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Dieser Teil von EN 1915 gilt für Bodengeräte, die entsprechend den vom Hersteller festgelegten Betriebsbedingungen
im zivilen Luftverkehr eingesetzt werden. Er enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen
an diese Geräte.
Dieser Teil von EN 1915 behandelt die technischen Anforderungen zum Minimieren der in Abschnitt 4 angegebenen
Gefährdungen, die bei Betrieb oder Wartung unter den vom Hersteller oder seinem autorisierten
Bevollmächtigten festgelegten Bedingungen entstehen können.
!Es ist beabsichtigt, diese Europäische Norm in Verbindung mit EN 1915-2, EN 1915-3 (für Fahrzeuge) und
EN 1915-4 und mit dem entsprechenden Teil der EN 12312 anzuwenden."
Dieser Teil von EN 1915 gilt nicht für fahrzeugtechnische Teile, die an Luftfahrt-Bodengeräten entsprechend
ihrer konstruktiven Bestimmung unverändert Verwendung finden.
In diesem Teil von EN 1915 sind für folgende Aspekte keine zusätzlichen Festlegungen enthalten:
- Betrieb außerhalb des Flughafens;
- Betrieb unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei Umgebungstemperaturen unter −20 °C oder über
50 °C, in tropischer oder gesättigter Salz-Atmosphäre oder in starken magnetischen oder Strahlungsfeldern;
- Betrieb, der besonderen Regelungen unterliegt, z. B. in potentiell explosionsfähiger Atmosphäre, mit
Ausnahme des Betriebs in der Nähe eines Flugzeugtanks beim Betanken;
- Gefährdungen aus anderer Energieversorgung als der aus elektrischen Stromnetzen;
- Gefährdungen, die während Bau, Transport, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Bodengeräten
auftreten;
- Gefährdungen aus Windgeschwindigkeiten oberhalb der in dieser Europäischen Norm angegebenen
Werte;
- direkter Kontakt mit Nahrungsmitteln;
- Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Blitze und allgemein jede Art von Naturkatastrophen;
- elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);
- drahtlose Fernsteuerungen;
- !durch Lärm und Vibration verursachte Gefährdungen, siehe EN 1915-3 und EN 1915-4";
- Gefährdungen aus Fehlern in der Software.
Reģistrācijas numurs (WIID)
32694
Darbības sfēra
Dieser Teil von EN 1915 gilt für Bodengeräte, die entsprechend den vom Hersteller festgelegten Betriebsbedingungen
im zivilen Luftverkehr eingesetzt werden. Er enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen
an diese Geräte.
Dieser Teil von EN 1915 behandelt die technischen Anforderungen zum Minimieren der in Abschnitt 4 angegebenen
Gefährdungen, die bei Betrieb oder Wartung unter den vom Hersteller oder seinem autorisierten
Bevollmächtigten festgelegten Bedingungen entstehen können.
!Es ist beabsichtigt, diese Europäische Norm in Verbindung mit EN 1915-2, EN 1915-3 (für Fahrzeuge) und
EN 1915-4 und mit dem entsprechenden Teil der EN 12312 anzuwenden."
Dieser Teil von EN 1915 gilt nicht für fahrzeugtechnische Teile, die an Luftfahrt-Bodengeräten entsprechend
ihrer konstruktiven Bestimmung unverändert Verwendung finden.
In diesem Teil von EN 1915 sind für folgende Aspekte keine zusätzlichen Festlegungen enthalten:
- Betrieb außerhalb des Flughafens;
- Betrieb unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei Umgebungstemperaturen unter −20 °C oder über
50 °C, in tropischer oder gesättigter Salz-Atmosphäre oder in starken magnetischen oder Strahlungsfeldern;
- Betrieb, der besonderen Regelungen unterliegt, z. B. in potentiell explosionsfähiger Atmosphäre, mit
Ausnahme des Betriebs in der Nähe eines Flugzeugtanks beim Betanken;
- Gefährdungen aus anderer Energieversorgung als der aus elektrischen Stromnetzen;
- Gefährdungen, die während Bau, Transport, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Bodengeräten
auftreten;
- Gefährdungen aus Windgeschwindigkeiten oberhalb der in dieser Europäischen Norm angegebenen
Werte;
- direkter Kontakt mit Nahrungsmitteln;
- Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Blitze und allgemein jede Art von Naturkatastrophen;
- elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);
- drahtlose Fernsteuerungen;
- !durch Lärm und Vibration verursachte Gefährdungen, siehe EN 1915-3 und EN 1915-4";
- Gefährdungen aus Fehlern in der Software.