Nosaukums | 1.1 Allgemeines
Diese Europäische Norm legt die signifikanten Gefährdungen, gefährlichen Situationen und gefährlichen Ereignisse fest, die durch die Anpassung für den Gleiseinsatz von selbstangetriebenen Zwei Wege Maschinen — im Folgenden als Maschinen bezeichnet — und von Ausstattungen nach prEN 15746 1:2015, 3.5 und 3.6, entstehen. Diese Maschinen sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und unter Bedingungen der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen durch den Hersteller als Fahrzeuge für Bau, Instandhaltung und Inspektion der Eisenbahninfrastruktur, zum Rangieren und für Notfalleinsätze vorgesehen, siehe Abschnitt 4.
Diese Europäische Norm behandelt die allgemeinen Gefährdungen beim Fahren, Aufrüsten und Einrichten, Inbetriebnahme, Versetzfahrten auf dem Gleis und außerhalb des Gleises, Gebrauch einschließlich Einstellen, Programmieren und Umrüsten, Betrieb, Reinigung, Fehlersuche, Instandhaltung und Außerbetriebnahme der Maschinen.
ANMERKUNG Besondere Maßnahmen für außergewöhnliche Umstände werden in dieser Europäischen Norm nicht behandelt. Sie können in einem Vertrag zwischen Hersteller und Maschinenbetreiber vereinbart werden.
Die behandelten üblichen Gefährdungen umfassen die allgemeinen von der Maschine ausgehenden Gefährdungen sowie auch die Gefährdungen, die durch die folgenden spezifischen Maschinenfunktionen entstehen:
a) Aushubarbeiten;
b) Schotter stopfen, Schotter reinigen, Schotter profilieren, Schotter verdichten;
c) Gleisbau, -erneuerung, -wartung und -instandsetzung;
d) Kranbetrieb;
e) Oberleitungserneuerung/-instandhaltung;
f) Instandhaltung der Infrastrukturkomponenten;
g) Überprüfung und Messung der Infrastrukturkomponenten;
h) Tunnelinspektion/-lüftung;
i) Rangieren;
j) Vegetationskontrolle;
k) Notfallrettung und -bergung
während der Inbetriebnahme, des Gebrauchs, der Instandhaltung und der Wartung.
Für eine Zwei-Wege-Maschine wird angenommen, dass ein für Straßen in der EU zulässiges Basis Fahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau für seine vorgesehenen Grundfunktionen vor der Umrüstung bietet. Wenn in einem bestimmten Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, wird dieser besondere Aspekt in dieser Europäischen Norm nicht behandelt.
Ein Hersteller sollte eine geeignete Risikobeurteilung für die komplette Maschine durchführen. Unabhängig ob es eine harmonisierte Norm für die Maschine im Straßeneinsatz gibt oder nicht, sollte die Risikobewertung alle zusätzlichen Gefährdungen, die durch die besondere Anwendung des Fahrgestells entstehen, aufzeigen sowie die erforderlichen geeigneten Schutzmaßnahmen.
Diese Europäische Norm behandelt nicht:
1) Anforderungen an die Qualität der Arbeit und an die Leistung der Maschine;
2) Maschinen, die die Oberleitung zur Traktion nutzen;
3) spezifische Anforderungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer festgelegt werden;
4) Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Maschinenbetreiber hinsichtlich zusätzlicher oder alternativer Anforderungen;
5) Anforderungen an den Gebrauch und an die Versetzfahrt der Maschine auf öffentlichen Straßen;
6) Gefährdungen durch aerodynamische Lasten, verursacht durch das Vorbeifahren von Hoch-geschwindigkeitszügen mit mehr als 190 km/h;
7) Anforderungen, die für den Einsatz unter extremen Bedingungen notwendig sein könnten, wie beispielsweise extreme Umgebungstemperaturen (tropisch oder polar), siehe 5.30;
8) hochkorrosive oder kontaminierende Umgebung, z. B. durch vorhandene Chemikalien;
9) explosionsgefährdete Bereiche.
Andere Spezialfahrzeuge für den Einsatz auf Eisenbahngleisen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang E.
