahme nach der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG. Für das Fahren auf Infrastrukturen mit schmalen Spurweiten oder auf Breitspurstrecken, Straßenbahnlinien, von Eisenbahnen, die eine andere Haftreibung zwischen Schiene und Rad nutzen, und Infrastrukturen im Untergrund können zusätzliche Anforderungen bestehen. Diese Europäische Norm gilt auch für Maschinen und zugehörige Ausrüstungen, die sich in Arbeitsstellung teilweise auf dem Schotter oder dem Untergrund (Planum) abstützen. Diese Europäische Norm gilt nicht für: Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder die Leistung der Maschine; spezielle Anforderungen für die Nutzung der Maschinen, festgelegt von dem Eisenbahninfrastruktur-betreiber, die jedoch der Absprache zwischen Hersteller und Betreiber unterliegen; gesonderte Maschinen, die vorübergehend oder dauerhaft an ausgleisbaren Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen. Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest: Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen; Gefahren aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmung; Arbeitsverfahren; Einsätze unter schweren Arbeitsbedingungen, die besondere Maßnahmen erfordern, z. B. bei Arbeiten in Tunneln oder in Streckenabschnitten mit außergewöhnlichen Bedingungen (unter −20° C oder über + 40° C), korrosiven Umgebungen, kontaminierten Umgebungen, starken Magnetfeldern; |
| Statuss | Atcelts |
| ICS grupa | 45.060.20 45.120 |
