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Dieses Dokument legt grundsätzliche Anforderungen für die Bremsung von lokbespannten Zügen einschließlich deren Einzelfahrzeugen fest, die auf den Strecken der europäischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und ihren Infrastruktursystemen verkehren.
Diese Mindestanforderungen gelten auf zwei Ebenen:
- auf Zugebene, da die Bremsleistungen abhängig vom durchgehenden Bremsbefehl sind;
- auf Fahrzeugebene, um die Bremsorgane so zu dimensionieren, dass sie die geforderten Bremskräfte im Zugverband entwickeln.
Dieses Dokument gilt für:
- alle neu zu konstruierenden Fahrzeuge;
- alle größeren Grundüberholungen, wenn diese Neukonstruktion oder umfassende Änderung der Bremsanlage des betreffenden Fahrzeuges einschließt;
- alle Nachbauten von vorhandenen Fahrzeugbauarten.
Dieses Dokument gilt nicht für Fahrzeuge, die eine besondere betriebliche Behandlung erfordern
(z.B: Gleisbaumaschinen).
Dieseq Dokument gilt im einzelnen für folgende Arten von Zügen und Fahrzeugen sowie Infrastrukturen:
a) Züge:
- bestehend aus einer oder mehreren Lokomotiven und lokbespannten Fahrzeugen (einschließlich Wendezüge);
- die Zusammensetzung des Zuges kann im Betrieb beliebig geändert werden (Kuppelbarkeit);
- die Höchstgeschwindigkeit beträgt größer/gleich 80 km/h bis 200 km/h;
- die Fahrzeugbegrenzung und die Spurweite sind nicht festgelegt (Zahnrad- und Schmalspurbahnen sind ausgenommen);
- die Energieversorgung von der/den Lokomotive/n ist nicht festgelegt.
b) Fahrzeuge:
- Lokomotiven;
- Reisezugwagen (Sitzwagen, Speisewagen, Schlafwagen, Steuerwagen, Gepäckwagen usw.);
- Güterwagen.
c) Infrastrukturen:
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen verfügen über Betriebsvorschriften, die für Bremsleistungen gelten und die in Verbindung mit deren Infrastruktur stehen. Tabelle A.1 und A.2 geben einen Überblick über die Mindestanforderungen an die Bremsleistung in Abhängigkeit von der Infrastruktur und der Höchstgeschwindigkeit der Züge.
Für Anwendungen, die von keiner der angeführten An
Reģistrācijas numurs (WIID)
12905
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt grundsätzliche Anforderungen für die Bremsung von lokbespannten Zügen einschließlich deren Einzelfahrzeugen fest, die auf den Strecken der europäischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und ihren Infrastruktursystemen verkehren.
Diese Mindestanforderungen gelten auf zwei Ebenen:
- auf Zugebene, da die Bremsleistungen abhängig vom durchgehenden Bremsbefehl sind;
- auf Fahrzeugebene, um die Bremsorgane so zu dimensionieren, dass sie die geforderten Bremskräfte im Zugverband entwickeln.
Dieses Dokument gilt für:
- alle neu zu konstruierenden Fahrzeuge;
- alle größeren Grundüberholungen, wenn diese Neukonstruktion oder umfassende Änderung der Bremsanlage des betreffenden Fahrzeuges einschließt;
- alle Nachbauten von vorhandenen Fahrzeugbauarten.
Dieses Dokument gilt nicht für Fahrzeuge, die eine besondere betriebliche Behandlung erfordern
(z.B: Gleisbaumaschinen).
Dieseq Dokument gilt im einzelnen für folgende Arten von Zügen und Fahrzeugen sowie Infrastrukturen:
a) Züge:
- bestehend aus einer oder mehreren Lokomotiven und lokbespannten Fahrzeugen (einschließlich Wendezüge);
- die Zusammensetzung des Zuges kann im Betrieb beliebig geändert werden (Kuppelbarkeit);
- die Höchstgeschwindigkeit beträgt größer/gleich 80 km/h bis 200 km/h;
- die Fahrzeugbegrenzung und die Spurweite sind nicht festgelegt (Zahnrad- und Schmalspurbahnen sind ausgenommen);
- die Energieversorgung von der/den Lokomotive/n ist nicht festgelegt.
b) Fahrzeuge:
- Lokomotiven;
- Reisezugwagen (Sitzwagen, Speisewagen, Schlafwagen, Steuerwagen, Gepäckwagen usw.);
- Güterwagen.
c) Infrastrukturen:
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen verfügen über Betriebsvorschriften, die für Bremsleistungen gelten und die in Verbindung mit deren Infrastruktur stehen. Tabelle A.1 und A.2 geben einen Überblick über die Mindestanforderungen an die Bremsleistung in Abhängigkeit von der Infrastruktur und der Höchstgeschwindigkeit der Züge.
Für Anwendungen, die von keiner der angeführten An