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1.1 Feuerungsanlagen
Das Dokument gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampf- und Heißwassererzeugern (Dampfkessel). Es umfasst Beschickungseinrichtungen für die Brennstoffbunker oder für die Kohlenstaub-Lagerungsanlage bis hin zu Entaschungsanlagen. Bei Mehrstoff-Feuerungen mit getrennten oder Kombinationsbrennern gelten diese Anforderungen für den entsprechenden Kohlenstaubfeuerungsteil. Für andere in Kombination eingesetzte Brennstoffe oder Feuerungsanlagen gelten andere Anforderungen, z. B. EN 12952 8:2022.
1.2 Brennstoffe
Diese Anforderungen behandeln Brennstoffstäube (z. B. Koks, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Petrolkoks, Ölschiefer und Biomassestaub) mit niedrigem bis hohem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen.
1.3 Betrieb
Die Anforderungen für Betriebseinrichtungen gelten für Dampfkessel und Heißwassererzeuger mit ständiger Beaufsichtigung durch entsprechend ausgebildete Personen.
Da Kohlenstaubfeuerungsanlagen als Anlagen mit Direktfeuerung oder indirekter Feuerung ausgelegt sein können, ist zwischen den betrieblichen Anforderungen zu unterscheiden. Anhang A enthält die betrieblichen Anforderungen für Feuerungsanlagen einschließlich der Mahlanlage.
Reģistrācijas numurs (WIID)
31225
Darbības sfēra
1.1 Feuerungsanlagen
Das Dokument gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampf- und Heißwassererzeugern (Dampfkessel). Es umfasst Beschickungseinrichtungen für die Brennstoffbunker oder für die Kohlenstaub-Lagerungsanlage bis hin zu Entaschungsanlagen. Bei Mehrstoff-Feuerungen mit getrennten oder Kombinationsbrennern gelten diese Anforderungen für den entsprechenden Kohlenstaubfeuerungsteil. Für andere in Kombination eingesetzte Brennstoffe oder Feuerungsanlagen gelten andere Anforderungen, z. B. EN 12952 8:2022.
1.2 Brennstoffe
Diese Anforderungen behandeln Brennstoffstäube (z. B. Koks, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Petrolkoks, Ölschiefer und Biomassestaub) mit niedrigem bis hohem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen.
1.3 Betrieb
Die Anforderungen für Betriebseinrichtungen gelten für Dampfkessel und Heißwassererzeuger mit ständiger Beaufsichtigung durch entsprechend ausgebildete Personen.
Da Kohlenstaubfeuerungsanlagen als Anlagen mit Direktfeuerung oder indirekter Feuerung ausgelegt sein können, ist zwischen den betrieblichen Anforderungen zu unterscheiden. Anhang A enthält die betrieblichen Anforderungen für Feuerungsanlagen einschließlich der Mahlanlage.