Projekta Nr.LVS EN 12312-14:2014
NosaukumsDiese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder dessen Beauftragten ausgeführt werden, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarem Missbrauch. Sie berück-sichtigt auch einige Anforderungen, die von den offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern (GSE, en: ground support equipment) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet werden. Diese Europäische Norm legt spezielle Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von handlungsunfähigen oder behinderten Passagieren, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest, welche nachfolgend Behinderten-Transportgeräte genannt werden. Diese Europäische Norm gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb, Behinderten-Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb und für schleppbare Behinderten-Transportgeräte, die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an zivilen Luftfahrzeugen für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden. Diese Europäische Norm setzt voraus, dass ein behinderter oder handlungsunfähiger Passagier von einer Begleitperson begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen kann. Diese Europäische Norm setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist: a) nach Norm gebaute Rollstühle, z. B. nach EN 12183; b) Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen; c) auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle; d) auf Flughäfen eingesetzte, nicht nach Norm gebaute Rollstühle; e) Rollstühle, die nicht von ihrem Benutzer angetrieben werden; f) batteriebetriebene Rollstühle, z. B. nach EN 12184. ANMERKUNG 1 Es wird angenommen, dass batteriebetriebene Rollstühle nicht mit in die Kabine des Luftfahrzeugs genommen werden. Diese Europäische Norm gilt nicht für andere Arten von Beladeeinrichtungen für Luftfahrzeuge, die nicht speziell für das Boarding von behinderten/handlungsunfähigen Passagieren ausgelegt wurden, wie z. B. fahrbare Warteräume, Fluggastbrücken oder außen angebrachte Personenrettungs- und Evakuierungs-ausrüstungen, wie sie bei Hubschraubern Anwendung finden. Diese Europäische Norm gilt nicht für pneumatische Systeme. Diese Europäische Norm enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden. ANMERKUNG 2 EN 1915-3 und EN 1915-4 behandeln die allgemeinen Anforderungen an die Schwingung und den Lärm, der von Luftfahrt-Bodengeräten verursacht wird. Diese Europäische Norm gilt nicht für in der EU und EFTA zugelassene unveränderte Fahrzeugteile, wenn diese an einem Behinderten-Transportgerät für den Zweck angewendet werden, für den sie bestimmt sind. Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen durch andere Fahrzeuge auf dem Vorfeld. Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Behinderten-Transportgeräte, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden. Dieser Teil von EN 12312 umfasst die Anforderungen an Behinderten-Transportgeräte, wenn er in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 und EN 1915-4 angewendet wird.
Reģistrācijas numurs (WIID)36160
Darbības sfēraDiese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder dessen Beauftragten ausgeführt werden, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarem Missbrauch. Sie berück-sichtigt auch einige Anforderungen, die von den offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern (GSE, en: ground support equipment) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet werden. Diese Europäische Norm legt spezielle Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von handlungsunfähigen oder behinderten Passagieren, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest, welche nachfolgend Behinderten-Transportgeräte genannt werden. Diese Europäische Norm gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb, Behinderten-Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb und für schleppbare Behinderten-Transportgeräte, die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an zivilen Luftfahrzeugen für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden. Diese Europäische Norm setzt voraus, dass ein behinderter oder handlungsunfähiger Passagier von einer Begleitperson begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen kann. Diese Europäische Norm setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist: a) nach Norm gebaute Rollstühle, z. B. nach EN 12183; b) Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen; c) auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle; d) auf Flughäfen eingesetzte, nicht nach Norm gebaute Rollstühle; e) Rollstühle, die nicht von ihrem Benutzer angetrieben werden; f) batteriebetriebene Rollstühle, z. B. nach EN 12184. ANMERKUNG 1 Es wird angenommen, dass batteriebetriebene Rollstühle nicht mit in die Kabine des Luftfahrzeugs genommen werden. Diese Europäische Norm gilt nicht für andere Arten von Beladeeinrichtungen für Luftfahrzeuge, die nicht speziell für das Boarding von behinderten/handlungsunfähigen Passagieren ausgelegt wurden, wie z. B. fahrbare Warteräume, Fluggastbrücken oder außen angebrachte Personenrettungs- und Evakuierungs-ausrüstungen, wie sie bei Hubschraubern Anwendung finden. Diese Europäische Norm gilt nicht für pneumatische Systeme. Diese Europäische Norm enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden. ANMERKUNG 2 EN 1915-3 und EN 1915-4 behandeln die allgemeinen Anforderungen an die Schwingung und den Lärm, der von Luftfahrt-Bodengeräten verursacht wird. Diese Europäische Norm gilt nicht für in der EU und EFTA zugelassene unveränderte Fahrzeugteile, wenn diese an einem Behinderten-Transportgerät für den Zweck angewendet werden, für den sie bestimmt sind. Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen durch andere Fahrzeuge auf dem Vorfeld. Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Behinderten-Transportgeräte, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden. Dieser Teil von EN 12312 umfasst die Anforderungen an Behinderten-Transportgeräte, wenn er in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 und EN 1915-4 angewendet wird.
StatussStandarts spēkā
ICS grupa49.100