Informējam, ka Sistēma pielāgota darbam ar interneta pārlūkprogrammu Internet Explorer (8. un jaunākām versijām) un Mozilla Firefox (3.6 un jaunākām versijām).
Izmantojot citu interneta pārlūkprogrammu, brīdinām, ka Sistēmas funkcionalitāte var tikt traucēta.
Diese Europäische Norm legt die Ausrüstung und das Zubehör von Straßentankfahrzeugen fest, die für die Beförderung von Flüssiggas (LPG) eingesetzt werden und gibt die für die sichere Durchführung von Füll-, Beförderungs- und Entleerungsvorgängen notwendige Ausrüstung an. Sie legt die Anforderungen an die Montage des Zubehörs und der LPG-Fahrzeugausrüstung an das Straßentankfahrzeug fest. Diese Europäische Norm gibt ebenfalls die zusätzliche Ausrüstung und das zusätzliche Zubehör an, die/das auf mit LPG beladenen Straßentankfahrzeugen verwendet werden kann.
Diese Europäische Norm schließt die Verwendung alternativer Auslegungen, Werkstoffe und Ausrüstungen nicht aus, sofern diese das gleiche oder ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen. Das ADR [9] fordert, dass ein solches alternatives technisches Regelwerk durch die zuständige Behörde anerkannt werden muss, wobei dabei vorausgesetzt wird, dass die in Abschnitt 6.8.2 ADR [9] angegebenen Mindestanforderungen durch dieses Regelwerk erfüllt werden.
Diese Europäische Norm gilt nicht für auch für die Beförderung von LPG verwendete 'Tankcontainer' oder 'Batterie-Fahrzeuge'.
Reģistrācijas numurs (WIID)
35389
Darbības sfēra
Diese Europäische Norm legt die Ausrüstung und das Zubehör von Straßentankfahrzeugen fest, die für die Beförderung von Flüssiggas (LPG) eingesetzt werden und gibt die für die sichere Durchführung von Füll-, Beförderungs- und Entleerungsvorgängen notwendige Ausrüstung an. Sie legt die Anforderungen an die Montage des Zubehörs und der LPG-Fahrzeugausrüstung an das Straßentankfahrzeug fest. Diese Europäische Norm gibt ebenfalls die zusätzliche Ausrüstung und das zusätzliche Zubehör an, die/das auf mit LPG beladenen Straßentankfahrzeugen verwendet werden kann.
Diese Europäische Norm schließt die Verwendung alternativer Auslegungen, Werkstoffe und Ausrüstungen nicht aus, sofern diese das gleiche oder ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen. Das ADR [9] fordert, dass ein solches alternatives technisches Regelwerk durch die zuständige Behörde anerkannt werden muss, wobei dabei vorausgesetzt wird, dass die in Abschnitt 6.8.2 ADR [9] angegebenen Mindestanforderungen durch dieses Regelwerk erfüllt werden.
Diese Europäische Norm gilt nicht für auch für die Beförderung von LPG verwendete 'Tankcontainer' oder 'Batterie-Fahrzeuge'.