Projekta Nr.EN 12953-12:2003
Nosaukums1.1 Feuerungsanlagen Dieser Teil der Europäischen Norm legt Anforderungen fest für Rostfeuerungsanlagen, d. h. von den Brennstoffbunkern bis zu der Entaschungsanlage. Bei Kombination verschiedener Feuerungsanlagen gelten auch deren spezifische Anforderungen. Wenn verschiedene Brennstoffe gleichzeitig verbrannt werden, oder wenn sich eine Brennstoffeigenschaft erheblich ändert (z. B. Feuchtigkeitsgehalt), können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen nötig werden, vor allem im Hinblick auf die Begrenzung des Brennstoffstromes in die Feuerungsanlage und richtige Luftzuführung zu den einzelnen Brennstoffen. 1.2 Brennstoffe Diese Anforderungen umfassen den Einsatz von festen Brennstoffen. Erfasste feste Brennstoffe sind: ¾ Alle Kohlenarten, z. B. Lignit oder Braunkohle, hoch- oder niederflüchtige Steinkohle, Pechkohle, Anthrazit, Koks, Koksgrus, Kohlenschlamm; ¾ andere fossile feste Brennstoffe (z. B. Torf, Ölschiefer); ¾ feste Biomasse-Brennstoffe (z. B. Holz, Holzabfälle (Rinde), Zuchtpflanzen (Miscanth), Ernteabfälle (Stroh)); ¾ feste städtische Abfallbrennstoffe (z. B. Müll, Klärschlamm, aus Müll gewonnene Brennstoffe (BRAM)); ¾ feste Industrie-Abfallbrennstoffe (z. B. Petrolkoks, Ruß, Reifen, Papierabfälle, Späne von beschichtetem Holz, genutztes Holz, Schlachthofabfälle). Brennstoffmischungen von einer oder mehreren dieser Gruppen (siehe 4.1.7) oder Brennstoffe ungewöhnlicher oder unbekannter Art können besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, deren Eignung entweder durch praktische Erfahrungen, gewonnen mit vergleichbaren Brennstoffen, oder durch geeignete Versuche, z. B. nach EN 26184-1, bestätigt werden kann. Derartige Maßnahmen sind durch den Hersteller zu belegen. Brennstoffe, auf denen die Auslegung basiert, sind in den Betriebsanleitungen (siehe 11.2) zu spezifizieren. Dies umfasst die Brennstoffdaten für 100 % Zufuhr des Grundbrennstoffes und alle Daten für Zusatz-brennstoffe zusammen mit ihrem maximalen thermischen Zufuhranteil. 1.3 Betrieb Die Anfor
Reģistrācijas numurs (WIID)13689
Darbības sfēra1.1 Feuerungsanlagen Dieser Teil der Europäischen Norm legt Anforderungen fest für Rostfeuerungsanlagen, d. h. von den Brennstoffbunkern bis zu der Entaschungsanlage. Bei Kombination verschiedener Feuerungsanlagen gelten auch deren spezifische Anforderungen. Wenn verschiedene Brennstoffe gleichzeitig verbrannt werden, oder wenn sich eine Brennstoffeigenschaft erheblich ändert (z. B. Feuchtigkeitsgehalt), können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen nötig werden, vor allem im Hinblick auf die Begrenzung des Brennstoffstromes in die Feuerungsanlage und richtige Luftzuführung zu den einzelnen Brennstoffen. 1.2 Brennstoffe Diese Anforderungen umfassen den Einsatz von festen Brennstoffen. Erfasste feste Brennstoffe sind: ¾ Alle Kohlenarten, z. B. Lignit oder Braunkohle, hoch- oder niederflüchtige Steinkohle, Pechkohle, Anthrazit, Koks, Koksgrus, Kohlenschlamm; ¾ andere fossile feste Brennstoffe (z. B. Torf, Ölschiefer); ¾ feste Biomasse-Brennstoffe (z. B. Holz, Holzabfälle (Rinde), Zuchtpflanzen (Miscanth), Ernteabfälle (Stroh)); ¾ feste städtische Abfallbrennstoffe (z. B. Müll, Klärschlamm, aus Müll gewonnene Brennstoffe (BRAM)); ¾ feste Industrie-Abfallbrennstoffe (z. B. Petrolkoks, Ruß, Reifen, Papierabfälle, Späne von beschichtetem Holz, genutztes Holz, Schlachthofabfälle). Brennstoffmischungen von einer oder mehreren dieser Gruppen (siehe 4.1.7) oder Brennstoffe ungewöhnlicher oder unbekannter Art können besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, deren Eignung entweder durch praktische Erfahrungen, gewonnen mit vergleichbaren Brennstoffen, oder durch geeignete Versuche, z. B. nach EN 26184-1, bestätigt werden kann. Derartige Maßnahmen sind durch den Hersteller zu belegen. Brennstoffe, auf denen die Auslegung basiert, sind in den Betriebsanleitungen (siehe 11.2) zu spezifizieren. Dies umfasst die Brennstoffdaten für 100 % Zufuhr des Grundbrennstoffes und alle Daten für Zusatz-brennstoffe zusammen mit ihrem maximalen thermischen Zufuhranteil. 1.3 Betrieb Die Anfor
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ICS grupa27.060.20
27.100