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Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten
Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten
können, wenn diese ihrer Bestimmung nach verwendet werden und wenn der Hersteller oder sein
Beauftragter einen möglichen Missbrauch voraussehen kann. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und
Gestaltungsanforderungen, die von offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie
Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Diese Europäische Norm legt spezielle Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge zur Beförderung von
behinderten Personen, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest. Diese Fahrzeuge werden nachfolgend
Behinderten-Transportgeräte genannt.
Diese Europäische Norm gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb,
Behinderten-Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb, schleppbare Behinderten-Transportgeräte,
die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen
dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an dem zivilen
Luftfahrzeug für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden.
Beispiele für einige typische Behinderten-Transportgeräte sind in Anhang A enthalten.
Diese Europäische Norm setzt voraus, dass behinderte oder handlungsunfähige Passagiere von einer Beaufsichtigungsperson
begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen
können.
Diese Europäische Norm setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist:
- nach Norm gebaute Rollstühle, z. B. nach EN 12183;
- Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen;
- auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle;
Reģistrācijas numurs (WIID)
32782
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten
Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten
können, wenn diese ihrer Bestimmung nach verwendet werden und wenn der Hersteller oder sein
Beauftragter einen möglichen Missbrauch voraussehen kann. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und
Gestaltungsanforderungen, die von offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie
Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Diese Europäische Norm legt spezielle Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge zur Beförderung von
behinderten Personen, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest. Diese Fahrzeuge werden nachfolgend
Behinderten-Transportgeräte genannt.
Diese Europäische Norm gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb,
Behinderten-Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb, schleppbare Behinderten-Transportgeräte,
die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen
dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an dem zivilen
Luftfahrzeug für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden.
Beispiele für einige typische Behinderten-Transportgeräte sind in Anhang A enthalten.
Diese Europäische Norm setzt voraus, dass behinderte oder handlungsunfähige Passagiere von einer Beaufsichtigungsperson
begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen
können.
Diese Europäische Norm setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist:
- nach Norm gebaute Rollstühle, z. B. nach EN 12183;
- Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen;
- auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle;