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1.1 Feuerungsanlagen
Diese Europäische Norm gilt für atmosphärische Wirbelschicht- und Rostfeuerungsanlagen. Diese Norm beginnt mit den Brennstoffbunkern und endet mit der Entaschungsanlage. Bei Kombination verschiedener Feuerungsan-
lagen gelten auch deren spezifische Anforderungen, insbesondere die in prEN 12952-8 und prEN 12952-9 enthalten sind.
Wenn verschiedene Brennstoffe gleichzeitig verbrannt werden, oder wenn sich eine Brennstoffeigenschaft erheblich ändert (z. B. Feuchtigkeitsgehalt), können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen nötig werden, vor allem im Hinblick auf die Begrenzung des Brennstoffstromes in die Feuerungsanlage und richtige Luftzuführung zu den einzelnen Brennstoffen.
Druckfeuerungsanlagen können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erfordern, die in dieser Norm nicht festgelegt sind.
1.2 Brennstoffe
Diese Anforderungen umfassen den Einsatz von festen Brennstoffen. Kohlenstaub, der in einem Flugstrom-(Brenner-)system verfeuert wird, ist in prEN 12952-9 behandelt.
Erfasste feste Brennstoffe sind:
¾ Alle Kohlenarten, z. B. Lignit oder Braunkohle, hoch- oder niederflüchtige Steinkohle, Pechkohle, Anthrazit, Koks, Koksgrus, Kohlenschlamm;
¾ Andere fossile feste Brennstoffe (z. B. Torf, Ölschiefer);
¾ Feste Biomasse-Brennstoffe (z. B. Holz, Holzabfälle (Rinde), Pellets, Zuchtpflanzen (Miscanth), Ernteabfälle (Stroh) und Briketts);
¾ Feste städtische Abfallbrennstoffe (z. B. Müll, Klärschlamm, aus Müll gewonnene Brennstoffe (BRAM));
¾ Feste Industrie-Abfallbrennstoffe (z. B. Petrolkoks, Ruß, Reifen, Papierabfälle, Späne von beschichtetem Holz, genutztes Holz, Schlachthofabfälle).
Reģistrācijas numurs (WIID)
13691
Darbības sfēra
1.1 Feuerungsanlagen
Diese Europäische Norm gilt für atmosphärische Wirbelschicht- und Rostfeuerungsanlagen. Diese Norm beginnt mit den Brennstoffbunkern und endet mit der Entaschungsanlage. Bei Kombination verschiedener Feuerungsan-
lagen gelten auch deren spezifische Anforderungen, insbesondere die in prEN 12952-8 und prEN 12952-9 enthalten sind.
Wenn verschiedene Brennstoffe gleichzeitig verbrannt werden, oder wenn sich eine Brennstoffeigenschaft erheblich ändert (z. B. Feuchtigkeitsgehalt), können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen nötig werden, vor allem im Hinblick auf die Begrenzung des Brennstoffstromes in die Feuerungsanlage und richtige Luftzuführung zu den einzelnen Brennstoffen.
Druckfeuerungsanlagen können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erfordern, die in dieser Norm nicht festgelegt sind.
1.2 Brennstoffe
Diese Anforderungen umfassen den Einsatz von festen Brennstoffen. Kohlenstaub, der in einem Flugstrom-(Brenner-)system verfeuert wird, ist in prEN 12952-9 behandelt.
Erfasste feste Brennstoffe sind:
¾ Alle Kohlenarten, z. B. Lignit oder Braunkohle, hoch- oder niederflüchtige Steinkohle, Pechkohle, Anthrazit, Koks, Koksgrus, Kohlenschlamm;
¾ Andere fossile feste Brennstoffe (z. B. Torf, Ölschiefer);
¾ Feste Biomasse-Brennstoffe (z. B. Holz, Holzabfälle (Rinde), Pellets, Zuchtpflanzen (Miscanth), Ernteabfälle (Stroh) und Briketts);
¾ Feste städtische Abfallbrennstoffe (z. B. Müll, Klärschlamm, aus Müll gewonnene Brennstoffe (BRAM));
¾ Feste Industrie-Abfallbrennstoffe (z. B. Petrolkoks, Ruß, Reifen, Papierabfälle, Späne von beschichtetem Holz, genutztes Holz, Schlachthofabfälle).