Nosaukums | 1.1 Allgemeines
Dieses Dokumentlegt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Wartungs- oder Servicetreppen und bühnen bei vorgesehener Verwendung, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung, auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Beauftragten ausgeführt werden. Sie berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von offiziellen Stellen, den Herstellern von Luftfahrzeugen und Bodengeräten (en: ground support equipment, GSE) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Diese Maschinen sind entsprechend ausgelegt, um als Luftfahrt-Bodengeräte mit der vorgesehenen Verwendung, das Luftfahrzeug im Freien auf dem Vorfeld zu bedienen, eingesetzt zu werden. Sie können auch in Hangars verwendet werden. Die Verwendung dieser Geräte für Einsätze, die nicht im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug stehen, ist nicht als vorgesehene Verwendung festgelegt. Aufgrund der guten Betriebsbedingungen auf dem Vorfeld wurden Abweichungen von einigen Abschnitten von EN 280 als annehmbar erachtet.
Diese Europäische Norm gilt für
a) selbstfahrende, feststehende oder einstellbare, Wartungs- oder Servicetreppen und –hubbühnen,
b) schleppbare Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen mit kraftbetriebenen Einrichtungen, z. B. zur Höhenanpassung, Abstützungen,
die für Wartungs- und Servicearbeiten an Luftfahrzeugen einschließlich des Zugangs zum Luftfahrzeug bestimmt sind.
ANMERKUNG 1 Kraftbetrieben wird auch verstanden als in Federn oder hydraulische Akkumulatoren usw. gespeicherte menschliche Arbeitskraft, deren gefährliche Wirkung entstehen kann oder nach dem Einstellen der menschlichen Tätigkeit weiterhin bestehen kann, oder als unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft zum Heben oder Senken von Lasten.
ANMERKUNG 2 Zutreffende Abschnitte dieser Norm können auch als Richtlinie für die Gestaltung von schleppbaren Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen ohne kraftbetätigte Einrichtungen dienen.
Diese Europäische Norm gilt nicht für
c) Wartungsdocks, die fest installiert oder nur für den Andockvorgang beweglich sind,
d) Bodengeräte, die speziell für die Enteisung oder den Vereisungsschutz von Luftfahrzeugen vorgesehen, gebaut und mit einem Flüssigkeitssystem ausgerüstet sind (siehe EN 12312 6);
ANMERKUNG 3 Das hindert nicht daran, dass Enteiser und Enteisungs-/Vereisungsschutzgeräte für Luftfahrzeuge, die die Anforderungen von EN 12312 6 erfüllen, als Mittel zum Zugang für Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug eingesetzt werden, z. B. Reinigung der Windschutzscheiben usw.
e) fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB), die an Flughäfen für andere Zwecke als die Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden, z. B. für Gebäude und Anlagen (siehe EN 280).
Es werden keine zusätzlichen Anforderungen zu Lärm und Schwingungen neben jenen aus EN 1915 3 und EN 1915 4 angeführt.
ANMERKUNG 4 EN 1915 3 und EN 1915 4 behandeln die allgemeinen Lärm- und Vibrationsanforderungen an Bodengeräte (GSE).
Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen, die von einem Serienfahrgestell und von anderen Fahrzeugen auf dem Vorfeld ausgehen.
Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden.
Dieser Teil von EN 12312 stellt bei Anwendung in Verbindung mit EN 1915 1, EN 1915 2, EN 1915 3 und EN 1915 4 die Anforderungen an Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen bereit.
1.2 Klassifizierung
Für die Anwendung dieses Dokuments werden fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB), die für den Zugang zum Luftfahrzeug bei der Wartung verwendet werden, in die zwei Hauptgruppen A und B eingeteilt. Hinzu kommt die nachstehend in c) beschriebene Gruppe C
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Darbības sfēra | 1.1 Allgemeines
Dieses Dokumentlegt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Wartungs- oder Servicetreppen und bühnen bei vorgesehener Verwendung, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung, auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Beauftragten ausgeführt werden. Sie berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von offiziellen Stellen, den Herstellern von Luftfahrzeugen und Bodengeräten (en: ground support equipment, GSE) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden.
Diese Maschinen sind entsprechend ausgelegt, um als Luftfahrt-Bodengeräte mit der vorgesehenen Verwendung, das Luftfahrzeug im Freien auf dem Vorfeld zu bedienen, eingesetzt zu werden. Sie können auch in Hangars verwendet werden. Die Verwendung dieser Geräte für Einsätze, die nicht im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug stehen, ist nicht als vorgesehene Verwendung festgelegt. Aufgrund der guten Betriebsbedingungen auf dem Vorfeld wurden Abweichungen von einigen Abschnitten von EN 280 als annehmbar erachtet.
Diese Europäische Norm gilt für
a) selbstfahrende, feststehende oder einstellbare, Wartungs- oder Servicetreppen und –hubbühnen,
b) schleppbare Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen mit kraftbetriebenen Einrichtungen, z. B. zur Höhenanpassung, Abstützungen,
die für Wartungs- und Servicearbeiten an Luftfahrzeugen einschließlich des Zugangs zum Luftfahrzeug bestimmt sind.
ANMERKUNG 1 Kraftbetrieben wird auch verstanden als in Federn oder hydraulische Akkumulatoren usw. gespeicherte menschliche Arbeitskraft, deren gefährliche Wirkung entstehen kann oder nach dem Einstellen der menschlichen Tätigkeit weiterhin bestehen kann, oder als unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft zum Heben oder Senken von Lasten.
ANMERKUNG 2 Zutreffende Abschnitte dieser Norm können auch als Richtlinie für die Gestaltung von schleppbaren Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen ohne kraftbetätigte Einrichtungen dienen.
Diese Europäische Norm gilt nicht für
c) Wartungsdocks, die fest installiert oder nur für den Andockvorgang beweglich sind,
d) Bodengeräte, die speziell für die Enteisung oder den Vereisungsschutz von Luftfahrzeugen vorgesehen, gebaut und mit einem Flüssigkeitssystem ausgerüstet sind (siehe EN 12312 6);
ANMERKUNG 3 Das hindert nicht daran, dass Enteiser und Enteisungs-/Vereisungsschutzgeräte für Luftfahrzeuge, die die Anforderungen von EN 12312 6 erfüllen, als Mittel zum Zugang für Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug eingesetzt werden, z. B. Reinigung der Windschutzscheiben usw.
e) fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB), die an Flughäfen für andere Zwecke als die Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden, z. B. für Gebäude und Anlagen (siehe EN 280).
Es werden keine zusätzlichen Anforderungen zu Lärm und Schwingungen neben jenen aus EN 1915 3 und EN 1915 4 angeführt.
ANMERKUNG 4 EN 1915 3 und EN 1915 4 behandeln die allgemeinen Lärm- und Vibrationsanforderungen an Bodengeräte (GSE).
Diese Europäische Norm behandelt keine Gefährdungen, die von einem Serienfahrgestell und von anderen Fahrzeugen auf dem Vorfeld ausgehen.
Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden.
Dieser Teil von EN 12312 stellt bei Anwendung in Verbindung mit EN 1915 1, EN 1915 2, EN 1915 3 und EN 1915 4 die Anforderungen an Wartungs- oder Servicetreppen und -bühnen bereit.
1.2 Klassifizierung
Für die Anwendung dieses Dokuments werden fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB), die für den Zugang zum Luftfahrzeug bei der Wartung verwendet werden, in die zwei Hauptgruppen A und B eingeteilt. Hinzu kommt die nachstehend in c) beschriebene Gruppe C
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