Projekta Nr.prEN 15746-4
Nosaukums1.1 Allgemeines Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer Gefährdungen von selbstangetriebenen Zwei-Wege-Maschinen - im Folgenden als Maschinen bezeichnet - und ihrer zugehörigen Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, im Betrieb und bei der Instandhaltung, wenn sie den Anweisungen des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters entsprechend erfolgen, entstehen können, wenn sie ausschließlich für das Fahren, die Versetzfahrt und/oder den Arbeitseinsatz auf Stadtbahngleisen vorgesehen sind. Wenn eine Maschine für den Einsatz auf Bahnhauptstrecken und Stadtbahngleisen ausgelegt und vorgesehen ist, müssen die wesentlichen Bedingungen von Teil 1 und 4 eingehalten werden. Die Anforderungen dieser Norm ändern jene in prEN 15746-1, wie sie für den Einsatz einer Maschine auf Stadtbahngleisen erforderlich sind. Diese Europäische Norm gilt nicht für: - Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder an die Leistung der Maschine; - spezielle Anforderungen für den Einsatz der Maschinen, festgelegt von dem Maschinenbetreiber, die der Absprache zwischen Hersteller und dem Nahverkehrsbahnnetzprüfer unterliegen; - Fahren und Arbeiten auf anderen Untergründen als auf Schienen; - gesonderte Maschinen, die vorübergehend an Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen. Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest: - Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen; - Gefährdungen aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmung; - Arbeitsverfahren; - Einsätze unter schwierigen Arbeitsbedingungen, die besondere Maßnahmen erfordern, z. B. bei Arbeiten in Tunneln oder Einschnitten oder unter außergewöhnlichen Bedingungen wie Einsatz bei Frost, hohen Temperaturen, korrosiver Umgebung, tropischer Umgebung, kontaminierter Umgebung, starkem Magnetfeld; - Gefährdungen durch frei schwingende Lasten. Für eine Zwei-Wege-Maschine wird angenommen, dass ein für Straßen in der EU zulässiges Basis-Fahrzeug vor der Umrüstung ein annehmbares Sicherheitsniveau für seine vorgesehenen Grundfunktionen bietet. Sofern in einem bestimmten Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, wird dieser besondere Aspekt nicht in dieser Europäischen Norm behandelt. Andere Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen für den Einsatz auf Eisenbahngleisen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang B. 1.2 Anwendungsbereich der Stadtbahn Stadtbahn-Schienenverkehrssysteme (nachfolgend: Stadtbahnsysteme) umfassen sowohl spurgeführte Stadtverkehrssysteme (en: Urban Guided Transport Systems, UGT) und andere Schienenverkehrssysteme, die vom Anwendungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG (Artikel 1.3 (a) und (b)) ausge-schlossen sein könnten. Spurgeführte Stadtverkehrssysteme, die U-Bahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnen umfassen, sind als öffentliche Verkehrssysteme definiert, die mindestens von einer Schiene dauerhaft geführt werden und für den regionalen Personennahverkehr in Städten und Vororten vorgesehen sind; diese Verkehrssysteme verfügen über selbstangetriebene Fahrzeuge und werden entweder getrennt oder nicht getrennt vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben. Die Kategorien von Stadtbahnsystemen umfassen: - (I) U-Bahnen: Spurgeführte Stadtverkehrssysteme, die mit eigener Vorfahrtsregelung und getrennt vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben werden. Sie sind folglich ausgelegt für den Betrieb in Tunneln, auf Viadukten oder zu ebener Erde, allerdings mit einer physischen Trennung in der Weise, dass kein unbeabsichtigter Zugang möglich ist. (....)
Reģistrācijas numurs (WIID)58670
Darbības sfēra1.1 Allgemeines Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer Gefährdungen von selbstangetriebenen Zwei-Wege-Maschinen - im Folgenden als Maschinen bezeichnet - und ihrer zugehörigen Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, im Betrieb und bei der Instandhaltung, wenn sie den Anweisungen des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters entsprechend erfolgen, entstehen können, wenn sie ausschließlich für das Fahren, die Versetzfahrt und/oder den Arbeitseinsatz auf Stadtbahngleisen vorgesehen sind. Wenn eine Maschine für den Einsatz auf Bahnhauptstrecken und Stadtbahngleisen ausgelegt und vorgesehen ist, müssen die wesentlichen Bedingungen von Teil 1 und 4 eingehalten werden. Die Anforderungen dieser Norm ändern jene in prEN 15746-1, wie sie für den Einsatz einer Maschine auf Stadtbahngleisen erforderlich sind. Diese Europäische Norm gilt nicht für: - Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder an die Leistung der Maschine; - spezielle Anforderungen für den Einsatz der Maschinen, festgelegt von dem Maschinenbetreiber, die der Absprache zwischen Hersteller und dem Nahverkehrsbahnnetzprüfer unterliegen; - Fahren und Arbeiten auf anderen Untergründen als auf Schienen; - gesonderte Maschinen, die vorübergehend an Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen. Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest: - Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen; - Gefährdungen aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmung; - Arbeitsverfahren; - Einsätze unter schwierigen Arbeitsbedingungen, die besondere Maßnahmen erfordern, z. B. bei Arbeiten in Tunneln oder Einschnitten oder unter außergewöhnlichen Bedingungen wie Einsatz bei Frost, hohen Temperaturen, korrosiver Umgebung, tropischer Umgebung, kontaminierter Umgebung, starkem Magnetfeld; - Gefährdungen durch frei schwingende Lasten. Für eine Zwei-Wege-Maschine wird angenommen, dass ein für Straßen in der EU zulässiges Basis-Fahrzeug vor der Umrüstung ein annehmbares Sicherheitsniveau für seine vorgesehenen Grundfunktionen bietet. Sofern in einem bestimmten Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, wird dieser besondere Aspekt nicht in dieser Europäischen Norm behandelt. Andere Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen für den Einsatz auf Eisenbahngleisen werden in anderen Europäischen Normen behandelt, siehe Anhang B. 1.2 Anwendungsbereich der Stadtbahn Stadtbahn-Schienenverkehrssysteme (nachfolgend: Stadtbahnsysteme) umfassen sowohl spurgeführte Stadtverkehrssysteme (en: Urban Guided Transport Systems, UGT) und andere Schienenverkehrssysteme, die vom Anwendungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG (Artikel 1.3 (a) und (b)) ausge-schlossen sein könnten. Spurgeführte Stadtverkehrssysteme, die U-Bahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnen umfassen, sind als öffentliche Verkehrssysteme definiert, die mindestens von einer Schiene dauerhaft geführt werden und für den regionalen Personennahverkehr in Städten und Vororten vorgesehen sind; diese Verkehrssysteme verfügen über selbstangetriebene Fahrzeuge und werden entweder getrennt oder nicht getrennt vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben. Die Kategorien von Stadtbahnsystemen umfassen: - (I) U-Bahnen: Spurgeführte Stadtverkehrssysteme, die mit eigener Vorfahrtsregelung und getrennt vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr betrieben werden. Sie sind folglich ausgelegt für den Betrieb in Tunneln, auf Viadukten oder zu ebener Erde, allerdings mit einer physischen Trennung in der Weise, dass kein unbeabsichtigter Zugang möglich ist. (....)
StatussIzstrādē
ICS grupa93.100