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Dieses Dokument legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten
Gefährdungen fest, die bei der Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Betankungseinrichtungen für
Luftfahrzeuge auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder
seines Beauftragten ausgeführt werden. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und Gestaltungsanforderungen,
die von offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie von Luftverkehrsgesellschaften,
Flughafenbetreibern und Betankungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Dieses Dokument gilt für alle Betankungsgeräte-Typen:
⎯ Flugfeldtankfahrzeuge;
⎯ Dispenser;
⎯ Rücktankfahrzeuge;
⎯ Hydrantenwartungsfahrzeuge;
⎯ stationäre Betankungseinheiten,
die dazu bestimmt sind, Luftfahrzeuge mit Flugkraftstoff zu versorgen, und die für den Betrieb auf Flugfeldern,
Hubschrauberlandeplätzen und anderen Bereichen für die Luftfahrzeugbetankung wie Wartungsplätzen
vorgesehen sind.
ANMERKUNG 1 Im Allgemeinen ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) nicht auf die Luftfahrzeug-Betankungseinrichtungen anwendbar, da diese nicht für die
Benutzung auf öffentlichen Straßen konzipiert sind. Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Norm wurden jedoch
verschiedene Anforderungen aus dem ADR berücksichtigt.
Der Betrieb von AFE auf öffentlichen Straßen ist nicht vorgesehen, mit folgenden Ausnahmen:
⎯ Transport von Kraftstoff zwischen Tanklagern und Betankungsbereichen;
⎯ Wartungszwecke mit leeren Ladungstanks.
ANMERKUNG 2 Dies kann das Erfordernis einschließen, nationale Verkehrsbeschränkungen zu beachten (siehe
Abschnitt 0 von EN 1915-1:2001 — Vereinbarungen).
Die vorgesehenen Funktionen von AFE sind:
⎯ Laden von Kraftstoff aus einem Tanklager und/oder einem Hydrantensystem in das AFE;
⎯ Bevorraten und Transportieren von Kraftstoff;
⎯ Betanken des Luftfahrzeuges vom AFE aus;
Reģistrācijas numurs (WIID)
32774
Darbības sfēra
Dieses Dokument legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten
Gefährdungen fest, die bei der Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Betankungseinrichtungen für
Luftfahrzeuge auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder
seines Beauftragten ausgeführt werden. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und Gestaltungsanforderungen,
die von offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie von Luftverkehrsgesellschaften,
Flughafenbetreibern und Betankungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Dieses Dokument gilt für alle Betankungsgeräte-Typen:
⎯ Flugfeldtankfahrzeuge;
⎯ Dispenser;
⎯ Rücktankfahrzeuge;
⎯ Hydrantenwartungsfahrzeuge;
⎯ stationäre Betankungseinheiten,
die dazu bestimmt sind, Luftfahrzeuge mit Flugkraftstoff zu versorgen, und die für den Betrieb auf Flugfeldern,
Hubschrauberlandeplätzen und anderen Bereichen für die Luftfahrzeugbetankung wie Wartungsplätzen
vorgesehen sind.
ANMERKUNG 1 Im Allgemeinen ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) nicht auf die Luftfahrzeug-Betankungseinrichtungen anwendbar, da diese nicht für die
Benutzung auf öffentlichen Straßen konzipiert sind. Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Norm wurden jedoch
verschiedene Anforderungen aus dem ADR berücksichtigt.
Der Betrieb von AFE auf öffentlichen Straßen ist nicht vorgesehen, mit folgenden Ausnahmen:
⎯ Transport von Kraftstoff zwischen Tanklagern und Betankungsbereichen;
⎯ Wartungszwecke mit leeren Ladungstanks.
ANMERKUNG 2 Dies kann das Erfordernis einschließen, nationale Verkehrsbeschränkungen zu beachten (siehe
Abschnitt 0 von EN 1915-1:2001 — Vereinbarungen).
Die vorgesehenen Funktionen von AFE sind:
⎯ Laden von Kraftstoff aus einem Tanklager und/oder einem Hydrantensystem in das AFE;
⎯ Bevorraten und Transportieren von Kraftstoff;
⎯ Betanken des Luftfahrzeuges vom AFE aus;