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Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer
Gefahren von selbst angetriebenen Zwei-Wege-Maschinen — nachfolgend als Maschine bezeichnet — und
zugehöriger Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Instandhaltung von Maschinen,
den Anweisungen des Herstellers oder seinem berechtigten Vertreter folgend, entstehen können.
Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Teil 1 von EN 15746 unterliegt der
autorisierten Stelle, die Konformität mit den Anforderungen nach Teil 2 wird vom Hersteller erklärt, mit
Ausnahme von Maschinen, die nach der Maschinen-Richtlinie, Anhang 4 klassifiziert sind und eine
Konformitätsprüfung in Verbindung mit einer notifizierten Stelle benötigen.
Für das Fahren auf Infrastrukturen mit schmalen Spurweiten oder auf Breitspurstrecken, Straßenbahnlinien,
von Eisenbahnen, die eine andere Haftreibung zwischen Schiene und Rad nutzen und Infrastrukturen im
Untergrund können zusätzliche Anforderungen bestehen.
Diese Europäische Norm gilt auch für Maschinen und zugehörige Ausrüstungen, die sich in Arbeitstellung
teilweise auf dem Schotter oder dem Untergrund (Planum) abstützen.
Diese Europäische Norm gilt nicht für
Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder die Leistung der Maschine;
spezielle Anforderungen für die Nutzung der Maschinen, festgelegt von dem Maschinenbetreiber, die der
Absprache zwischen Hersteller und Infrastrukturunternehmer unterliegen;
Fahren und Arbeiten auf anderen Untergründen als auf Schienen;
gesonderte Maschinen, die vorübergehend an Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen;
ausgleisbare Maschinen nach 3.2;
Anhänger nach 3.3, einschließlich Zwei-Wege-Ahänger.
Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes auf:
Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen;
Gefahren aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzsch
Reģistrācijas numurs (WIID)
28426
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer
Gefahren von selbst angetriebenen Zwei-Wege-Maschinen — nachfolgend als Maschine bezeichnet — und
zugehöriger Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Instandhaltung von Maschinen,
den Anweisungen des Herstellers oder seinem berechtigten Vertreter folgend, entstehen können.
Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Teil 1 von EN 15746 unterliegt der
autorisierten Stelle, die Konformität mit den Anforderungen nach Teil 2 wird vom Hersteller erklärt, mit
Ausnahme von Maschinen, die nach der Maschinen-Richtlinie, Anhang 4 klassifiziert sind und eine
Konformitätsprüfung in Verbindung mit einer notifizierten Stelle benötigen.
Für das Fahren auf Infrastrukturen mit schmalen Spurweiten oder auf Breitspurstrecken, Straßenbahnlinien,
von Eisenbahnen, die eine andere Haftreibung zwischen Schiene und Rad nutzen und Infrastrukturen im
Untergrund können zusätzliche Anforderungen bestehen.
Diese Europäische Norm gilt auch für Maschinen und zugehörige Ausrüstungen, die sich in Arbeitstellung
teilweise auf dem Schotter oder dem Untergrund (Planum) abstützen.
Diese Europäische Norm gilt nicht für
Anforderungen an die Qualität von Arbeiten oder die Leistung der Maschine;
spezielle Anforderungen für die Nutzung der Maschinen, festgelegt von dem Maschinenbetreiber, die der
Absprache zwischen Hersteller und Infrastrukturunternehmer unterliegen;
Fahren und Arbeiten auf anderen Untergründen als auf Schienen;
gesonderte Maschinen, die vorübergehend an Maschinen angebaut sind und zugehörige Ausrüstungen;
ausgleisbare Maschinen nach 3.2;
Anhänger nach 3.3, einschließlich Zwei-Wege-Ahänger.
Diese Europäische Norm legt nicht die zusätzlichen Anforderungen für Folgendes auf:
Einsätze, die besonderen Regeln unterliegen, z. B. explosionsgefährdete Umgebungen;
Gefahren aufgrund natürlicher Ursachen, z. B. Erdbeben, Blitzsch