1.2 Gültigkeit dieser Europäischen Norm
Diese Europäische Norm gilt für alle Maschinen, die ein Jahr nach der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN bestellt werden. |
Darbības sfēra | 1.1 Allgemeines
Diese Europäische Norm legt die signifikanten Gefährdungen, gefährlichen Situationen und gefährlichen Ereignisse fest, die durch die Anpassung für den Gleiseinsatz von selbstangetriebenen Zwei Wege Maschinen — im Folgenden als Maschinen bezeichnet — und von Ausstattungen nach prEN 15746 1:2015, 3.5 und 3.6, entstehen. Diese Maschinen sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und unter Bedingungen der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen durch den Hersteller als Fahrzeuge für Bau, Instandhaltung und Inspektion der Eisenbahninfrastruktur, zum Rangieren und für Notfalleinsätze vorgesehen, siehe Abschnitt 4.
Diese Europäische Norm behandelt die allgemeinen Gefährdungen beim Fahren, Aufrüsten und Einrichten, Inbetriebnahme, Versetzfahrten auf dem Gleis und außerhalb des Gleises, Gebrauch einschließlich Einstellen, Programmieren und Umrüsten, Betrieb, Reinigung, Fehlersuche, Instandhaltung und Außerbetriebnahme der Maschinen.
ANMERKUNG Besondere Maßnahmen für außergewöhnliche Umstände werden in dieser Europäischen Norm nicht behandelt. Sie können in einem Vertrag zwischen Hersteller und Maschinenbetreiber vereinbart werden.
Die behandelten üblichen Gefährdungen umfassen die allgemeinen von der Maschine ausgehenden Gefährdungen sowie auch die Gefährdungen, die durch die folgenden spezifischen Maschinenfunktionen entstehen:
a) Aushubarbeiten;
b) Schotter stopfen, Schotter reinigen, Schotter profilieren, Schotter verdichten;
c) Gleisbau, -erneuerung, -wartung und -instandsetzung;
d) Kranbetrieb;
e) Oberleitungserneuerung/-instandhaltung;
f) Instandhaltung der Infrastrukturkomponenten;
g) Überprüfung und Messung der Infrastrukturkomponenten;
h) Tunnelinspektion/-lüftung;
i) Rangieren;
j) Vegetationskontrolle;
k) Notfallrettung und -bergung
während der Inbetriebnahme, des Gebrauchs, der Instandhaltung und der Wartung.
Für eine Zwei-Wege-Maschine wird angenommen, dass ein für Straßen in der EU zulässiges Basis Fahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau für seine vorgesehenen Grundfunktionen vor der Umrüstung bietet. Wenn in einem bestimmten Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, wird dieser besondere Aspekt in dieser Europäischen Norm nicht behandelt.
Ein Hersteller sollte eine geeignete Risikobeurteilung für die komplette Maschine durchführen. Unabhängig ob es eine harmonisierte Norm für die Maschine im Straßeneinsatz gibt oder nicht, sollte die Risikobewertung alle zusätzlichen Gefährdungen, die durch die besondere Anwendung des Fahrgestells entstehen, aufzeigen sowie die erforderlichen geeigneten Schutzmaßnahmen.
Diese Europäische Norm behandelt nicht:
1) Anforderungen an die Qualität der Arbeit und an die Leistung der Maschine;
2) Maschinen, die die Oberleitung zur Traktion nutzen;
3) spezifische Anforderungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer festgelegt werden;
4) Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Maschinenbetreiber hinsichtlich zusätzlicher oder alternativer Anforderungen;
5) Anforderungen an den Gebrauch und an die Versetzfahrt der Maschine auf öffentlichen Straßen;
6) Gefährdungen durch aerodynamische Lasten, verursacht durch das Vorbeifahren von Hoch-geschwindigkeitszügen mit mehr als 190 km/h;
7) Anforderungen, die für den Einsatz unter extremen Bedingungen notwendig sein könnten, wie beispielsweise extreme Umgebungstemperaturen (tropisch oder polar), siehe 5.30;
8) hochkorrosive oder kontaminierende Umgebung, z. B. durch vorhandene Chemikalien;
9) explosionsgefährdete Bereiche.
Andere Spezialfahrzeuge für den Einsatz auf Eisenbahngleisen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang E.
1.2 Gültigkeit dieser Europäischen Norm
Diese Europäische Norm gilt für alle Maschinen, die ein Jahr nach der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN bestellt werden. |