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Dieser Teil von EN 12312 behandelt die technischen Anforderungen für Fluggasttreppen zur Minimierung der
in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung auftreten können,
wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Beauftragten ausgeführt
werden. Er berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von den Organen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften
als wesentlich erachtet wurden.
Diese Norm gilt für:
⎯ selbstfahrende Treppen mit Fahrerplatz (siehe Anhang A);
⎯ mitgängergeführte Treppen;
⎯ schleppbare Treppen mit kraftbetriebenen Einrichtungen, z. B. zur Höhenanpassung, Abstützungen (siehe
Anhang A);
⎯ automatische Nachführeinrichtungen für Treppen;
die für das Ein- und Aussteigen von Fluggästen bestimmt sind.
ANMERKUNG 1 Kraftbetrieben sollte auch verstanden werden als in Federn gespeicherte menschliche Arbeitskraft
oder hydraulische Akkumulatoren o. ä., nutzen und deren gefährliche Wirkung nicht zwangsläufig mit Einstellung der
menschlichen Tätigkeit beendet ist oder unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft zum Heben oder Senken von
Lasten.
ANMERKUNG 2 Zutreffende Abschnitte dieser Norm können auch als Grundlage für die Gestaltung von schleppbaren
Treppen ohne kraftbetätigte Einrichtungen dienen.
Diese Norm gilt nicht für pneumatische Systeme.
Diese Norm enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden.
Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Fluggasttreppen, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch
CEN hergestellt wurden.
!Es ist beabsichtigt, diesen Teil der EN 12312 in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 (für
Fahrzeuge) und EN 1915-4 anzuwenden.
Geräusche werden in EN 1915-4 behandelt."
Reģistrācijas numurs (WIID)
32770
Darbības sfēra
Dieser Teil von EN 12312 behandelt die technischen Anforderungen für Fluggasttreppen zur Minimierung der
in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung auftreten können,
wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Beauftragten ausgeführt
werden. Er berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von den Organen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften
als wesentlich erachtet wurden.
Diese Norm gilt für:
⎯ selbstfahrende Treppen mit Fahrerplatz (siehe Anhang A);
⎯ mitgängergeführte Treppen;
⎯ schleppbare Treppen mit kraftbetriebenen Einrichtungen, z. B. zur Höhenanpassung, Abstützungen (siehe
Anhang A);
⎯ automatische Nachführeinrichtungen für Treppen;
die für das Ein- und Aussteigen von Fluggästen bestimmt sind.
ANMERKUNG 1 Kraftbetrieben sollte auch verstanden werden als in Federn gespeicherte menschliche Arbeitskraft
oder hydraulische Akkumulatoren o. ä., nutzen und deren gefährliche Wirkung nicht zwangsläufig mit Einstellung der
menschlichen Tätigkeit beendet ist oder unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft zum Heben oder Senken von
Lasten.
ANMERKUNG 2 Zutreffende Abschnitte dieser Norm können auch als Grundlage für die Gestaltung von schleppbaren
Treppen ohne kraftbetätigte Einrichtungen dienen.
Diese Norm gilt nicht für pneumatische Systeme.
Diese Norm enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden.
Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Fluggasttreppen, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch
CEN hergestellt wurden.
!Es ist beabsichtigt, diesen Teil der EN 12312 in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 (für
Fahrzeuge) und EN 1915-4 anzuwenden.
Geräusche werden in EN 1915-4 behandelt."