Nosaukums | Diese Europäische Norm gilt für GSE, die entsprechend den vom Hersteller festgelegten Betriebs-bedingungen im zivilen Luftverkehr eingesetzt werden und enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an diese Geräte.
Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen an GSE zur Verminderung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder dessen Beauftragten, ausgeführt werden, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und Gestaltungsanforderungen, die von offiziellen Stellen, den Herstellern von Luftfahrzeugen und Bodengeräten (GSE) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Es ist beabsichtigt, diesen Teil von EN 1915 in Verbindung mit EN 1915-2, EN 1915-3 (für selbstfahrende Fahrzeuge) und EN 1915-4 und mit dem entsprechenden Teil der EN 12312 anzuwenden, um die Anforderungen an GSE innerhalb des Anwendungsbereiches von EN 12312 anzugeben.
Wenn EN 12312 keinen entsprechenden Teil für GSE enthält, gibt EN 1915 (alle Teile) allgemeine Anforde-rungen an, die gelten können, auch wenn zusätzliche maschinenspezifische Anforderungen erforderlich sein können, die vom Hersteller festzulegen sind.
Dieser Teil von EN 1915 gilt nicht für fahrzeugtechnische Teile, die für Fahrzeuge freigegeben sind, in der EU und der EFTA, die an GSE entsprechend ihrer konstruktiven Bestimmung unverändert Verwendung finden.
In diesem Teil von EN 1915 sind für folgende Aspekte keine zusätzlichen Festlegungen enthalten:
a) Betrieb außerhalb des Flughafens;
b) Betrieb unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei Umgebungstemperaturen unter −20 °C oder über 50 °C, in tropischer oder gesättigter Salzatmosphäre oder in starken magnetischen oder Strahlungsfeldern;
c) Betrieb, der besonderen Regelungen unterliegt, z. B. in potentiell explosionsfähiger Atmosphäre, mit Ausnahme des Betriebs in der Nähe eines Flugzeugtanks beim Betanken;
d) Gefährdungen aus anderer Energieversorgung als der aus elektrischen Stromnetzen;
e) Gefährdungen, die während Bau, Transport, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von GSE auftreten;
f) Gefährdungen aus Windgeschwindigkeiten oberhalb der in dieser Europäischen Norm angegebenen Werte;
g) direkter Kontakt mit Nahrungsmitteln;
h) Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Blitze und allgemein jede Art von Naturkatastrophen;
i) elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);
j) durch Lärm und Vibration verursachte Gefährdungen, siehe EN 1915-3 und EN 1915-4.
Obgleich diese Norm einige grundlegende Anforderungen an drahtlose Fernbedienungen angibt, werden zusätzliche Anforderungen erforderlich sein.
Dieser Teil von EN 1915 ist nicht auf GSE anzuwenden, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden.
Dieser Teil von EN 1915 ist nicht auf GSE anzuwenden, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden. |
Darbības sfēra | Diese Europäische Norm gilt für GSE, die entsprechend den vom Hersteller festgelegten Betriebs-bedingungen im zivilen Luftverkehr eingesetzt werden und enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an diese Geräte.
Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen an GSE zur Verminderung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder dessen Beauftragten, ausgeführt werden, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch. Sie berücksichtigt auch einige Funktions- und Gestaltungsanforderungen, die von offiziellen Stellen, den Herstellern von Luftfahrzeugen und Bodengeräten (GSE) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Es ist beabsichtigt, diesen Teil von EN 1915 in Verbindung mit EN 1915-2, EN 1915-3 (für selbstfahrende Fahrzeuge) und EN 1915-4 und mit dem entsprechenden Teil der EN 12312 anzuwenden, um die Anforderungen an GSE innerhalb des Anwendungsbereiches von EN 12312 anzugeben.
Wenn EN 12312 keinen entsprechenden Teil für GSE enthält, gibt EN 1915 (alle Teile) allgemeine Anforde-rungen an, die gelten können, auch wenn zusätzliche maschinenspezifische Anforderungen erforderlich sein können, die vom Hersteller festzulegen sind.
Dieser Teil von EN 1915 gilt nicht für fahrzeugtechnische Teile, die für Fahrzeuge freigegeben sind, in der EU und der EFTA, die an GSE entsprechend ihrer konstruktiven Bestimmung unverändert Verwendung finden.
In diesem Teil von EN 1915 sind für folgende Aspekte keine zusätzlichen Festlegungen enthalten:
a) Betrieb außerhalb des Flughafens;
b) Betrieb unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei Umgebungstemperaturen unter −20 °C oder über 50 °C, in tropischer oder gesättigter Salzatmosphäre oder in starken magnetischen oder Strahlungsfeldern;
c) Betrieb, der besonderen Regelungen unterliegt, z. B. in potentiell explosionsfähiger Atmosphäre, mit Ausnahme des Betriebs in der Nähe eines Flugzeugtanks beim Betanken;
d) Gefährdungen aus anderer Energieversorgung als der aus elektrischen Stromnetzen;
e) Gefährdungen, die während Bau, Transport, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von GSE auftreten;
f) Gefährdungen aus Windgeschwindigkeiten oberhalb der in dieser Europäischen Norm angegebenen Werte;
g) direkter Kontakt mit Nahrungsmitteln;
h) Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Blitze und allgemein jede Art von Naturkatastrophen;
i) elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);
j) durch Lärm und Vibration verursachte Gefährdungen, siehe EN 1915-3 und EN 1915-4.
Obgleich diese Norm einige grundlegende Anforderungen an drahtlose Fernbedienungen angibt, werden zusätzliche Anforderungen erforderlich sein.
Dieser Teil von EN 1915 ist nicht auf GSE anzuwenden, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden.
Dieser Teil von EN 1915 ist nicht auf GSE anzuwenden, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden. |